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   VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 7 K 914/05   

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https://dejure.org/2011,29386
VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 7 K 914/05 (https://dejure.org/2011,29386)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29.06.2011 - 7 K 914/05 (https://dejure.org/2011,29386)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 7 K 914/05 (https://dejure.org/2011,29386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 BauGebO BB 2003, § 8 Abs 1 Nr 4 GebG BB, § 8 Abs 1 Nr 4 GebG BB, § 8 Abs 1 Nr 4 GebG BB 2003, § 8 Abs 2 GebG BB 2003, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
    Baugebührenbescheid - Baugenehmigung für Abfallumladestation; persönliche Gebührenfreiheit für Eigenbetrieb der Abfallentsorgung im Bereich der Entsorgung von Abfall aus privaten Haushaltungen - zum Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens eines Gemeindeverbandes (wie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Oder, 02.12.2010 - 5 K 1923/07

    Persönliche Gebührenfreiheit eines Kommunalen Wirtschaftsunternehmens Entsorgung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 7 K 914/05
    20 Mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens in § 8 Abs. 1 Satz 4 GebG a. F. nach Sinn und Zweck der Vorschrift dem kommunalrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und Gemeindeverbände entspricht (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. Dezember 2010 - 5 K 1923/07 -, zit. n. juris, Rz. 20).

    Eine solche wirtschaftliche Betätigung ist jedenfalls bei der Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen (Siedlungsabfälle), für die die genehmigte Umladestation weit überwiegend in Anspruch genommen wird (vgl. Anlage 5 zur Betriebsbeschreibung) und der sie daher zuzuordnen ist, nicht gegeben, weil der Kläger insoweit als öffentlich-abfallrechtlicher Entsorgungspflichtiger tätig wurde und sich der Organisationsform des Eigenbetriebs nur zur Erfüllung der ihm abfallrechtlich obliegenden Pflichtaufgaben bediente, die er insofern auch nicht einem privaten Dritten übertragen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil der 5. Kammer vom 2. Dezember 2010, a. a. O.).

    Dem entspricht es, dass dem Eigenbetrieb KWU durch Beschluss des Kreistages die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit Ausnahme der Errichtung und der Betreibung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß dem BbgAbfG übertragen wurden und er darüber hinaus bis zum 31. August 2009 grundsätzlich die Aufgaben der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde wahrgenommen hat (vgl. § 2 der Betriebssatzung; Urteil der 5. Kammer VG Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2010 a. a. O.).

    Diese Aufgabe - bezogen auf Abfälle aus den privaten Haushaltungen - kann der Kläger nach § 15 Abs. 2 i. V. m. §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG auch nicht auf Dritte - ggf. private Entsorgungsträger - übertragen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil der 5. Kammer vom 2. Dezember 2010, a. a. O., Rz. 22; bezogen auf die ähnliche Fallgestaltung bei der Abwasserentsorgung VG Cottbus, Urteil vom 28. September 1995 - 2 K 351/93 -, EA S. 8 f.).

    Denn nach der Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass die Gebühr unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit" unmittelbar und im Wesentlichen unverändert Dritten auferlegt werden kann, ohne dass sie vorher - etwa im Wege der Aufnahme in eine Kostenkalkulation - in "Gemeinkosten" ein- und darin untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, juris Rz. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1979 - II A 2373/78 -, juris Rz. 8 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil der 5. Kammer vom 2. Dezember 2010, a. a. O., juris Rz. 24 m. w. N.).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 9 C 2.07

    Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 7 K 914/05
    Denn nach der Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass die Gebühr unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit" unmittelbar und im Wesentlichen unverändert Dritten auferlegt werden kann, ohne dass sie vorher - etwa im Wege der Aufnahme in eine Kostenkalkulation - in "Gemeinkosten" ein- und darin untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, juris Rz. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1979 - II A 2373/78 -, juris Rz. 8 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil der 5. Kammer vom 2. Dezember 2010, a. a. O., juris Rz. 24 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1979 - II A 2373/78
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 7 K 914/05
    Denn nach der Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass die Gebühr unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit" unmittelbar und im Wesentlichen unverändert Dritten auferlegt werden kann, ohne dass sie vorher - etwa im Wege der Aufnahme in eine Kostenkalkulation - in "Gemeinkosten" ein- und darin untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, juris Rz. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1979 - II A 2373/78 -, juris Rz. 8 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil der 5. Kammer vom 2. Dezember 2010, a. a. O., juris Rz. 24 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 28.09.1995 - 2 K 351/93
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 7 K 914/05
    Diese Aufgabe - bezogen auf Abfälle aus den privaten Haushaltungen - kann der Kläger nach § 15 Abs. 2 i. V. m. §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG auch nicht auf Dritte - ggf. private Entsorgungsträger - übertragen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil der 5. Kammer vom 2. Dezember 2010, a. a. O., Rz. 22; bezogen auf die ähnliche Fallgestaltung bei der Abwasserentsorgung VG Cottbus, Urteil vom 28. September 1995 - 2 K 351/93 -, EA S. 8 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2015 - 10 B 7.12

    Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren; Errichtung von Sportstätten;

    Diese Regelungsalternative, wonach § 8 Abs. 1 GebGBbg nicht gilt, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann, hat das Verwaltungsgericht zu Recht dahingehend ausgelegt, dass es für den Ausschluss der Gebührenbefreiung möglich sein muss, die Gebühr unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit" (Identität) unmittelbar und im Wesentlichen unverändert einem Dritten aufzuerlegen (vgl. ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 9 C 2/07 u.a. -, BVerwGE 129, 219, juris Rn. 23 zu § 5 Abs. 3 GebOSt RP; OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2007 - 7 A 11084/06 -, NVwZ-RR 2007, 703, juris Rn. 19 zu § 8 Abs. 2 VwKostG; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 914/05 -, Gemeindehaushalt 2011, 215, juris Rn. 24).
  • VG Düsseldorf, 25.04.2013 - 11 K 6610/12

    Befreiung der Entrichtung von Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung

    Die Frage, ob eine Amtshandlung ein wirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betrifft, ist im Sinne einer rechtsübergreifenden Kompabilität von Gebührenrecht und Kommunalrecht anhand der einschlägigen Regelungen des Kommunalrechts - dies sind die §§ 107, 107a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - zu prüfen, vgl. Susenberger/Weißauer, Kommentar zum Gebührengesetz NRW, Stand: Juni 2012, § 8 Anm. 7, entsprechend VG Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 914/05 - juris.
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