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   VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18   

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VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18 (https://dejure.org/2019,4321)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04.03.2019 - 6 L 477/18 (https://dejure.org/2019,4321)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04. März 2019 - 6 L 477/18 (https://dejure.org/2019,4321)
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  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 - 8 K 965/05 -, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002, a.a.O.; Urt. vom 22.5.2002 - 2 D 10/02. NE -, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22.8.2002 - 2 D 10/02. NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 739).

    Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 11; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 753).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 - 8 K 965/05 -, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002, a.a.O.; Urt. vom 22.5.2002 - 2 D 10/02. NE -, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22.8.2002 - 2 D 10/02. NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 739).

    Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 11; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 753).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08

    Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die

    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Vielmehr reicht es für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006 - OVG 9 N 208.05 -, juris; Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, veröff. in juris).

    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 - 8 K 965/05 -, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr,

    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Vielmehr reicht es für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006 - OVG 9 N 208.05 -, juris; Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, veröff. in juris).

    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 - 8 K 965/05 -, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).

  • VG Cottbus, 25.08.2005 - 6 K 2282/02
    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Sieht eine Satzungsregelung daher im Sinne einer im weiteren Verlauf notwendig werdenden Entsorgung des Inhalts der Grundstücksentwässerungsanlage durch Abfuhr die Einleitung des Abwassers in die Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube) als für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung und damit die Entstehung der Grundgebühr ausreichend an und enthält sie damit eine tatsächliche Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, ist dies dann, aber auch nur dann (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005 - 6 K 2282/02 -, juris, Rn. 88ff), zulässig, wenn ein (wirksamer) satzungsmäßiger Anschluss- (und Benutzungs)zwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen und diese zu benutzen, d. h. den Anlageninhalt ausschließlich dem Einrichtungsträger zu überlassen und über diesen entsorgen zu lassen, und wenn diesem Anschluss- (und Benutzungs)zwang auch - was regelmäßig, auch ohne satzungsmäßige Regelung, quasi als Gegenstück zum Anschlusszwang auch der Fall sein wird - ein Anschluss- (und Benutzungs)recht des Gebührenpflichtigen korrespondiert.

    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 - 8 K 965/05 -, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002, a.a.O.; Urt. vom 22.5.2002 - 2 D 10/02. NE -, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22.8.2002 - 2 D 10/02. NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 739).
  • VG Potsdam, 08.09.2009 - 8 K 965/05

    Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen einer dezentralen

    Auszug aus VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 - 8 K 965/05 -, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).
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