Rechtsprechung
VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908, Au 6 E 11.1909 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kein spezifisches Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht Beschäftigungserlaubnis; Erlöschen einer Duldung nach Ausreise; fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908, Au 6 E 11.1909
- VG Augsburg, 18.04.2012 - Au 6 K 11.1908
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer …
Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908
Allein der Umstand, dass eine Kündigung droht, ist aber nicht ausreichend, wenn nicht noch weitere Umstände dazu treten, die die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche durch Zeitablauf wesentlich verschlechtern (s.a. VGH Baden-Württemberg vom 12.10.2005 Az. 11 S 1011/05 Rdnr. 13).Ergänzend wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des Antragsgegners, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein dürften, da Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV fallen, aber aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung für das Unterbleiben der Abschiebung nicht kausal sind, bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden können (VGH Baden-Württemberg vom 12.10.2005 a.a.O. RdNr. 23).
So gehört es nach der Rechtsprechung auch zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.10.2005 a.a.O. RdNr. 24 m.w.N).
- VGH Bayern, 10.03.2006 - 24 CE 05.2685
D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), …
Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (BayVGH vom 10.3.2006 Az. 24 CE 05.2685 RdNr. 19).Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher gearbeitet hat, kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass ihm auch weiterhin eine Beschäftigung erlaubt werden müsse (s.a. BayVGH vom 10.3.2006 a.a.O. Rdnr. 20).
- BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift lediglich im Rahmen der Altfallregelung nach § 104 a AufenthG für die Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts geduldeter Ausländer entsprechend angewendet (BVerwG vom 10.11.2009 Az. 1 C 24.08 RdNr. 15). - VG München, 18.11.2010 - M 12 K 10.3442
Beschäftigungserlaubnis
Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908
Begehrt der geduldete Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung, so muss er diese ggf. mit einer Verpflichtungsklage erstreiten (vgl. VG München vom 18.11.2010 Az. M 12 K 10.3442 RdNr. 31 m.w.N.).
- VG Schleswig, 30.11.2016 - 1 B 62/16
Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" im Rahmen …
Begehrt der geduldete Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung, so muss er diese ggf. mit einer Verpflichtungsklage erstreiten (…OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2006 - 18 B 1772/05 -, juris Rn. 13;… OVG Koblenz, Beschl. v. 05.04.2007 - 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, juris Rn. 7; VG Augsburg, Beschl. v. 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908, Au 6 E 11.1909 -, juris Rn. 21;… VG München, Urt. v. 18.11.2010 - M 12 K 10.3442 -, juris Rn. 31). - VG München, 29.07.2016 - M 9 E 16.2367
Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins …
c) Auch ein auf § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV) fußender Anordnungsanspruch ist - unabhängig davon, dass dann in der Hauptsache Verpflichtungsklage hätte erhoben werden müssen (VG Augsburg, B.v. 30.1.2012 - Au 6 E 11.1909 - juris Rn. 20ff.) - nicht gegeben.