Rechtsprechung
VG Chemnitz, 27.10.2022 - 3 L 455/22 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (3)
- lto.de (Kurzinformation)
Gegen "Freie-Sachsen"-Anwalt entschieden: Rechter Anwalt darf rechten Referendar nicht ausbilden
- jurios.de (Kurzinformation)
Rechter Referendar darf nicht von rechtem Anwalt ausgebildet werden
- sachsen.de (Kurzinformation)
Eilantrag auf Zuweisung eines Rechtsreferendars an einen bestimmten Rechtsanwalt erfolglos.
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 27.10.2022 - 3 L 455/22
- OVG Sachsen, 07.11.2022 - 2 B 286/22
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793
Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen …
Der Kläger ist nach wie vor dem rechtsextremistischen Milieu verhaftet, wie zwei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zeigen (VG Chemnitz, B.v. 27.10.2022 - 3 L 455/22; nachfolgend: SächsOVG, B.v. 7.11.2022 - 2 B 286/22). - VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen
Er ist - wie auch gerichtsbekannt - nach wie vor dem rechtsextremistischen Milieu verhaftet (VG Chemnitz, Beschl. v. 27.10.2022 - 3 L 455/22 - SächsOVG, Beschl. v. 7.11.2022 - 2 B 286/22 -, juris) und wollte seine praktische Ausbildung zum 1. November 2022 bei einem Rechtsanwalt in C. erstreiten, der Vorsitzender der "Freien Sachsen" und Vorsitzender der Ratsfraktion "PRO C./Freie Sachsen" im Stadtrat von C ist. - OVG Sachsen, 07.11.2022 - 2 B 286/22
Beschwerde eines Rechtsreferendars gegen Zuweisungsentscheidung erfolglos
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2022 - 3 L 455/22 - werden zurückgewiesen. - VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 67-IV-22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zuweisungsentscheidung im juristischen …
Mit ihren am 5. Dezember 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2022 (E 2220-V.213121), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2022 (3 L 455/22) sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2022 (2 B 286/22).