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VG Berlin, 27.01.2009 - 72 A 13.08 |
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- OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
Begriff der Eingruppierung; Tätigkeitszuweisung und Eingruppierung; keine …
Auszug aus VG Berlin, 27.01.2009 - 72 A 13.08
Der Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller in Höhe von weiteren 524, 78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 17. Oktober 2008 gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 freizustellen.Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Grunde nach unstreitigen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruchs in Bezug auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers berechneten Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg mit dem Aktenzeichen OVG 62 PV 8/06.
Nachdem die Fachkammer in dem zurückliegenden Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG mit dem Aktenzeichen VG 72 A 5.06 gegen die erstinstanzlich zugunsten des Antragstellers getroffene gerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, hatte der Antragsteller den Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, ihn in dem vom Beteiligten eingeleiteten Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 zu vertreten.
den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller in Höhe von weiteren 524, 78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 17. Oktober 2008 gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 freizustellen.