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   VG Berlin, 04.12.2014 - 24 L 381.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38055
VG Berlin, 04.12.2014 - 24 L 381.14 (https://dejure.org/2014,38055)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2014 - 24 L 381.14 (https://dejure.org/2014,38055)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 24 L 381.14 (https://dejure.org/2014,38055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Angemessenheit eines Zwangsgeldes bezüglich der Untersagung der Erhebung von Eintrittsgeldern für einen Weihnachtsmarkt und des Aufstellens von Absperrungen zwecks Erhebung von Eintrittsgeldern; Platz vor dem Schloss Charlottenburg ist öffentliche Grün- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt vor Charlottenburger Schloss

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt vor Charlottenburger Schloss

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt vor Charlottenburger Schloss

  • weka.de (Kurzinformation)

    Darf für einen Weihnachtsmarkt Eintrittsgeld verlangt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Eintrittsgeld für den Weihnachtsmarkt?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt verstößt gegen das Grünanlagengesetz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt vor Schloss Charlottenburg

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 06.12.2017 - 24 K 18.17

    Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg durfte kein Eintrittsgeld verlangen

    Ein gegen die Untersagungsverfügung angestrengtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (VG 24 L 381.14) blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg.
  • VG Berlin, 25.10.2019 - 24 L 453.19

    Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg: Kein Anspruch auf Genehmigung

    Ebenfalls besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung der Antragstellerin, soweit diese zu bestimmten Zeiten nur gegen Entgelt betreten werden können soll (vgl. hierzu schon Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2017 - VG 24 K 18.17- und Beschluss vom 4. Dezember 2014 - VG 24 L 381.14 - juris, LS 3 und Rz. 15).
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