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   VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18   

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VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18 (https://dejure.org/2018,45081)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2018 - 19 L 326.18 (https://dejure.org/2018,45081)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 19 L 326.18 (https://dejure.org/2018,45081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Nutzung einer als Tanzlokal genehmigten baulichen Anlage zum Betrieb eines Wettbüros; Umfang einer Baugenehmigung bei Vergnügungsstätten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 10 S 8.13

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung (Wettbüro); Beseitigungsanordnung (Werbeanlage);

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Dafür bestehen hier durchaus Anhaltspunkte, die weitere Ermittlungen jedenfalls nicht von vornherein als entbehrlich erscheinen lassen (vgl. für dieses Kriterium der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, NVwZ-RR 2015, 90 ).

    In einem anderen Eilverfahren betreffend eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro hatte das Oberverwaltungsgericht zuvor ausgeführt (Beschluss vom 11. September 2014, a.a.O.):.

    Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Fall einer ungenehmigten Nutzung grundsätzlich - und so auch im vorliegenden Fall - schon daraus ergibt, dass von einer weiteren Nutzung während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Anreiz für eine Nachahmung und damit eine negative Vorbildwirkung ausgehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 7; s. im Fall eines ungenehmigten Wettbüros ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014, a.a.O., 92).

    Ob seitens des Antragsgegners parallel auch gegen andere Wettbüros in der Umgebung eingeschritten wird, ist hierfür ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 2 S 76.11

    Beschwerde; teilweise Erledigung des Rechtsstreits; Antrag auf Wiederherstellung

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    9 Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln - tatbestandlich - zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; für die Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36, und Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6).

    Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Fall einer ungenehmigten Nutzung grundsätzlich - und so auch im vorliegenden Fall - schon daraus ergibt, dass von einer weiteren Nutzung während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Anreiz für eine Nachahmung und damit eine negative Vorbildwirkung ausgehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 7; s. im Fall eines ungenehmigten Wettbüros ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014, a.a.O., 92).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 10 S 34.15

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Ferienwohnungsnutzung;

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Satz 2 BauO Bln eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10 m.w.Nachw.).

    Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016, a.a.O., und Urteil vom 23. September 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.; vgl. für diesen Maßstab unlängst auch nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist maßgeblich, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09, NVwZ 1999, 417 2011, 748 ).

    Davon zu unterscheiden ist die bloße Nutzungsintensivierung, die allein keine Nutzungsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9/97, NVwZ 1999, 417 Ls. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    9 Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln - tatbestandlich - zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; für die Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36, und Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6).

    Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016, a.a.O., und Urteil vom 23. September 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.; vgl. für diesen Maßstab unlängst auch nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Beurteilung einer Nutzungsuntersagung;

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016, a.a.O., und Urteil vom 23. September 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.; vgl. für diesen Maßstab unlängst auch nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).

    Im Übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das - wie hier - eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro zum Gegenstand hatte, gerade erst entschieden, dass sich selbst die Zulässigkeit einer "Wettannahmestelle" - allerdings in einem allgemeinen Wohngebiet - im Hinblick auf die Betriebszeiten der Nutzung und den Publikumsverkehr, etwaige Lärmbelästigungen und einen möglichen Trading-Down-Effekt jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung aufdrängt und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit damit verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 21.09.2018 - 7 CE 18.1722

    Gemeinsame Richtlinien und glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Insbesondere ist sie nicht lediglich formelhaft (vgl. für diesen Maßstab zuletzt nur z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2018 - VGH 7 CE 18.1722 -, juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 07.07.2005 - 25 CS 05.1192
    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Beachtung der aus § 59 Abs. 1 BauO Bln folgenden Genehmigungspflicht das private Interesse, eine rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen, regelmäßig überwiegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19. August 2010, VGH 1 CS 10.1430, juris Rn. 17, und vom 7. Juli 2005, VGH 25 CS 05.1192, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 19.08.2010 - 1 CS 10.1430

    Gewerbebetrieb in landwirtschaftlicher Maschinenhalle im Außenbereich;

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Beachtung der aus § 59 Abs. 1 BauO Bln folgenden Genehmigungspflicht das private Interesse, eine rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen, regelmäßig überwiegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19. August 2010, VGH 1 CS 10.1430, juris Rn. 17, und vom 7. Juli 2005, VGH 25 CS 05.1192, juris Rn. 4).
  • VG München, 29.11.2012 - M 11 K 11.4129

    Duldungsanordnung bezüglich einer Nutzungsuntersagung; Bordell; mehrjährige

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18
    Insbesondere liegt eine langwährende, bewusste und aktive Duldung der strittigen Nutzungen durch den Antragsgegner, die die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung zur Folge haben könnte (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 29. November 2012 - VG M 11 K 11.4129 -, juris Rn. 25 ff.), nicht vor.
  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 10 S 42.11

    Nutzungsuntersagung; sofortige Vollziehung; Begründungserfordernis; formelle

  • BVerwG, 19.02.1988 - 4 B 33.88

    Bestandsschutz als Gegenrecht gegenüber einer Beseitigungsanordnung; Beweislast

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2017 - 7 B 426/17

    Genehmigungspflicht bei Änderung der Nutzung; Mündliche Mitteilung der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10

    Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 10 M 41.13

    Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen bei hohem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 - 2 S 102.10

    Nutzungsuntersagung; Einfamilienwohnhaus; Bestimmtheit; formelle Illegalität;

  • VG Bremen, 03.05.2017 - 1 K 1073/15

    Baugenehmigung für Wettannahmestelle "Vor dem Steintor 57" - Abgrenzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 2 S 15.10

    (Keine) sozialethische Bewertung; Anhörung; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2004 - 3 M 224/03
  • VG Augsburg, 02.09.2014 - Au 4 K 14.1073

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Rückbauverpflichtung und Aufforderung zur

  • VG Berlin, 12.11.2015 - 19 L 245.15

    Nutzungsuntersagung einer Gaststätte (hier: Verfahren des einstweiligen

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 19 L 328.18

    Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer Gewerbeeinheit als Wettbüro;

    Der Antragsteller kann wegen der formellen illegalen Nutzung auf der Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln auch selbst in Anspruch genommen werden, obwohl die Nutzung als Wettbüro nicht durch ihn persönlich als Betreiber des Wettbüros erfolgt, sondern durch die B... GmbH, gegen die der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Juni 2018 (Versagung Nr. 2018 / 1179) gesondert vorgegangen ist (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 19 L 326.18).
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