Rechtsprechung
VG Berlin, 27.11.2015 - 23 K 50.15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,38416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 4 Abs 1 PaßG, § 6 Abs 1 PaßG, § 11 Abs 1 Nr 2 PaßG, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 VwGO
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines neuen Reisepasses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.11.2015 - 23 K 50.15
- VG Berlin, 15.12.2015 - 23 K 50.15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 02.10.2014 - C-101/13
U - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus VG Berlin, 27.11.2015 - 23 K 50.15
Einer Klage, die auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtet ist, der den Anforderungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2014 (Rs C-101/13) genügt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beklagte ihre eindeutige Bereitschaft erklärt, einen neuen Pass auszustellen, sobald die Vorgaben in der Passverordnung durch einheitliche Passmuster umgesetzt sind.(Rn.26).Mit Schreiben vom selben Tag ergänzte sie ihren Passantrag und verwies darin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Oktober 2014 (C-101/13), wonach die Eintragung von Geburtsnamen im Datenfeld "Name/Surname/ Nom" in deutschen Reisepässen unzulässig sei.
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 1 S 1843/16
Anspruch auf Pass ohne Geburtsname
Er verfolge daher seine Klage weiter, für die auch - entgegen der Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin in einem vergleichbaren Fall (VG Berlin, Urt. v. 27.11.2015 - 23 K 50.15 - juris) - ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. - VG Berlin, 28.02.2019 - 23 K 777.17
Keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in deutschen Personalausweis
Diese Unsicherheiten müssen die Kläger nicht hinnehmen (zu einem anders gelagerten Fall, in dem aufgrund einer vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die gesetzlichen Vorschriften innerhalb einer Umsetzungsfrist anzupassen waren, vgl. das Urteil der Kammer vom 27. November 2015 - VG 23 K 50.15 -, Abdruck Bl. 9 ff.; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 5 N 1.16 -, Abdruck Bl. 2 f.).