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   VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16   

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VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16 (https://dejure.org/2019,34564)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26.09.2019 - 8 K 1878/16 (https://dejure.org/2019,34564)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26. September 2019 - 8 K 1878/16 (https://dejure.org/2019,34564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    130 Abs 1 AO 1977, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 12 KAG BB, § 8 Abs 7 KAG BB
    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge): Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids in einer möglichen Altanschließerkonstellation, in der der Beitragspflichtige das Grundstück vor Beitragserhebung vom erhebenden Zweckverband erworben hatte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 beantragte der Kläger persönlich gegenüber dem Zweckverband unter Bezugnahme auf "das Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - die Zahlung einer Summe in Höhe von insgesamt 23.047,35 EUR, die sich aus der Beitragssumme sowie Vollstreckungs- und Anwaltskosten nebst Zinsen zusammensetzte.

    Zu Gunsten des Klägers sei trotz Zweifeln unterstellt worden, dass der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 3051/13 - rechtswidrig sei.

    Es kann hier aber zugunsten des Klägers unterstellt werden - wie es der Beklagte im Verwaltungsverfahren getan hat -, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Juli 2019 - VG 8 K 951/14 -, S. 11 des Entscheidungsumdrucks), in seinem Fall vorliegen und der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2003 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 5. Mai 2004 materiell rechtswidrig ist.

    Ob die Beitragserhebung auf einer verfassungswidrigen Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. beruhte und somit eine Konstellation vorliegt, in der das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erkannt hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris), kann dahinstehen.

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Denn auch wenn nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230-238; so auch Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, juris).

    Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde, vorzugehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, - 5 K 977/17 -, juris Rn. 38).

    Grundsätzlich ist bei einem Verfassungsverstoß durch die Verwaltung einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230-238).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/14 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rn. 14; EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2007 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Auch kann dem entsprechenden Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtmäßig ausgeübt werden kann, sodass sich das Ermessen aufgrund dessen als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Die Offensichtlichkeit begründende Umstände sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Beitragsbescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris Rn. 15 m. w. N).

  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 977/17

    Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids; Änderung der Rechtslage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Das Rücknahmeermessen der Behörde gemäß BB KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. AO § 130 Abs. 1 ist auch dann nicht auf Null reduziert, wenn die Beitragserhebung möglicherweise auf einer verfassungswidrigen Anwendung des BB KAG § 8 Abs. 7 Satz 2 in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung beruhte und somit eine Konstellation vorlag, in der das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erkannt hat (Anschluss an VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, - VG 5 K 977/17 -).

    Die Wertung "schlechthin unerträglich" setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (so auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 - 8 K 4589/16 -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 34 f.).

    Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde, vorzugehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, - 5 K 977/17 -, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    § 79 Abs. 2 BVerfGG regelt direkt ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Denn auch wenn nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230-238; so auch Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2017 - 3 K 58.16

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung; Vollstreckungsverbot nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    § 79 Abs. 2 BVerfGG regelt direkt ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Vielmehr wurde die Praxis des Beklagten, auch altangeschlossene Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen heranzuziehen, durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, auch unter Auseinandersetzung mit der Problematik der Rückwirkung, bestätigt.
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient jedoch grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16
    Diese gefestigte Rechtsprechung der brandenburgischen Verwaltungsgerichte wurde auch durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris) bestätigt, in der Folge blieben auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris) erfolglos.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 9 S 10.18

    Beitreibung verfassungswidrig erhobener Beiträge; Auswirkungen der in einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 S 8.17

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; Verbot der Doppelbelastung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 2236/18

    Rücknahmepflicht bei verfassungswidrigem Beitragsbescheid; Reduzierung des

  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 8 K 4589/16
  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 9 S 18.18

    Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der

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