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   VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190   

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https://dejure.org/2021,11541
VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190 (https://dejure.org/2021,11541)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190 (https://dejure.org/2021,11541)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - Au 8 K 20.2190 (https://dejure.org/2021,11541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
    Erfolglose Klage eines Obdachlosen auf Unterbringung in einem Einzelzimmer wegen Gefahr der Infektion mit COVID-19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

    Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190
    Dazu müssen die Beteiligten die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, B.v. 12.3.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14 - juris Rn. 5; B.v. 8.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11 - juris Rn. 12 und B.v. 4.7.2009 - AnwZ (B) 14/08 - juris Rn. 12; jeweils m.w.N).
  • VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647

    Obdachlosenrecht; Unterkunft; Wiedereinweisung in bisherige Wohnung;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190
    Da ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (stRspr., zuletzt etwa BayVGH, B.v. 17.2.2021 - 4 CE 21.36 - n.v. Rn. 11 des BA; BayVGH, B.v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 - juris Rn. 3 je unter Verweis auf BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2009 - AnwZ (B) 14/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190
    Dazu müssen die Beteiligten die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, B.v. 12.3.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14 - juris Rn. 5; B.v. 8.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11 - juris Rn. 12 und B.v. 4.7.2009 - AnwZ (B) 14/08 - juris Rn. 12; jeweils m.w.N).
  • BGH, 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11

    Umfang der Begründung für eine plötzliche, zur Verhandlungsunfähigkeit führenden

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190
    Dazu müssen die Beteiligten die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, B.v. 12.3.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14 - juris Rn. 5; B.v. 8.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11 - juris Rn. 12 und B.v. 4.7.2009 - AnwZ (B) 14/08 - juris Rn. 12; jeweils m.w.N).
  • VGH Bayern, 19.02.2010 - 4 C 09.3073

    Obdachlosenrecht; Unterkunft; kein Anspruch auf Vermittlung einer Wohnung;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190
    Da ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (stRspr., zuletzt etwa BayVGH, B.v. 17.2.2021 - 4 CE 21.36 - n.v. Rn. 11 des BA; BayVGH, B.v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 - juris Rn. 3 je unter Verweis auf BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 m.w.N.).
  • VG München, 05.12.2019 - M 22 E 19.5853

    Zurverfügungstellung einer Notunterkunft - Einzelzimmerunterbringung

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 8 K 20.2190
    Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer bzw. auf die alleinige Nutzung eines Mehrbettzimmers ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aufgrund einer dahingehenden gesundheitlichen Notwendigkeit, denkbar (VG München, B.v. 5.12.2019 - M 22 E 19.5853 - juris Rn. 21; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.2.2021 - 4 CE 21.36 - Rn. 12 des BA).
  • VG Augsburg, 04.02.2022 - Au 8 K 22.26

    Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (abgelehnt), Offensichtlich

    Gegen die vorgenannte Nebenbestimmung hat der Kläger im Jahr 2020 Klage erhoben (Au 8 K 20.2190) sowie im Jahr 2021 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gestellt (Au 8 K 21.1778) und - ebenso wie im vorliegenden Klageverfahren - im Wesentlichen geltend gemacht, dass es ihm unzumutbar sei, die Aufnahme einer weiteren oder mehrerer Personen in der Obdachlosenunterkunft im selben Zimmer dulden zu müssen.

    Die Klage bzw. der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 26.2.2021 - Au 8 K 20.2190 sowie BayVGH, B.v. 8.4.2021 - 4 ZB 21.866; VG Augsburg, B.v. 20.10.2021 - Au 8 K 21.1778 sowie BayVGH, B.v. 5.11.2021 - 4 C 21.2721).

    Im Verfahren Au 8 K 20.2190 entschied der Vorsitzende Richter der .

    Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2022, bei Gericht eingegangen am 7. Januar 2022 hat der Kläger im Verfahren Au 8 K 22.26 Klage gegen die Regelung in Ziffer 4 lit. c des Bescheids des Beklagten vom 29. Dezember 2022 erhoben, mit dem der Kläger zur Duldung der Unterbringung einer unfreiwillig obdachlos gewordenen Person des gleichen Geschlechts in dem dem Kläger zugewiesenen Zimmer verpflichtet worden ist und wiederholte dabei das Vorbringen aus den Verfahren Au 8 K 20.2190 und Au 8 K 21.1778.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Verfahren sowie den beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren Au 8 K 20.2190 und Au 8 K 21.1778 Bezug genommen.

  • VG Augsburg, 27.05.2022 - Au 8 E 22.995

    Einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Unterbringung in einem

    Gegen die Nebenbestimmung in Ziffer 4 lit. c hat der Antragsteller bereits mehrfach in den Jahren seit 2020 Klagen erhoben (Au 8 K 20.2190; Au 8 K 22.26) bzw. Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gestellt (Au 8 K 21.1778) und - ebenso wie im vorliegenden Verfahren - im Wesentlichen geltend gemacht, dass es ihm unzumutbar sei, die Aufnahme einer weiteren oder mehrerer Personen in der Obdachlosenunterkunft im selben Zimmer dulden zu müssen.

    Die Klagen bzw. der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage blieben jeweils erfolglos (VG Augsburg, U.v. 26.2.2021 - Au 8 K 20.2190 sowie BayVGH, B.v. 8.4.2021 - 4 ZB 21.866; VG Augsburg, B.v. 20.10.2021 - Au 8 K 21.1778 sowie BayVGH, B.v. 5.11.2021 - 4 C 21.2721; VG Augsburg, B.v. 18.2.2022 - Au 8 K 22.26 sowie BayVGH, B.v. 7.4.2022 - 4 C 22.665; VG Augsburg, B.v. 10.5.2022 - Au 8 K 22.26).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren Au 8 K 22.26, Au 8 K 20.2190 und Au 8 K 21.1778, Bezug genommen.

    Dies wurde im Übrigen bereits mit Urteil vom 26. Februar 2021 (Au 8 K 20.2190) festgestellt.

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