Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 12.11.2015 - 7 K 2044/15.F |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 35 Abs 1 KWG, § 16l FinDAG
Die Bankerlaubnis nach § 32 KWG erlischt nach § 35 Abs. 1 KWG analog auch dann, wenn der Inhaber ausdrücklich und zweifelsfrei den Verzicht erklärt. Die physische Rückgabe der Erlaubnisurkunde ist als Verzichtserklärung zu verstehen. Die Pflicht zur Vorauszahlung auf die ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
KWG § 32; KWG § 35 Abs. 1; FinDAG § 16 l
Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Physische Rückgabe der Erlaubnisurkunde zur Erbringen von Finanzdienstleistungen ist Verzichtserklärung
- versr.de (Kurzinformation)
Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Physische Rückgabe der Erlaubnisurkunde zur Erbringen von Finanzdienstleistungen ist Verzichtserklärung
Papierfundstellen
- VersR 2016, 1167
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86
Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.11.2015 - 7 K 2044/15
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für den Verzicht auf eine immissionsrechtliche Genehmigung anerkannt, wobei es dieses Ergebnis aber nicht unabhängig vom Gesetz aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet, sondern vielmehr aus einer analogen Anwendung des § 18 BImSchG gewonnen hat (BVerwG, urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209, Rn 23). - BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07
Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.11.2015 - 7 K 2044/15
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, sofern die Umlage, bzw. die Vorauszahlungen auf die Umlage der Bewältigung derjenigen Risiken dient, die von einem unreglementierten Tätigwerden der von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen ausgehen können und das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit der Unternehmen stärken soll, denen sie ihr Geld anvertrauen (BVerfG, B. v. 16.09.2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235, Rn. 20, 23).