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VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403 |
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 75; GG Art. 16a Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1; AsylG § 24 Abs. 4; RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 2
Eine andauernde Arbeitsbelastung ist kein sachlicher Grund iSd § 75 S. 1 VwGO - rewis.io
Eine andauernde Arbeitsbelastung ist kein sachlicher Grund iSd § 75 S. 1 VwGO
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- VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
Konzept der normativen Vergewisserung
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: B 3 K 15.30280) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 20.04.2015 aufgehoben, da bei den Klägern ein vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteter, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener, Sonderfall vorliegt, bei dem der Bescheid trotz der bereits in Bulgarien zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die Kläger in ihren Rechten verletzt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte sowie auf die Akten im Verfahren B 3 K 15.30280 verwiesen.
- VG München, 06.06.2016 - M 15 K 16.30406
Sachlicher Grund bei einer Untätigkeitsklage
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG München, U.v. 6.6.2016 - M 15 K 16.30406 - juris).Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Antrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden (vgl. hierzu VG München, U.v. 6.6.2016 - M 15 K 16.30406 - juris).
- VG München, 21.12.2016 - M 17 K 16.34299
Untätigkeitsklage wegen Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
Die in § 24 Abs. 4 AsylG genannte sechsmonatige Frist bezieht sich demgegenüber nicht auf die Frage der Sachurteilsvoraussetzungen in einem gerichtlichen Verfahren, sondern nur auf die Frage des Mitteilungsanspruchs gegenüber dem Bundesamt innerhalb des Verwaltungsverfahrens (vgl. VG München, U.v. 21.12.2016 - M 17 K 16.34299 - juris).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist aktuell auch nicht durch Art. 31 AsylVf-RL n.F. verlängert wird (vgl. hierzu ausführlich, VG München, U.v. 21.12.2016 - M 17 K 16.34299 - juris).
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 14.12.2016 (Az.: 1 C 4.16, juris) seine bisherige Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass selbst bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen keine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" besteht. - VG Gelsenkirchen, 01.09.2016 - 8a K 5354/15
Asylantrag; Asylverfahren; Untätigkeitsklage; Untätigkeit; Nichtbescheidung; …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde - gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange - wie vorliegend - noch keine Verwaltungsentscheidung über den Antrag ergangen ist (vgl. hierzu ausführlich VG Gelsenkirchen, U.v. 01.09.2016 - 8a K 5354/15.A - juris, mit weiteren Nachweisen auch zu abweichenden Auffassungen). - VGH Bayern, 09.10.2015 - 21 ZB 15.30172
Asylrecht (Syrien)
Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2015 (Az.: 21 ZB 15.30172) abgelehnt.
- VG Bayreuth, 02.05.2017 - B 3 S 17.50490
Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung
Da die Antragsgegnerin über den Antrag nicht förmlich entschieden hat, erhob die Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.03.2016 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 3 K 16.30403).Ferner wird auf die Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Urteile in den Streitsachen B 3 K 15.30280 und B 3 K 16.30403 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).