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   VG Frankfurt/Oder, 06.03.2007 - 7 K 2193/02   

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https://dejure.org/2007,32238
VG Frankfurt/Oder, 06.03.2007 - 7 K 2193/02 (https://dejure.org/2007,32238)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 06.03.2007 - 7 K 2193/02 (https://dejure.org/2007,32238)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 06. März 2007 - 7 K 2193/02 (https://dejure.org/2007,32238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme einer Insolvenzverwalterin für die Beseitigung von Abfällen aus dem Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin; Fiktive Betreiberstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage infolge der Pflicht zur Inbesitznahme gem. § 148 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.07.2004 - 7 C 17.03

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; nicht genehmigungsbedürftige Anlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.03.2007 - 7 K 2193/02
    Reicht danach - wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG - die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück oder - wie in § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - die tatsächliche Sachherrschaft aus (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. Juli 2004 - BVerwG 7 C 17.03 - ZIP 2004, 1766), wird der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung ordnungspflichtig.

    Trifft die Ordnungspflicht demgegenüber als Verhaltensverantwortlichkeit den Gemeinschuldner, kann sie nur eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO begründen; insoweit kann der Insolvenzverwalter nur nach Maßgabe des Insolvenzrechts in eine vom Gemeinschuldner abgeleitete Rechtsstellung einrücken (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 2004, a.a.O. S. 1768).".

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.03.2007 - 7 K 2193/02
    Zur Abgrenzung des Rechtskreises des Insolvenzrechts und des Rechtskreises der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, u.a. BVerwGE 122, 75 ff., = NVwZ 2004, 1505, hier zitiert nach juris, Randnummern 12 und 13):.
  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 38.97

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pflicht des Betreibers zur Beseitigung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.03.2007 - 7 K 2193/02
    Knüpft die Pflicht demgegenüber - wie in § 5 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - an die Stellung als Betreiber einer Anlage an, ist fragwürdig, ob schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht (offen gelassen im Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299 ).
  • VG Minden, 30.06.2005 - 7 K 818/04

    Zahnarzt darf Meinung frei äußern

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.03.2007 - 7 K 2193/02
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 L 481/99, 7 K 76/00, 7 K 2193/02, 7 L 120/03, 7 L 525/03 und 7 K 818/04, die Sitzungsniederschrift vom 6. März 2007, sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
  • VG Würzburg, 03.02.2010 - W 4 S 09.1275

    Papierfabrik

    Anknüpfungspunkt ist nicht die Inbesitznahme bzw. Übernahme der Sachherrschaft, sondern der Vorgang der Betriebseinstellung, so dass die Pflicht zur Nachsorge nur denjenigen treffen kann, der diesen Vorgang handelnd bewirkt (so ausdrücklich: VG Frankfurt/Oder, U.v. 06.03.2007, 7 K 2193/02, ).

    Damit handelt es sich aber bei den durch § 5 Abs. 3 BImSchG aufgegebenen Nachsorgepflichten um eine den letzten Betreiber treffende Verhaltenshaftung (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v.10.11.2009, a.a.O.; VG Frankfurt/Oder, U.v. 06.03.2007, a.a.O.).

    Gegenstand der Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter ist in einem solchen Fall kein Betrieb im Sinne einer Sachgesamtheit, in der sich eine in Betrieb befindliche Anlage verkörpert und hinsichtlich derer noch Betreiberpflichten denkbar sind, sondern lediglich eine Mehrzahl von Einzelgegenständen, die nach der durch die Gemeinschuldnerin erfolgten Betriebseinstellung aus der vormaligen betrieblichen Sachgesamtheit zurückgeblieben sind (VG Frankfurt/Oder, U.v. 06.03.2007, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 03.12.2013 - 2 A 232/11

    Insolvenzverwalter als Betreiber einer Anlage und zur Entsorgung von Abfall

    Nach Auffassung des VG B-Stadt (Oder) rückt der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht in die Betreiberpflichten der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 5 BImSchG ein, wenn der Betrieb der Anlage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Gemeinschuldnerin vollständig eingestellt worden ist (vgl. VG B-Stadt (Oder), U. v. 06.03.2007 - 7 K 2193/02 -, juris Rn. 31).
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