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   VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21   

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https://dejure.org/2021,45612
VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21 (https://dejure.org/2021,45612)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20.10.2021 - 7 L 231/21 (https://dejure.org/2021,45612)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 7 L 231/21 (https://dejure.org/2021,45612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 Abs 2 S 1 KomVerf BB, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 1 S 2 Nr 4 VwGO
    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;Duldung des Anschlusses des benachbarten Grundstücks an die auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen befindliche Druckentwässerungsstation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20

    (Keine) Anwendbarkeit des BauGB § 34 Abs 2 auf urbane Baugebiete

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21
    Dazu hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihre Entscheidung, die sofortige Vollziehung anzuordnen, darzulegen (st. Rspr., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 4).

    Ob die Begründung des Antragsgegners tatsächlich zutrifft und das Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen vermag, ist dagegen keine Frage des formellen Begründungserfordernisses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1414/95
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21
    Denn § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf ermächtigt die Gemeinden auch, Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu treffen, weil die Gemeinden bzw. die Zweckverbände die örtlichen Gegebenheiten und die Anschlussmöglichkeiten besser beurteilen können als der Gesetzgeber (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 1996 - 9 L 1414/95 -, juris Rn. 4).

    Darüber hinaus darf er es der Verwaltung überlassen, die unmittelbare Anwendung der gesetzlichen Regelung auf die örtlichen Verhältnisse in ihren Einzelheiten selbst zu regeln (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 15.01.1992 - 4 CS 90.1061
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21
    Auch wenn es sich bei der Inanspruchnahme des Grundstücks zum Durchleiten von Abwasser entgegen einer früheren Ansicht nicht mehr um eine Enteignung handelt (vgl. zur früheren Ansicht BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 4 Cs 90.1061 -, NJW-RR 1993, 208 (208 f.)), sondern nur noch um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, wird die Nutzung des Grundstücks durch die Durchleitung mehr als nur unerheblich eingeschränkt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11

    Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; privatrechtliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21
    (aa) Zwar ist bezüglich dieser Kompetenz aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf, von der der Antragsgegner auch Gebrauch gemacht hat (vgl. §§ 8, 9 ABS), anerkannt, dass im Rahmen einer Annexkompetenz insoweit grundsätzlich auch die Duldung eines Teils der öffentlichen Anlage auf dem anzuschließenden Grundstück in der Satzung geregelt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 L 139/18 -, juris Rn. 8).
  • VG Frankfurt/Oder, 04.12.2006 - 5 L 254/06
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21
    Im Übrigen fehlt es an einem besonderen Vollziehungsinteresse, weil das Grundstück zurzeit bereits über die dezentrale Abwasserentsorgungsanlage entsorgt wird (vgl. zur Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Anschlusszwang VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 04. Dezember 2006 - 5 L 254/06 -, juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18

    Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21
    (aa) Zwar ist bezüglich dieser Kompetenz aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf, von der der Antragsgegner auch Gebrauch gemacht hat (vgl. §§ 8, 9 ABS), anerkannt, dass im Rahmen einer Annexkompetenz insoweit grundsätzlich auch die Duldung eines Teils der öffentlichen Anlage auf dem anzuschließenden Grundstück in der Satzung geregelt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 L 139/18 -, juris Rn. 8).
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