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   VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09   

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VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09 (https://dejure.org/2012,50815)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 05.09.2012 - 3 K 456/09 (https://dejure.org/2012,50815)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 05. September 2012 - 3 K 456/09 (https://dejure.org/2012,50815)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2009 - 3 K 462/09

    Kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO bei Anfechtung der Aufrechnung mit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Geschäftsbetrieb der Pflasterkasse wird auf die hierzu von der Beklagten in Beiakte 32 zum Verfahren VG 3 K 462/09 vorgelegten Unterlagen verwiesen.

    Der Ausbauzustand aller Straßen im xxx wurde metergenau festgehalten; hinsichtlich der Einzelheiten der damals getroffenen Feststellungen wird auf die tabellarische Übersicht in der Beiakte 27 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 302 ff. verwiesen.

    Einen Überblick über den Ausgangszustand der Straßen im xxx gibt der "Lageplan - Bestand" vom 25. Januar 1997 (Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 141 - Einleger 18).

    Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 28. September 2011 alle bei der Beklagten vorliegenden historischen Unterlagen angefordert, die diese im Verfahren VG 3 K 462/09 in mehr als 30 Ordnern Beiakten zur Gerichtsakte gereicht hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren VG 3 K 462/09 Bezug genommen, die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung der Kammer waren.

    In diesem Plan werden die Straßen mit römischen Ziffern bezeichnet; die spätere xxx wird als "Straße xxx" aufgeführt (vgl. den Parzellierungs-Entwurf, Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Klarsichthülle 1).

    Hinzu kommt, dass in dem ebenfalls aktenkundigen "Antrag des Magistrates der Stadt Strausberg auf Gewährung von Zuschüssen aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge" vom 5. Juli 1921 Gelder für die "Neuanlage der Straßen xxx, xxx und xxx" beantragt werden, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass diese Straßen (also auch die xxx) vor dem Jahr 1921 nicht angelegt waren (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 175).

    Dass es sich insoweit nicht nur um eine "auf dem Papier" bestehende planerische Festsetzung handelte, sondern die Anbaubestimmung auch tatsächlich auf der gesamten Länge bestand, wird bestätigt durch den bekannten Parzellierungsplan und die tatsächlich erfolgte Parzellierung und Bebauung von Wohngrundstücken, nicht nur im Bereich der heutigen xxx, sondern im gesamten Bereich der ehemaligen xxx mit Ausnahme der Freileitungstrasse (vgl. zum Beispiel die Grundstückskaufverträge aus den Jahren 1940 bis 1942 für die Grundstücke mit der heutigen Anschrift xxx19, 23 und 33 in der Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seiten 247 ff.).

    im Bereich der Anbindung an die heutige xxx (früher xxx) mit einer beschädigten bituminösen Fahrbahnbefestigung und anschließender Schotterbefestigung ausgestattet, querte die Freileitungstrasse mit einem unbefestigten Bereich und verfügte anschließend bis zur Einmündung der heutigen xxx über eine Fahrbahn aus einer ungebundenen Schottertragschicht, unter der altes Ziegelpflaster zu erkennen war (vgl. Lichtbilder und verbale Beschreibung in der Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seiten 63 ff.);.

    in dem Bereich der heutigen xxx ungebunden befestigt; nur die letzte Teilstrecke von 185 m Länge bis zur xxx war auf einer Breite von 5 m mit Granitpflaster und beiderseitigem Granithochbord befestigt (vgl. Lichtbilder und verbale Beschreibung in der Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seiten 77 ff.).

    Diese Angaben werden in dem "Lageplan - Bestand" vom 25. Januar 1997 übersichtlich dargestellt (Beiakte 33 zu VG 3 K 462/09, Seite 141), durch Lichtbilder vom 20. August 1996 belegt (Beiakte 33 zu VG 3 K 462/09, dort Seiten 63 ff. und 78) und im wesentlichen durch die Feststellungen im Zuge der Erstellung des Straßenkatasters von 1993-1995 bestätigt.

    Danach war der heute zur xxx gehörende Bereich der xxx (Länge: 389 m) auf 194 m mit Granitpflaster versehen, danach folgte "Sand" (Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Seite 303) und der heute der xxx zugeordnete Teil der xxx wies auf ca. 185 m eine ungebundene Schotterbefestigung auf, bestand auf den folgenden 530 m aus "Sand", gefolgt von 30 m einer "bituminösen Oberfläche" (Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Seite 303).

