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   VG Augsburg, 29.01.2024 - Au 9 K 23.791   

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https://dejure.org/2024,1977
VG Augsburg, 29.01.2024 - Au 9 K 23.791 (https://dejure.org/2024,1977)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29.01.2024 - Au 9 K 23.791 (https://dejure.org/2024,1977)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29. Januar 2024 - Au 9 K 23.791 (https://dejure.org/2024,1977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayNatSchG Art. 23 Abs. 3; BNatSchG § 15; BNatSchG § 17 Abs. 8
    Naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung eines Feldgehölzes, gesetzlich geschütztes Biotop, Eingriff in Natur und Landschaft, Verhältnismäßigkeit

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Ansbach, 20.03.2013 - AN 11 K 12.00109

    Ersatzzahlung für Rodung eines Feldgehölzes; Übergangsvorschriften bei Übergang

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2024 - Au 9 K 23.791
    Mit der Verwendung des Wortes "soll" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass im Regelfall eine Anordnung getroffen werden muss und nur in Ausnahmefällen der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 - AN 11 K 12.00109 - juris Rn. 25).
  • VG Augsburg, 04.09.2023 - Au 9 S 23.792

    Einstweiliger Rechtsschutz, naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2024 - Au 9 K 23.791
    Der ebenfalls am 24. Mai 2023 gestellte Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Au 9 S 23.792) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. September 2023 abgewiesen.
  • VG Augsburg, 04.09.2023 - Au 9 S 23.792

    Einstweiliger Rechtsschutz, naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung

    Am 24. Mai 2023 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Au 9 K 23.791), über die noch nicht entschieden wurde.

    Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 9 K 23.791) hat keinen Erfolg.

    Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 24. Mai 2023 erhobenen Klage (Au 9 K 23.791) hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärten Nr. 1 des Bescheids vom 10. Mai 2023 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids.

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