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   VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403   

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https://dejure.org/2017,8859
VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403 (https://dejure.org/2017,8859)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 26.01.2017 - B 3 K 16.30403 (https://dejure.org/2017,8859)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - B 3 K 16.30403 (https://dejure.org/2017,8859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 75; GG Art. 16a Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1; AsylG § 24 Abs. 4; RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 2
    Eine andauernde Arbeitsbelastung ist kein sachlicher Grund iSd § 75 S. 1 VwGO

  • rewis.io

    Eine andauernde Arbeitsbelastung ist kein sachlicher Grund iSd § 75 S. 1 VwGO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280

    Konzept der normativen Vergewisserung

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
    Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: B 3 K 15.30280) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 20.04.2015 aufgehoben, da bei den Klägern ein vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteter, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener, Sonderfall vorliegt, bei dem der Bescheid trotz der bereits in Bulgarien zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die Kläger in ihren Rechten verletzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte sowie auf die Akten im Verfahren B 3 K 15.30280 verwiesen.

  • VG München, 06.06.2016 - M 15 K 16.30406

    Sachlicher Grund bei einer Untätigkeitsklage

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
    In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG München, U.v. 6.6.2016 - M 15 K 16.30406 - juris).

    Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Antrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden (vgl. hierzu VG München, U.v. 6.6.2016 - M 15 K 16.30406 - juris).

  • VG München, 21.12.2016 - M 17 K 16.34299

    Untätigkeitsklage wegen Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
    Die in § 24 Abs. 4 AsylG genannte sechsmonatige Frist bezieht sich demgegenüber nicht auf die Frage der Sachurteilsvoraussetzungen in einem gerichtlichen Verfahren, sondern nur auf die Frage des Mitteilungsanspruchs gegenüber dem Bundesamt innerhalb des Verwaltungsverfahrens (vgl. VG München, U.v. 21.12.2016 - M 17 K 16.34299 - juris).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist aktuell auch nicht durch Art. 31 AsylVf-RL n.F. verlängert wird (vgl. hierzu ausführlich, VG München, U.v. 21.12.2016 - M 17 K 16.34299 - juris).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 14.12.2016 (Az.: 1 C 4.16, juris) seine bisherige Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass selbst bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen keine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" besteht.
  • VG Gelsenkirchen, 01.09.2016 - 8a K 5354/15

    Asylantrag; Asylverfahren; Untätigkeitsklage; Untätigkeit; Nichtbescheidung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
    Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde - gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange - wie vorliegend - noch keine Verwaltungsentscheidung über den Antrag ergangen ist (vgl. hierzu ausführlich VG Gelsenkirchen, U.v. 01.09.2016 - 8a K 5354/15.A - juris, mit weiteren Nachweisen auch zu abweichenden Auffassungen).
  • VGH Bayern, 09.10.2015 - 21 ZB 15.30172

    Asylrecht (Syrien)

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403
    Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2015 (Az.: 21 ZB 15.30172) abgelehnt.
  • VG Bayreuth, 02.05.2017 - B 3 S 17.50490

    Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung

    Da die Antragsgegnerin über den Antrag nicht förmlich entschieden hat, erhob die Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.03.2016 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 3 K 16.30403).

    Ferner wird auf die Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Urteile in den Streitsachen B 3 K 15.30280 und B 3 K 16.30403 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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