    Dass die Befestigung mit Ziegelpflaster - ausgehend von der nach dem oben Gesagten vorzunehmenden Betrachtung des gesamten Gemeindegebiets - nicht ortsüblich war, zeigt auch die Tatsache, dass die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über den Zustand aller Straßen im Stadtgebiet Anfang der 1990er Jahre zeigen, dass keine andere Straße im Stadtgebiet außerhalb des xxx - auch keine andere Anliegerstraße mit vergleichbarer Verkehrsfunktion - mit Ziegelpflaster versehen war (vgl. die detaillierten Angaben zum Zustand aller Straßen im Gemeindegebiet in dem von 1993 bis 1995 erstellten Straßenkataster, Beiakten 5 bis 26 zum Verfahren VG 3 K 462/09).

    Diese Dokumente zeigen beispielhaft, dass in Preußischer Zeit bis zum Ersten Weltkrieg auf die Schüttung des Planums gleich die Pflasterung folgte (vgl. das Schreiben an den Magistrat der Stadt Strausberg vom 07. November 1905, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 125 ff.) und die gepflasterten Straßen sodann an die Gemeinde Strausberg aufgelassen wurden (Schreiben an den Magistrat der Stadt Strausberg vom 16. Juni 1910, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 157).

    Dass in den Jahren bis zum Ersten Weltkrieg regelmäßig die Pflasterung zur Herstellung einer Straße gehörte, zeigen auch die Bestimmungen der Ortsstatute, die grundsätzlich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichteten, insbesondere die Kosten der Pflasterung zu ersetzen (vgl. z.B. § 4 des Ortsstatutes betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen im Gemeindebezirk Strausberg vom 18. Juni 1892, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 123).

    Zwar gibt es schriftliche Belege dafür, dass nach dem Ersten Weltkrieg aufgrund fehlender Mittel die Pflasterung neu angelegter Straßen nicht mehr in jedem Fall sofort durchgeführt werden konnte und deshalb neue Straßen zunehmend provisorisch angelegt wurden (Erhebung des Ministers für Volkswohlfahrt: "der Ausbau der Wege und Straßen in den neuen Siedlungen muss im Hinblick auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse heute nach ganz anderen Grundsätzen erfolgen als in der Vorkriegszeit.", Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 172).

    Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Beschlüsse des Stadtparlamentes zeigen jedoch, dass auch in den Jahren nach 1920 Straßen nach Möglichkeit weiterhin gepflastert oder asphaltiert wurden, während die Befestigung mit Schlacke als kurzlebig angesehen wurde (vgl. z.B. die Dokumente in Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 55, 66, 84, 113 und 215).

    Die für die endgültige Fertigstellung der Straßen erforderlichen Mittel mussten die Erwerber im Gegenzug durch Zahlung monatlicher Raten in eine Straßenbaukasse bzw. Pflasterkasse bei der Städtischen Sparkasse ansparen (vgl. z.B. die Dokumente in der Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 93, 95, 217 und Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 40).

    Dass diese Praxis gerade auch im Gebiet des heutigen xxx Anwendung fand, zeigen die "Richtlinien der Stadt Strausberg betreffend die Errichtung einer Straßenbaukasse" für das Eckardstein"sche Gelände vom 15. März 1932 (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 7 ff.) und die entsprechenden Bestimmungen in den vorgedruckten Kaufvertragsformularen der "Stadt Strausberg Grundstücks-Verkaufsgesellschaft mbH" (dort § 4 I. Buchst. c, vgl. z.B. den Kaufvertrag über das Grundstück xxx vom 29. März 1932, Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 251).

    Denn nach der damaligen Praxis bildete die Erteilung der in den Ortsstatuten vorgesehenen Ausnahmen vom Bauverbot vor der Fertigstellung der Erschließungsstraßen für Mitglieder einer Pflasterkasse die Regel (auf Seite 3 der Richtlinien der Stadt Strausberg betr. die Einrichtung einer Straßenbaukasse hieß es: "Die Stadt verpflichtet sich, jedem Mitglied der Straßenbaukasse das seinen Verpflichtungen ... nachgekommen ist, auf Antrag die Ausnahme vom ortstatutarischen Bauverbot zu erteilen...", Beiakte 32 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Blatt 10).

