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   VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17   

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VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17 (https://dejure.org/2020,3736)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.02.2020 - 5 K 2572/17 (https://dejure.org/2020,3736)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 5 K 2572/17 (https://dejure.org/2020,3736)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Insolvenzschuldnerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannten Satzungen sind keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für den Grundbesitz bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    (3) Bei Bestehen einer technisch-tatsächlichen Anschlussmöglichkeit jedenfalls vor Ablauf des Jahres 1999 kommt es darüber hinaus darauf an, dass die jeweilige Anschlussmöglichkeit auch rechtlich für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Schmutzwasserentsorgungsanlage zugunsten der damaligen Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter bestanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) - alter und neuer Fassung - eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 - 9 S 43.15).

    Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Insolvenzschuldnerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannten Satzungen sind keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für den Grundbesitz bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 10 A 1.91
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Insbesondere kommt es für die Stellung des Antrags nicht darauf an, dass der Vollzug des streitigen Verwaltungsakts zwangsweise durchgesetzt wurde oder der Betroffene ihm freiwillig nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1/91) - wie hier.
  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1250/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Die Rückwirkende (stabilisierende) Inkraftsetzung der Verbandssatzungen steht der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. - neben diversen anderen - bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 - 5 K 1250/15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2018 - 9 S 5.18

    Anschlussbeitrag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Unabhängig davon greifen die vom Beklagten bezogenen Überlegungen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06. Juni 2018 - 9 S 5.18) nicht ein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 9 S 18.18

    Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Denn insoweit hat bereits das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass es trotz dieser gegenteiligen Auffassung an der seit Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 ausgeurteilten Rechtsprechung festhalten wird (etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019 - OVG 9 S 18.18).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Insoweit kommt es - unabhängig vom Zeitpunkt der Betrachtung - nicht auf einzelne Flurstücke oder Buchgrundstücke an, sondern auf den im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg allein interessierenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriff (vgl. zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2007 - 5 ME 131/07

    Verpflichtung zur Folgeleistung einer Dienstantrittsaufforderung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
    Die anwaltliche Vertretung des Klägers oder gar die diesbezügliche Antragsstellung hindern eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2016 - 9 S 27.16

    Anschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Anschlussmöglichkeit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Es erscheint jedoch als ausgeschlossen, dass für diese errichteten, massiven und großflächigen, zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäude keine Baugenehmigungen erteilt worden sind, so dass von einer genehmigten Bausubstanz auszugehen ist mit der Folge, dass die hiermit übergreifend bebauten Grundstücke 2... und 2...  und das Flurstück 2...  wegen seiner geringen Breite unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzufassen sind (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 18. Oktober 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 24. März 2004 - 1 L 58/02 -, juris, Rn. 179; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1998, a.a.O., Rn. 9 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Februar 2020 - 5 K 2572/17 -, juris, Rn. 43; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 - 6 K 326/15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 20. Mai 2011 - 4 K 987/08 -, S. 17 ff. des E.A.).
  • VG Frankfurt/Oder, 04.06.2020 - 5 K 1597/17
    Auch die Beklagte geht davon aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit in Bezug auf alle damals noch auf dem Grundbuchblatt verzeichneten Flurstücke bestand (vgl. zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Februar 2020 - 5 K 2572/17 -, Rn. 41 - 43, juris).
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