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   VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16.DA.A   

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VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16.DA.A (https://dejure.org/2017,47665)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 13.09.2017 - 4 K 2318/16.DA.A (https://dejure.org/2017,47665)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 13. September 2017 - 4 K 2318/16.DA.A (https://dejure.org/2017,47665)
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  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht für den Kläger aber deshalb, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem syrischen Militärdienst entzogen hat (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG).Zur aktuellen Situation in Syrien teilt die Kammer die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 (Az. 3 A 3040/16.A, juris, m.w.N.) folgendes ausgeführt hat: "Eine Auswertung der Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 andauernden Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist (so auch Bay. VGH, a.a.O.[Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris]).

    Das wären im Durchschnitt 300 Todesfälle pro Monat (Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16 -, juris).

    Dabei ist die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. bzw. sogar 52. Lebensjahr ausgeweitet worden (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 2. Januar 2017; Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft v. 2. März 2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee v. 30. Juli 2014; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 3 A 3040/16 -, juris).

    Es wird berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch (verbreitet) sind (siehe insbesondere UNHCR, Auskunft an Hess. VGH v. 30. Mai 2017; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16 -, juris).

    Angesichts dieser Erkenntnisse kommt es zur Überzeugung der Kammer nicht mehr darauf an, aus welchem Gebiet ein Wehrdienstentzieher stammt (insoweit offen gelassen: Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris).

    Eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zu, weil die Kontrolle - wie dargestellt - bereits bei der Einreise erfolgen wird (siehe Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 11 S 562/17

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die besondere Intensität der drohenden Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein (BVerfG, Beschl. v. 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris).

    Das syrische Regime ist von einem "Freund-Feind-Schema" als alles durchziehendem Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht und etwas plakativ ausgedrückt damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist" (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris; DOI, Auskunft an Hess. VGH v. 1. Februar 2017).

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht für den Kläger aber deshalb, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem syrischen Militärdienst entzogen hat (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG).Zur aktuellen Situation in Syrien teilt die Kammer die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 (Az. 3 A 3040/16.A, juris, m.w.N.) folgendes ausgeführt hat: "Eine Auswertung der Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 andauernden Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist (so auch Bay. VGH, a.a.O.[Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris]).

    Zur Überzeugung der Kammer knüpfen die drohenden menschrechtswidrigen Maßnahmen auch an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale des Klägers an, nämlich an eine ihm wegen Entziehung von der Wehrpflicht unterstellte regimefeindliche Gesinnung als Oppositioneller (siehe auch Bay. VGH, Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Dabei kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22).
  • VGH Hessen, 27.01.2014 - 3 A 917/13

    Syrien, Zulassungsanträge des Bundesamtes

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Denn bei einem willkürlich handelnden Unrechtssystem wie dem syrischen Staat kann - insbesondere ohne entsprechende Belege - nicht davon ausgegangen werden, dass er insofern rational unterscheidet (vgl. bereits Hess. VGH, Urt. v. 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris).
  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die besondere Intensität der drohenden Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein (BVerfG, Beschl. v. 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. insoweit nur BVerwG, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162).Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hält sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einer vom syrischen Staat bei ihm vermuteten politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes Syrien auf.
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2318/16
    Die Zukunftsprognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand (BVerwG, Urt. v. 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12).
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