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   VG Augsburg, 26.03.2018 - Au 7 M 18.91   

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https://dejure.org/2018,9158
VG Augsburg, 26.03.2018 - Au 7 M 18.91 (https://dejure.org/2018,9158)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - Au 7 M 18.91 (https://dejure.org/2018,9158)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. März 2018 - Au 7 M 18.91 (https://dejure.org/2018,9158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5
    Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss

  • rewis.io

    Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.11.2011 - 6 B 34.11

    Entstehen der Erledigungsgebühr; rechtsanwaltliche Mitwirkung an der Erledigung

    Auszug aus VG Augsburg, 26.03.2018 - Au 7 M 18.91
    Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2016 - 18 E 66/16

    Terminsgebühr bei Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

    Auszug aus VG Augsburg, 26.03.2018 - Au 7 M 18.91
    Es genügt nicht, dass der Prozessbevollmächtigte in einem anderen gerichtlichen Verfahren tätig wird und die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren der Behörde Anlass zur Änderung bzw. hier der Aufhebung des Bescheids gibt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 9.8.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 04.08.2016 - 4 C 16.755

    Besondere anwaltliche Mitwirkung für Erledigungsgebühr

    Auszug aus VG Augsburg, 26.03.2018 - Au 7 M 18.91
    Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn.
  • VGH Bayern, 09.07.2009 - 10 C 09.1200

    Kostenerinnerung - unerheblicher Beitrag des Bevollmächtigten löst keine

    Auszug aus VG Augsburg, 26.03.2018 - Au 7 M 18.91
    Es genügt nicht, dass der Prozessbevollmächtigte in einem anderen gerichtlichen Verfahren tätig wird und die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren der Behörde Anlass zur Änderung bzw. hier der Aufhebung des Bescheids gibt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 9.8.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 8).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 55/16

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr für Mitwirkung an einer auf

    Auszug aus VG Augsburg, 26.03.2018 - Au 7 M 18.91
    Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, mit dieser Regelung den Anwendungsbereich der Terminsgebühr zu erweitern, hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der - auch telefonisch durchführbaren - Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (vgl. BGH, B.v. 9.5.2017 - VIII ZB 55/16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 24.08.2021 - W 8 M 21.956

    Keine Erledigungsgebühr für Beratung des Mandanten, der behördlichen

    Das Tätigwerden des Antragstellerbevollmächtigten zeigt sich insbesondere als Reaktion auf die Abhilfeentscheidung des Antragsgegners und stellt sich nicht als besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, sondern eher als das übliche Betreiben des Verfahrens (vgl. VG Augsburg, B.v. 26.3.2018 - Au 7 M 18.91 - juris Rn. 20; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 20.3.2018 - RN 4 M 18.299 - juris Rn. 17 ff.).
  • VG Würzburg, 24.08.2021 - W 8 M 21.954

    Keine Erledigungsgebühr für Beratung des Mandanten, der behördlichen

    Das Tätigwerden des Antragstellerbevollmächtigten zeigt sich insbesondere als Reaktion auf die Abhilfeentscheidung des Antragsgegners und stellt sich nicht als besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, sondern eher als das übliche Betreiben des Verfahrens (vgl. VG Augsburg, B.v. 26.3.2018 - Au 7 M 18.91 - juris Rn. 20; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 20.3.2018 - RN 4 M 18.299 - juris Rn. 17 ff.).
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