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   VG Frankfurt/Oder, 16.03.2018 - 6 K 515/18.A   

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VG Frankfurt/Oder, 16.03.2018 - 6 K 515/18.A (https://dejure.org/2018,9013)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 16.03.2018 - 6 K 515/18.A (https://dejure.org/2018,9013)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A (https://dejure.org/2018,9013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 1 AsylVfG 1992, § 52 Nr 2 S 3 Halbs 1 VwGO, § 83 S 1 VwGO
    Asylrecht - örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Erstaufnahmeeinrichtung mit unselbständigen, in verschiedenen Verwaltungsgerichtsbezirken gelegenen Außenstellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 08. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris; entgegen VG Potsdam, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Oder, 08.12.2016 - 6 K 2297/16
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.03.2018 - 6 K 515/18
    Ausschlaggebend ist insofern nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO allein die Belegenheit der für die Klägerin zuständigen Aufnahmeeinrichtung und nicht deren organisatorische Zuordnung als Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung mit Sitz in E...(vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris m.w.N.).

    Wird der Ausländer im Fall der vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung mit unselbständigen Außenstellen an anderen Orten wie hier in einer der Außenstellen untergebracht, konkretisiert sich seine Wohnverpflichtung aufgrund dieser - formlosen - behördlichen Anweisung auch dort und bezieht sich weder gleichzeitig auf sämtliche unselbständigen (Außen-)Stellen der Aufnahmeeinrichtung noch lediglich auf den Ort ihres Behördensitzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 a.a.O.; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 27.06.1984 - 9 A 1.84

    Streitigkeiten - Anfragen - Informationsübermittlung - Asylverfahren -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.03.2018 - 6 K 515/18
    Nicht zuletzt entspricht diese Auslegung dem Zweck des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, mit dem die Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz dezentralisiert und auf die jeweils für den Wohnsitz bzw. den Aufenthalt der Asylbewerber örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte verteilt werden sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 -, Buchholz 310 § 52 Nr. 11).
  • VG Potsdam, 18.01.2018 - 6 K 5981/17

    Örtliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit bei Erstaufnahmeeinrichtung mit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.03.2018 - 6 K 515/18
    Wird der Ausländer im Fall der vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung mit unselbständigen Außenstellen an anderen Orten wie hier in einer der Außenstellen untergebracht, konkretisiert sich seine Wohnverpflichtung aufgrund dieser - formlosen - behördlichen Anweisung auch dort und bezieht sich weder gleichzeitig auf sämtliche unselbständigen (Außen-)Stellen der Aufnahmeeinrichtung noch lediglich auf den Ort ihres Behördensitzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 a.a.O.; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).
  • VG Potsdam, 15.11.2021 - 9 K 5365/17
    Der Rechtsauffassung, dass es bei der Unterbringung in einer unselbständigen Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung für die örtliche Zuständigkeit auch bei Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylG allein auf die Belegenheit dieser Außenstelle ankomme, weil der Ausländer durch die Unterbringung in der Außenstelle zugleich auch verpflichtet wird, dort zu wohnen (vgl. VG Frankfurt [Oder], Verweisungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris, vom 16. März 2018 - VG 6 K 515/18.A -, juris, und vom 20. Februar 2020 - VG 2 K 62/20.A -, juris), kann nicht gefolgt werden (vgl. VG Potsdam, Verweisungsbeschlüsse vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A-, juris, vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, juris, vom 18. Oktober 2019 - VG 11 K 2464/19.A -, juris, und vom 9. Dezember 2019 - VG 11 K 2946/19.A, juris).

    Die Einrichtung von Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung und die Verteilung der Asylbewerber auf die verschiedenen Unterkünfte ist - anders als die Zuweisung nach § 50 AsylG - gesetzlich nicht geregelt (so auch zutreffend VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 16. März 2018 - VG 6 K 515/18.A -, juris Rn. 2).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.10.2022 - 6 K 178/20
    Der Kläger war nicht nach dem Asylgesetz verpflichtet, seinen Aufenthalt in der Hauptallee 116 in Zossen OT Wünsdorf zu nehmen, woraus allerdings ohnehin nicht die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, sondern die des Verwaltungsgerichts Potsdam folgen würde (vgl. etwa VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A - juris).
  • VG Kassel, 22.03.2022 - 2 K 1720/19
    Die organisatorische Zuordnung zur HEAE in ... ist dabei nicht entscheidend (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 08.12.2016 - VG 6 K 515/18.A, BeckRS 2016, 130918; Berstermann , in: BeckOK VwGO, 60. Edition, Stand: 01.10.2021, Rn. 9).
  • VG Potsdam, 24.07.2019 - 13 K 1817/19

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts - Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

    Die Auffassung, wonach die Bestimmung der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung an den Ort anknüpft, an dem der Ausländer (tatsächlich) seine Wohnung zu nehmen hat (so VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A -, juris, Rn. 2), lässt unberücksichtigt, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO auf eine rein formale Betrachtungsweise abhebt, die sich allein daran orientiert, wo der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
  • VG Potsdam, 09.12.2019 - 11 K 2946/19
    Die Auffassung, wonach die Bestimmung der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung an den Ort anknüpft, an dem der Ausländer (tatsächlich) seine Wohnung zu nehmen hat (so VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A -, juris, Rn. 2), lässt unberücksichtigt, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO auf eine rein formale Betrachtungsweise abhebt, die sich allein daran orientiert, wo der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
  • VG Potsdam, 18.10.2019 - 11 K 2464/19

    Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylGPakistan

    Die Auffassung, wonach die Bestimmung der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung an den Ort anknüpft, an dem der Ausländer (tatsächlich) seine Wohnung zu nehmen hat (so VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A -, juris, Rn. 2), lässt unberücksichtigt, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO auf eine rein formale Betrachtungsweise abhebt, die sich allein daran orientiert, wo der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
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