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   VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16   

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VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16 (https://dejure.org/2019,34568)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18.10.2019 - 5 K 68/16 (https://dejure.org/2019,34568)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - 5 K 68/16 (https://dejure.org/2019,34568)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    (2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers ist bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten anzunehmen und der Verband hat bereits in seinen ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

    (4) Die vom Beklagten bis in das Jahr 1996 behauptete rechtliche Ungewissheit über die Person des Beitragspflichtigen mag zwar bestanden haben, indes war eine Hemmung jedenfalls nicht mehr gegeben, als erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - sowie Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    Mit seiner am 18. Januar 2016 erhobenen und zunächst gegen den N...gerichteten Klage nimmt der Kläger insbesondere auch Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig und auch trotz der Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden (so u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. November 2015 - 1 BvR 1530/15) könne er diese Rechtswidrigkeit auch mit Erfolg geltend machen.

    (2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers ist bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten anzunehmen und der Verband hat bereits in seinen ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    (5) Die vom Bundesgerichtshof geäußerte abweichende Auffassung im Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - zur "Altanschließerfrage" im Land Brandenburg bleibt eine in diesem Verfahren unbeachtliche Einzelmeinung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 9 S 18.18

    Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    Die Rechtslage ist durch die bereits zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 abschließend geklärt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019 - 9 S 18.18) und eine Änderung der hier vertretenen Auffassung aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht angezeigt.
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    Auch dem klagenden Land kommt subjektiv-öffentlich-rechtlich das aus dem verfassungsrechtlichen - dort konkret aus dem Rechtsstaatsprinzip - fließende Rückwirkungsverbot bei der Anwendung einfachen Landesrechts - des Kommunalabgabenrechts - zugute (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14).
  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 07. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    (4) Die vom Beklagten bis in das Jahr 1996 behauptete rechtliche Ungewissheit über die Person des Beitragspflichtigen mag zwar bestanden haben, indes war eine Hemmung jedenfalls nicht mehr gegeben, als erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - sowie Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers ist bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten anzunehmen und der Verband hat bereits in seinen ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2000 - 2 L 38/99

    Förderung nach dem Flächenstilllegungsgesetz von 1991; Grundsätze für die

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16
    Indes kann es - so auch hier - gerechtfertigt sein, in Einzelfällen eine Umkehr der Beweislast anzunehmen (vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 sowie VG Potsdam, Urteil vom 01. August 2018 - 8 K 1037/15 und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. September 2019 - 5 180/14).
  • BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2007 - 5 ME 131/07

    Verpflichtung zur Folgeleistung einer Dienstantrittsaufforderung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 67/16

    Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen; echte Rückwirkung

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 1037/15

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 67/16

    Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen; echte Rückwirkung

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Parallelakte VG 5 K 68/16 verwiesen.
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