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   VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17   

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https://dejure.org/2019,3596
VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17 (https://dejure.org/2019,3596)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2019 - 5 K 184.17 (https://dejure.org/2019,3596)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 5 K 184.17 (https://dejure.org/2019,3596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG, § 2 BVersTG, § 30 VersAusglG, § 52 Abs 2 BeamtVG, § 55 BeamtVG
    Rückforderung einer Überzahlung von Versorgungsbezügen; Notwendigkeit einer Billigkeitsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - juris Rn. 32 ff.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 25 f.).

    Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge, denn die Billigkeitsentscheidung ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 29).

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17

    Rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach Durchführung eines

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17
    Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 185.17 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom heutigen Tage (5 K 185.17 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) Bezug genommen.

    Zwar hat der Kläger in der Zeit von September 2009 bis einschließlich Juli 2011 Versorgungsbezüge erhalten, auf welche er nach der rückwirkenden Änderung durch Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 13. März 2012 keinen Anspruch hatte (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 185.17 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - juris Rn. 32 ff.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17
    Vielmehr sind die Festlegungen im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 - 2 C 52.11 - juris Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22

    Beamtenversorgung; rückwirkende Änderung des Versorgungsausgleichs

    Es hat mit Urteil vom 15. Januar 2019 (VG 5 K 184.17) den Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil zwar die rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden sei, aber eine ausreichende Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung fehle.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens VG 5 K 184.17 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Widerspruchsheft, Versorgungsakte und Versorgungsausgleichsakte des Klägers) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17

    Rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach Durchführung eines

    Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 forderte die Bundesfinanzdirektion die infolge des oben dargelegten Sachverhalts eingetretene Überzahlung von 10 224, 75 Euro vom Kläger zurück (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 184.17).
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