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   VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380   

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VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380 (https://dejure.org/2018,10586)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380 (https://dejure.org/2018,10586)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. März 2018 - Au 3 K 15.1380 (https://dejure.org/2018,10586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a
    Widderruf einer Subvention - Zweckverfehlung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Widderruf einer Subvention - Zweckverfehlung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Würzburg, 25.01.2012 - W 6 K 11.411

    Klage des Insolvenzverwalters gegen Widerruf und Rückforderung von Subventionen;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden sind (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 48).

    Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestandes genügt, angesichts der besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles offenlassen konnte (BayVGH, B.v. 28.9.2015 - 22 ZB 15.1018 - juris Rn. 16), ist dies mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 50 ff.) zu bejahen.

    Diese ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 51).

    Dazu gehört auch, dass der Zuwendungsempfänger in finanzieller Hinsicht durchweg die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bietet (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 53).

    Die Erhaltung der Arbeitsplätze war zweifelhaft geworden (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 52).

    Schließlich verfolgt eine Insolvenz unter Einsetzung eines Insolvenzverwalters primär andere Ziele als den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 53).

    Denn auch die einstweilige Fortführung des Geschäftsbetriebs und der vorläufige Erhalt der Arbeitsplätze in dieser Phase bedeutet nicht die zweckentsprechende Sicherung der Arbeitsplätze (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 53).

    Denn in diesem Fall sind es gerade nicht mehr die Zuwendungsempfänger, die den Förderzweck selbst sicherstellen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 53; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 21).

    cc) Für die Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestands genügt bei einem Zuwendungsbescheid, der an mehrere Zuwendungsempfänger gleichermaßen gerichtet ist und diesen die gemeinsame Erfüllung des Zuwendungszwecks sowie die Einhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen aufgibt, dass bei einem Mitantragsteller Zahlungsunfähigkeit eintritt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 54, VG Greifswald U.v. 13.7.2000 - 4 A 1665/96 - juris Rn. 30).

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang freilich, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, wie eingangs dargelegt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufbescheids für die Behörde dargestellt hat, ankommt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 48).

  • VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34

    Insolvenzverfahren, Zuwendungsbescheid, Widerruf, Rückforderungsbetrag

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden sind (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 48).

    Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestandes genügt, angesichts der besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles offenlassen konnte (BayVGH, B.v. 28.9.2015 - 22 ZB 15.1018 - juris Rn. 16), ist dies mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 50 ff.) zu bejahen.

    Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den "normalen" Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20).

    Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnten weder die Zuwendungsempfänger noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 21).

    Denn in diesem Fall sind es gerade nicht mehr die Zuwendungsempfänger, die den Förderzweck selbst sicherstellen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 53; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 21).

    Hier ist der Widerruf in der Regel geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn.23).

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang freilich, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, wie eingangs dargelegt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufbescheids für die Behörde dargestellt hat, ankommt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 48).

  • VG Magdeburg, 01.07.2013 - 3 A 15/12

    Erfolglose Klage gegen Widerruf eines Subventionsbescheides

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    (OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2002 - 13 L 3011/00 - juris Rn. 34 ff.) Wird im Zuwendungsbescheid aber die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt, so wird dadurch für den Fall der Rückforderung der Zuwendung das gesamtschuldnerische Verhältnis gerade begründet (VG Göttingen, B.v. 2.4.2014 - 1 B 38/14 - juris Rn. 19; VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 - 3 A 15/12 - juris Rn. 28).

    Allein schon deshalb sind keine Einwendungen hiergegen möglich (VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 - 3 A 15/12 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U.v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U.v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00

    Aufgespaltener Betrieb; Betriebsaufspaltung; Gesamtschuldner;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    (OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2002 - 13 L 3011/00 - juris Rn. 34 ff.) Wird im Zuwendungsbescheid aber die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt, so wird dadurch für den Fall der Rückforderung der Zuwendung das gesamtschuldnerische Verhältnis gerade begründet (VG Göttingen, B.v. 2.4.2014 - 1 B 38/14 - juris Rn. 19; VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 - 3 A 15/12 - juris Rn. 28).
  • VG Göttingen, 02.04.2014 - 1 B 38/14

    Bekanntgabe Zuwendungsbescheid; Besitzunternehmen; Betriebsaufspaltung;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    (OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2002 - 13 L 3011/00 - juris Rn. 34 ff.) Wird im Zuwendungsbescheid aber die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt, so wird dadurch für den Fall der Rückforderung der Zuwendung das gesamtschuldnerische Verhältnis gerade begründet (VG Göttingen, B.v. 2.4.2014 - 1 B 38/14 - juris Rn. 19; VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 - 3 A 15/12 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 22 ZB 15.1018

    Rückforderung einer Zuwendung für die Erweiterung eines Produktionsbetriebs für

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestandes genügt, angesichts der besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles offenlassen konnte (BayVGH, B.v. 28.9.2015 - 22 ZB 15.1018 - juris Rn. 16), ist dies mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 50 ff.) zu bejahen.
  • VG Greifswald, 13.07.2000 - 4 A 1665/96
    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380
    cc) Für die Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestands genügt bei einem Zuwendungsbescheid, der an mehrere Zuwendungsempfänger gleichermaßen gerichtet ist und diesen die gemeinsame Erfüllung des Zuwendungszwecks sowie die Einhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen aufgibt, dass bei einem Mitantragsteller Zahlungsunfähigkeit eintritt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 54, VG Greifswald U.v. 13.7.2000 - 4 A 1665/96 - juris Rn. 30).
  • VG Ansbach, 15.02.2022 - AN 4 K 20.00518

    Widerruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebes, die nicht nur kurzfristig ist, sondern dazu führt, dass der Betrieb nicht mehr zu den "normalen" Bedingungen fortgeführt wird, stellt eine konkrete Gefährdung der Arbeitsplätze dar (VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 - Au 3 K 15.1380 - juris Rn. 26 f.; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2017 - B 4 K 16.620 - juris Rn. 27; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 51).
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