    Ferner ergibt sich aus einem Bericht des Bürgermeisters der Stadt Strausberg über eine von der Stadt organisierte Veranstaltung zur "Siedlungsfrage" vom Juni 1930, dass die Stadt jedenfalls in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass gerade auch die Straßen im Gebiet des heutigen xxx nur vorläufig festgelegt und zum Teil in einen befahrbaren Zustand versetzt worden waren (vgl. den Bericht vom Juni 1930, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 207).

    Denn in diesem Zeitpunkt erstellte der Bürgermeister ein "Verzeichnis der im Strausberger Stadtbezirk angelegten Straßen und die Art ihrer Befestigung", in dem er die Straßen im Gebiet des heutigen xxx - mit Ausnahme eines gepflasterten Teiles der damaligen xxx - allesamt als "im Planum befestigt" bezeichnete (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 229).

    Dass der Begriff "Planum" auch vor 1945 von dem Magistrat der Stadt Strausberg in diesem Sinn verstanden wurde, lässt sich mit verschiedenen historischen Dokumenten belegen (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 3, 9, 76, 125, 213 f.).

    Dies zeigt auch ein Schreiben des "Grundbesitzervereins Strausberg-Neustadt" vom 23. Juli 1934, in dem die Siedler einen Antrag auf Reduzierung der monatlichen Pflasterkassenbeiträge damit begründeten, dass bei der heutigen schlechten Finanzlage der Stadt und der einzelnen Anlieger die Pflasterung der Straßen in absehbarer Zeit nicht erfolgen werde (vgl. das Schreiben vom 23. Juli 1934, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 165).

    So gibt es u.a. Kaufverträge aus den Jahren 1937, 1938, 1940, 1941 und 1942, in denen die Käufer die Verpflichtung zu monatlichen Einzahlungen in die Pflasterkasse in Höhe von 3 RM übernahmen (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seiten 261, 301, 306, 312, 315, 410, 322, 326) und in einem Schreiben aus dem Jahr 1938 erklärte der Bürgermeister der Stadt Strausberg, ein Eigentümer eines Grundstücks in der xxx sei der Pflasterkasse angeschlossen und zahle monatlich 3 RM (Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 13).

    Schließlich liegen auch Quittungen vor, über Einzahlungen in die Pflasterkasse in den Jahren 1935, 1936, 1937, 1938, 1939, 1943 und 1945 (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 373, 375, 378, 382; Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 18).

    Und zwar entweder durch Pflasterung oder durch Herstellung von Beton- oder Asphaltfahrbahnen (Vergleiche die Unterlagen in der Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, S. 94, 114 [117], 173, 219, 235, 248, 254, 270; Beiakte 30 zu VG 3 K 462/09, S. 86, 94 ff., 138, 217, 354, 369, 371, 379).

    Wir bemühen uns derzeitig, um auf den unbefestigten Straßen durch den Einsatz von Straßenhobeln eine Regulierung und Profilierung, noch in diesem Jahr vorzunehmen." (Beiakte 30 zu VG 3 K 462/09, Seite 241).

    So kam der Straßenhobel z.B. ... in der xxx, xxx, xxx, ... zum Einsatz." (Beiakte 30 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 330).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Zu prüfen ist insoweit der gesamte Zeitraum vor dem 03. Oktober 1990, gleichgültig, ob die infrage stehende Fertigstellung zu Zeiten der DDR oder zu noch früheren Zeiten erfolgt sein soll (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5/06 -, zitiert nach juris, Rn. 29).

    Das Hinnehmen von Provisorien oder das "Sich-Abfinden" mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, kann keine "Ausbaugepflogenheiten" begründen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5/06 -, zit. nach juris, Rn. 40).

    Aus dem Tatbestandsmerkmal "örtlich" folgt, dass grundsätzlich auf den gesamten Ort abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5/06 -, zit. nach juris, Rn. 41).

    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich maßgeblich die örtlichen Ausbaugepflogenheiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweils zu betrachtenden Herstellungsmaßnahme bestanden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5/06 -, zit. nach juris, Rn. 42).

    Die Teilstrecke der xxx im Bereich der Starkstrom-Freileitung stellte sich vor dem 03. Oktober 1990 und danach bis zu den Baumaßnahmen im Jahr 2006 als vollständig unbefestigte Sandpiste dar, die schon deshalb nicht als "fertig gestellt" im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB gilt, weil sie nicht über ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung verfügte, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Annahme einer fertig erstellten Straße ist (Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100 [112] = Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 5 Rn. 40).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Die Frage nach der räumlichen Ausdehnung einer "Erschließungsanlage" im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB ist inhaltlich nach den zum Begriff der Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1/09 - so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 09. März 2010 - 4 L 127/10 - und VG Greifswald, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 A 495/10 -, alle zitiert nach Juris).

