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   VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15   

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VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15 (https://dejure.org/2017,18081)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12.05.2017 - 5 K 1797/15 (https://dejure.org/2017,18081)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 5 K 1797/15 (https://dejure.org/2017,18081)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    Allerdings unterliegt die in Rede stehende Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, NVwZ 2016, 300 = juris) folgenden "hypothetischen" Festsetzungsverjährung.

    (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51).

    Eine spätere Heranziehung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) würde gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen und wäre daher mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., Rn. 52, 55 f., juris; vgl. hierzu auch unter Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 GG VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, Rn. 33, juris).

    Im Übrigen lag auch einem der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris; vgl. jedoch insoweit kritisch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, - OVG 9 B 35.12 -, juris).

    Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen werden darf, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    Eine spätere Heranziehung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) würde gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen und wäre daher mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., Rn. 52, 55 f., juris; vgl. hierzu auch unter Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 GG VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, Rn. 33, juris).

    45 Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des WAVAS/MAWV (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 39), die vorliegend bereits mit Gründung des WAVAS und seinem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1994 sowie der Herstellung des betriebsfertigen Kanals vor dem 01. Januar 2000 gegeben war.

    Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen werden darf, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris).

    In der Konsequenz würden sonst gerade diejenigen Grundstückseigentümer durch Beitragsfreiheit privilegiert, die den beitragsrechtlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG schon lange nutzen, während diejenigen, die ihn erst seit kürzerer Zeit nutzen können, beitragspflichtig sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, Rn. 34, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den eben genannten Fällen bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30).

    Das betrifft Satzungen, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, Rn. 30, juris).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    37 b) Ein potentiell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, konnte auf Grund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Entsorgungsträgers darauf vertrauen, dass ein weiterer, wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre.

    Eine für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche neue - wirksame - Beitragssatzung hätte sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) Rückwirkung auf den Tag des Inkrafttretens dieses ersten, wenn auch unwirksamen, Satzungsversuchs beimessen müssen.

  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    Sie weist den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 SWBS 2014), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 SWBS 2014), dem Maßstab (§ 4 SWBS 2014), dem Abgabensatz (§ 5 SWBS 2014) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 SWBS 2014) enthält (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 - 6 K 230/14 -, Rn. 20 f., juris).

    Auch die vom Kläger beanstandeten Regelungen in § 4 Abs. 5 SWBS 2014 zur Ermittlung der anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse sind im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 - 6 K 230/14 -, Rn. 26, juris).

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    b) Ein formeller Geltungsanspruch kam indes bereits der ersten Abwassergebühren- und -beitragssatzung vom 17. November 1994 (AGBS 1994) zu, der es in einer mit § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG a. F. nicht zu vereinbarenden Weise an einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzungen gefehlt hat (ausführlich m.w.N. VG Cottbus, Urteil vom 05. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, Rn. 36, juris; Urteil vom 01. Juli 2004 - 6 K 94/00 [n.v.], S. 22 des Urteilsabdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    Im Übrigen lag auch einem der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris; vgl. jedoch insoweit kritisch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, - OVG 9 B 35.12 -, juris).
  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    45 Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des WAVAS/MAWV (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 39), die vorliegend bereits mit Gründung des WAVAS und seinem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1994 sowie der Herstellung des betriebsfertigen Kanals vor dem 01. Januar 2000 gegeben war.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen; insbesondere besagt ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig - wie auch hier - nicht, dass die Differenz zum "richtigen" Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, Rn. 20, juris).
  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
    Sie weist den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 SWBS 2012), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 SWBS 2012), dem Maßstab (§ 4 SWBS 2012), dem Abgabensatz (§ 5 SWBS 2012) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 SWBS 2012) enthält (vgl. ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 22, juris).
  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

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