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   VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16.F.A   

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https://dejure.org/2018,18740
VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16.F.A (https://dejure.org/2018,18740)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.02.2018 - 5 K 1680/16.F.A (https://dejure.org/2018,18740)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 5 K 1680/16.F.A (https://dejure.org/2018,18740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen eritreischer, zur Überzeugung der Beklagten jedoch äthiopischer Staatsangehöriger und begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Von seinem Volkstum ist er Tigray/Tigrinya, seiner Überzeugung nach orthodoxer Christ.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16
    Wie das Asylrecht wegen politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 54, 341 ) soll aber auch das Flüchtlingsrecht jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern.
  • BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81

    Anwendbarkeit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen im Verwaltungsprozess bei

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16
    Bis dahin aber ist Äthiopien als potentieller Verfolgerstaat zu sehen, so dass die Mitwirkung seiner Organe an der Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers gegenwärtig als Beweismittel zur Wahrheitsfindung untauglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466/81 -, NJW 1984, 574 = juris Rn. 6 a.E., und vom 12. Juli 1983 - 9 B 3888/81 -, juris) und der dahin zielende Beweisantrag des Klägers zur Nummer 2 unbeschadet des Normbefehls aus § 74 Abs. 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO abzulehnen gewesen ist.
  • BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95

    Asylfolgeverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16
    Die Klärung, ob sich der Kläger dem äthiopischen Staatsverband zurechnen lässt, hat vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen, wenn es um die Verwirklichung der Abschiebungsandrohung gehen wird (entsprechend BVerfG, Beschluss vom 23. März 1995 - 2 BvR 492/95 -, BVerfGE 92, 245, zu Zusagen bei der Durchsetzung einer Ausreisepflicht aufgrund des getätigten Briefwechsels zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Innenminister der Türkei).
  • VGH Bayern, 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003

    Kein Rechtsschutzinteresse für eine auf reine Verbescheidung durch das Bundesamt

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16
    Zu einem "Durchentscheiden" besteht keine Veranlassung, da sich der Kläger insoweit nicht - wie im Fall einer Untätigkeitsklage (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 20 ZB 16.30003 -, juris) - in der Situation der Verpflichtungsklage, sondern der Anfechtungsklage befindet und ihm zudem nicht das behördliche Asyl(folge)verfahren abgeschnitten werden soll, in dem die Authentizität seines Vorbringens betreffend Eritreas unter Verwendung der Originaldokumente zu überprüfen wäre.
  • VG Hannover, 25.10.2017 - 3 A 5931/16

    Zur Abgrenzung von eritreischer und äthiopischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16
    Anders als das vom Kläger angeführte Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 - 3 A 5931/16 -, auf dessen Begründung sich der Kläger stützt, sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, da solche Erkenntnisse zur Annahme einer Staatsangehörigkeit eine fremde Staatsgewalt nicht zu binden vermögen.
  • BVerwG, 12.07.1983 - 9 B 3888.81

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 5 K 1680/16
    Bis dahin aber ist Äthiopien als potentieller Verfolgerstaat zu sehen, so dass die Mitwirkung seiner Organe an der Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers gegenwärtig als Beweismittel zur Wahrheitsfindung untauglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466/81 -, NJW 1984, 574 = juris Rn. 6 a.E., und vom 12. Juli 1983 - 9 B 3888/81 -, juris) und der dahin zielende Beweisantrag des Klägers zur Nummer 2 unbeschadet des Normbefehls aus § 74 Abs. 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO abzulehnen gewesen ist.
  • VG Frankfurt/Main, 19.06.2020 - 5 L 1533/20

    Abschiebungsandrohung bei ungeklärter Staatsangehörigkeit

    Die Klärung, ob sich die Antragstellerin dem peruanischen und/oder dem pakistanischen Staatsverband zurechnen lässt, hat vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen, wenn es um die Verwirklichung der Abschiebungsandrohung gehen wird (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 K 1680/16.F.A - juris Rn. 10).
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