    Sie folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Erschließungsanlage erst dann als "bereits hergestellt" im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB gilt, wenn sie auf ihrer ganzen Länge mit allen ihren Teileinrichtungen vor dem 03. Oktober 1990 entsprechend einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1/09 -, zitiert nach Juris, RN 15).

  • OVG Thüringen, 14.02.2011 - 4 KO 514/08

    Erschließungsbeitrag für Teileinrichtung - Gehweg

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Diese Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 56/89 - BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17/94 - und BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1996 - 8 C 30/94 - vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 14. Februar 2011 - 4 KO 514/08 -, alle zitiert nach juris).

    Unter "Teilen" im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind danach nicht Teilstrecken im Sinne von Abschnitten zu verstehen, sondern solche Teile der Erschließungsanlage, die sich regelmäßig durch deren ganze Länge ziehen, also Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 2 Rn. 37 Abs. 2 m.w.N. sowie OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 L 284/08 - OVG Weimar, Urteil vom 14. Februar 2011 - 4 KO 514/08 - OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 - 5 B 223/00 -, zitiert nach juris).

  • VG Greifswald, 31.05.2012 - 3 A 495/10

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags bei Anwendbarkeit des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Die Frage nach der räumlichen Ausdehnung einer "Erschließungsanlage" im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB ist inhaltlich nach den zum Begriff der Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1/09 - so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 09. März 2010 - 4 L 127/10 - und VG Greifswald, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 A 495/10 -, alle zitiert nach Juris).

    Es scheidet damit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 A 495/10 -, zitiert nach Juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2010 - 4 L 284/08

    Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Straßenbegleitgrün und Parkflächen an

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Unter "Teilen" im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind danach nicht Teilstrecken im Sinne von Abschnitten zu verstehen, sondern solche Teile der Erschließungsanlage, die sich regelmäßig durch deren ganze Länge ziehen, also Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 2 Rn. 37 Abs. 2 m.w.N. sowie OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 L 284/08 - OVG Weimar, Urteil vom 14. Februar 2011 - 4 KO 514/08 - OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 - 5 B 223/00 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog.

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Unter "Teilen" im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind danach nicht Teilstrecken im Sinne von Abschnitten zu verstehen, sondern solche Teile der Erschließungsanlage, die sich regelmäßig durch deren ganze Länge ziehen, also Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 2 Rn. 37 Abs. 2 m.w.N. sowie OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 L 284/08 - OVG Weimar, Urteil vom 14. Februar 2011 - 4 KO 514/08 - OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 - 5 B 223/00 -, zitiert nach juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 05.04.2011 - 3 K 1331/05

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages; Anrechnung auf

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Selbst wenn man - dementgegen - zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass seine Rechtsvorgänger Zahlungen in unbekannter Höhe für die Pflasterung des Abschnittes der Bromberger Straße geleistet hätten, bestünde nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auch bei Berücksichtigung von § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB regelmäßig kein Anspruch auf eine Reduzierung der Beitragsforderung (Urteil vom 05. April 2011 - 3 K 1331/05 -, Seiten 27 ff. des Urteilsabdrucks; im Ergebnis ebenso die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 K 1576/03 -, veröffentlicht bei Juris).
  • VG Schleswig, 18.05.2001 - 9 A 43/01

    Ausbaubeiträge, Vorfinanzierung, Beitragserhebungspflicht,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Dabei kann offen bleiben, ob der Wert des im Zuge der Straßenbaumaßnahme aufgenommenen und nicht in derselben Erschließungsanlage wieder verwendeten Altmaterials überhaupt mit den Ausbaukosten zu verrechnen ist; dies erscheint im Hinblick darauf, dass dieses Material Eigentum der Gemeinde und nicht der Anlieger ist und es deshalb bei seinem Ausbau keinesfalls "in das Vermögen der Gemeinde fließt", sondern sich vor und nach dem Ausbau im kommunalen Vermögen befand, nicht ohne weiteres zwingend (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2001 - 9 A 43/01 -, zitiert nach Juris).
  • VG Dresden, 31.05.2006 - 3 K 273/05
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09
    Dass dieses Preußische Gesetz generell fortgalt und weiter angewendet wurde, entspricht auch den Erfahrungen der Kammer in bereits entschiedenen Verfahren (z.B. zum Gebiet der Stadt Bernau, Urteile vom 5. April 2011 - VG 3 K 273/05 und VG 3 K 1131/05 -, veröffentlicht in Juris) und wird durch die vom Beklagten aufgefundenen historischen Unterlagen auch für das Gebiet der Stadt Strausberg bestätigt.
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 30.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und

