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   VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07   

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VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07 (https://dejure.org/2009,3454)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2009 - 3 A 984.07 (https://dejure.org/2009,3454)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. September 2009 - 3 A 984.07 (https://dejure.org/2009,3454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verrichtung eines islamischen Gebetes einmal täglich während der Schulzeit durch einen Schüler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Islamisches Gebet in der Schule

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Islamisches Gebet in der Schule

  • streifler.de (Entscheidungsanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schüler darf islamisches Gebet täglich in der Schule verrichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebetsraum für islamisches Gebet in der Schule - Muslimischer Schüler darf in der Schule beten - Schüler muss fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten beten - Grundrecht der Religionsfreiheit

Besprechungen u.ä.

  • streifler.de (Entscheidungsanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 189
  • NJ 2010, 244
  • DVBl 2010, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

    Das Beten in der Schule ist davon nicht ausgenommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rdnr. 40 für das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs in der Schule).

    c) Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. Rdnr. 40 m.w.N.).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, - 2 BvR 1436/02 -, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Werden seitens der Schule bzw. durch Lehrkräfte religiöse oder weltanschauliche Bezüge in Schule und Unterricht eingebracht, kann dies den in Neutralität zu erfüllenden Erziehungsauftrag beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rdnr. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Grundgesetz für den Staat in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rdnr. 42).

    Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rdnr. 43).

    Auch verwehrt es der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rdnr. 43 m.w.N.).

    Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rdnr. 44 m.w.N.).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Konflikte zwischen der Glaubensfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/9 -, BVerfGE 93, 1, zitiert nach juris, Rdnr. 51).

    Zwar verleiht Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, seiner Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, zitiert nach juris, Rdnr. 35).

    4 GG gewährleistet in seiner Ausgestaltung als negative Religionsfreiheit das Recht, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, a.a.O., zitiert nach juris, Rdnr. 34).

    Im Übrigen hat der Staat bei der Erfüllung des ihm von Art. 7 Abs. 1 GG erteilten Erziehungsauftrags einen Ausgleich herzustellen, da es unvermeidbar ist, dass in der Schule die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinander treffen, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, zitiert nach juris, Rdnr. 50 ff.).

  • VG Berlin, 10.03.2008 - 3 A 983.07

    Schule muss vorläufig muslimischem Schüler Gebet in der Schule ermöglichen

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Mit Beschluss vom 10. März 2008 (VG 3 A 983.07) hat das Gericht den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig zu gestatten, auf dem Gelände des D-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des vorliegenden Klageverfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens VG 3 A 983.07 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die Einschätzung der Bedeutung der Gebetspflicht durch das Gericht im Beschluss vom 10. März 2008 (VG 3 A 983.07) unter Hinweis darauf, dass die Gebetspflicht bekanntermaßen zu den fünf Säulen des Islam gehöre, hat sich damit bestätigt.

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72

    Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Wenn die negative Bekenntnisfreiheit eines einzelnen Schülers diesem nicht das Recht gewährt, ein von der Mehrheit abgehaltenes Schulgebet zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - VII C 59.72, zitiert nach juris, Leitsatz 3), ist nicht ersichtlich, weshalb im umgekehrten Fall - wenn nur ein einzelner Schüler betet - etwas anderes gelten soll.

    Zum friedlichen Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule gehört es, dass die Schüler lernen, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - VII C 59.72 - BVerwGE 44, 196, 200).

  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05

    Antrag auf Befreiung eines 9-jährigen Mädchens aus der islamischen

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

    Da der Kläger nur unterrichtsfreie Zeit bzw. eine Schulpause zur Verrichtung des Gebets beansprucht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schüler aus religiösen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung vom Unterricht (z.B. koedukativer Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualkunde- und Biologieunterricht, Klassenfahrt) begehren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2005 - 18 K 74/05 - VG Minden, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 537/03 - BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 435/03 - BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 - jeweils zitiert nach juris).

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Der Schutz der aus dem Koran gewonnenen Überzeugung hängt nicht davon ab, ob sie im islamischen Raum allgemein oder nur von Strenggläubigen geteilt wird (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, zitiert nach juris, Rdnr. 19).

    Da der Kläger nur unterrichtsfreie Zeit bzw. eine Schulpause zur Verrichtung des Gebets beansprucht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schüler aus religiösen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung vom Unterricht (z.B. koedukativer Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualkunde- und Biologieunterricht, Klassenfahrt) begehren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2005 - 18 K 74/05 - VG Minden, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 537/03 - BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 435/03 - BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 - jeweils zitiert nach juris).

  • VG Düsseldorf, 30.05.2005 - 18 K 74/05

    Klage auf Befreiung eines muslimischen Jungen von der Teilnahme am

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Da der Kläger nur unterrichtsfreie Zeit bzw. eine Schulpause zur Verrichtung des Gebets beansprucht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schüler aus religiösen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung vom Unterricht (z.B. koedukativer Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualkunde- und Biologieunterricht, Klassenfahrt) begehren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2005 - 18 K 74/05 - VG Minden, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 537/03 - BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 435/03 - BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall eines seitens der Schule im Klassenzimmer angebrachten Kreuzes bejaht (BVerfG, a.a.O.), im Hinblick auf ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet als schulische Veranstaltung jedoch verneint, sofern der Schüler der Teilnahme in zumutbarer Weise ausweichen kann, selbst wenn ihn dies gegenüber den betenden Schülern in seinem Verhalten heraushebt (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, zitiert nach juris, Leitsatz 1 - 3 und Rdnr. 69).
  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Da der Kläger nur unterrichtsfreie Zeit bzw. eine Schulpause zur Verrichtung des Gebets beansprucht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schüler aus religiösen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung vom Unterricht (z.B. koedukativer Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualkunde- und Biologieunterricht, Klassenfahrt) begehren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2005 - 18 K 74/05 - VG Minden, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 537/03 - BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 435/03 - BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Minden, 06.06.2003 - 2 L 537/03
    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
    Da der Kläger nur unterrichtsfreie Zeit bzw. eine Schulpause zur Verrichtung des Gebets beansprucht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schüler aus religiösen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung vom Unterricht (z.B. koedukativer Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualkunde- und Biologieunterricht, Klassenfahrt) begehren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2005 - 18 K 74/05 - VG Minden, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 537/03 - BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 435/03 - BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 3 B 29.09

    Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts

    Durch Urteil vom 29. September 2009 (NVwZ-RR 2010, 189) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, während des Besuchs des D.-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten.
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