  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 56.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2011 - 4 L 127/10

    Zur räumlichen Ausdehnung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs 9 BauGB

  • VG Frankfurt/Oder, 25.03.2013 - 3 K 767/09

    Straßenbaubeitragsrecht; Erschließungsbeitragsrecht

    aa) Die Prüfung, ob eine Erschließungsanlage oder Teile von ihr vor dem 03. Oktober 1990 "bereits hergestellt" im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB waren, setzt in einem ersten Schritt die genaue Bestimmung und Abgrenzung der maßgebenden Erschließungsanlage voraus (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -, zur Veröffentlichung auf http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de vorgesehen).

    cc) Ein in der ersten Tatbestandsalternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB weiter vorausgesetztes technisches Ausbauprogramm für die Baumaßnahmen in dem gepflasterten Bereich der Straße ... ist - trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten - nicht ersichtlich und scheidet deshalb als Prüfungsmaßstab von vornherein aus (vgl. Urteil der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -, zur Veröffentlichung auf http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de vorgesehen).

    Erforderlich ist in jedem Fall ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z.B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer wenn auch primitiven Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, zitiert nach http://www.bverwg.de, Rn. 40; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - OVG 10 B 10.07 - Urteil der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -, zur Veröffentlichung auf http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de vorgesehen).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 3 K 1358/17

    Erschließungsbeitragsrecht; Straßenbaubeitragsrecht

    Die Prüfung, ob eine Erschließungsanlage oder Teile von ihr vor dem 03. Oktober 1990 "bereits hergestellt" im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB waren, setzt in einem ersten Schritt die genaue Bestimmung und Abgrenzung der maßgebenden Erschließungsanlage voraus (hierzu a); vgl. insgesamt hierzu Urteile der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -, Rn. 81; vom 25. März 2013 - 3 K 767/09 -, Rn. 42, jeweils zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), in einem weiteren Schritt, ob die so bestimmte Anlage öffentlich im Sinne des Gesetzes ist (b)).

    existierte in den Zeiten der DDR oder noch früher nicht, dass ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (vgl. auch Urteile der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 - vom 25. März 2013 - VG 3 K 767/09 -, jeweils http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Erforderlich ist in jedem Fall ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z.B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer wenn auch primitiven Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, zitiert nach http://www.bverwg.de, Rn. 40; vgl. ferner dazu auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - OVG 10 B 10.07 - Urteil der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.09.2013 - 3 K 885/12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung

    aa) Die Prüfung, ob eine Erschließungsanlage oder Teile von ihr vor dem 03. Oktober 1990 "bereits hergestellt" im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB waren, setzt in einem ersten Schritt die genaue Bestimmung und Abgrenzung der maßgebenden Erschließungsanlage voraus (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -).

    107 Dem liegt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde, wonach die Annahme einer Fertigstellung im Sinne von § 242 Abs. 9 S. 2 BauGB in jedem Fall ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung voraussetzt, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer wenn auch primitiven Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, zitiert nach http://www.bverwg.de, Rn. 40; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - OVG 10 B 10.07 - Urteil der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -).

  • VG Frankfurt/Oder, 05.08.2013 - 3 K 1087/11

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die sukzessive erstmalige Herstellung

    Bei der Bestimmung der räumlichen Ausdehnung dieser (früheren) "Erschließungsanlage" ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 5. September 2012 - VG 3 K 456/09 -) davon auszugehen, dass einerseits der Begriff der "Erschließungsanlage" im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB inhaltlich dem Begriff der "Erschließungsanlage" im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB entspricht (dazu nachfolgend unter a.), andererseits aber bei der Anwendung dieses Begriffes auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, die in den Zeiträumen bestanden, in denen Ereignisse stattfanden, die zur Herstellung einer Erschließungsanlage in dem fraglichen Bereich geführt haben könnten (dazu nachfolgend unter b.).
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