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   VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20   

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VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20 (https://dejure.org/2023,22732)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29.06.2023 - 9 K 321/20 (https://dejure.org/2023,22732)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 9 K 321/20 (https://dejure.org/2023,22732)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2021 - 6 B 9.20

    Kalkulation von Elternbeiträgen für kommunale Kindertageseinrichtung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der einer gemeindlichen Elternbeitragsatzung zugrundeliegenden Kalkulation ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Januar 2021 - OVG 6 B 9.20 -, juris Rn. 26, 27 unter Verweis auf Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 22.17 -, juris Rn. 25).

    Weiter hat es stets ausdrücklich festgestellt, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei der Kalkulation der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in kommunalen Kindertagesstätten die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG unberücksichtigt zu lassen (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Januar 2021 - OVG 6 B 9.20 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.).

    Dies führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen öffentlichen und freien Kitaträgern, da die rechtlichen Bindungen, denen freie Träger bei der Festlegung der Elternbeiträge unterliegen, schon nicht deckungsgleich mit den rechtlichen Vorgaben sind, die öffentliche Kitaträger insoweit erfüllen müssen (siehe hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Januar 2021 - OVG 6 B 9.20 -, juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 A 15.15

    Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Mit Schreiben vom 6. November 2019, eingegangen bei der Beklagten am 12. November 2019, beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 bzw. OVG 6 B 1.16 -) eine nachträgliche Überprüfung dieser Bescheide.

    Zwar trifft es zu, dass in der Präambel der angegriffenen Kita-Gebührensatzung neben § 17 KitaG auch Vorschriften des KAG als Ermächtigungsgrundlage aufgeführt sind und nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Bemessung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuungseinrichtungen die Bestimmungen des Kita-Gesetzes einschlägig sind, nicht hingegen das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, juris Rn. 19 ff.).

    Diese Nachkalkulation diente gerade dazu, in Anbetracht der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (siehe hierzu insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 bzw. OVG 6 B 1.16 -) Gültigkeitsbedenken hinsichtlich der Kita-Gebührensatzung auszuräumen und den Höchstbeitrag bei einer Betreuung von 55 Wochenstunden zu ermitteln bzw. zu überprüfen, ob die in den Anlagen 1 bis 6 zur Kita-Gebührensatzung ausgewiesene höchste Gebühr von 263, 00 Euro (Krippe) und 207, 00 Euro (Kita) die tatsächlichen Platzkosten überschreitet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21

    Kindertagespflege; Nachträgliche Überprüfung von Beitragsbescheiden;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Da eine Beitragserhebung für vorige Zeiträume nicht im Streit steht, ist hier unerheblich, dass die Änderungssatzung zwar zeitlich, nicht jedoch inhaltlich auf den Regelungszeitraum der im Jahre 2015 noch geltenden Satzung vom 2. März 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung mit Wirkung vom 7. September 2005 Bezug nimmt und demnach für das Jahr 2015 nicht gelten kann.Die bei einer Rückwirkung von Rechtsfolgen beachtlichen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 -, juris Rn. 22 unter Verweis auf die Rspr. des BVerfG) sind hier bereits deshalb nicht berührt, weil die materiellen Regelungen im Vergleich zur Vorgängersatzung unverändert geblieben sind und auch die Gebührentabelle keiner Änderung unterlag.

    Voraussetzung für die Eröffnung dieses behördlichen Ermessens ist, dass die streitgegenständlichen Elternbeitragsbescheide als rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 -, juris Rn. 16 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 B 1.16

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung bei Verstoß gegen Staffelungsgebot

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Mit Schreiben vom 6. November 2019, eingegangen bei der Beklagten am 12. November 2019, beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 bzw. OVG 6 B 1.16 -) eine nachträgliche Überprüfung dieser Bescheide.

    Diese Nachkalkulation diente gerade dazu, in Anbetracht der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (siehe hierzu insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 bzw. OVG 6 B 1.16 -) Gültigkeitsbedenken hinsichtlich der Kita-Gebührensatzung auszuräumen und den Höchstbeitrag bei einer Betreuung von 55 Wochenstunden zu ermitteln bzw. zu überprüfen, ob die in den Anlagen 1 bis 6 zur Kita-Gebührensatzung ausgewiesene höchste Gebühr von 263, 00 Euro (Krippe) und 207, 00 Euro (Kita) die tatsächlichen Platzkosten überschreitet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19

    Kita-Gebührensatzung; Elternbeiträge; Kalkulation; umlagefähige Betriebskosten;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, juris Rn. 25 m. w. N.) umfasst der Begriff der Sachkosten in § 15 Abs. 1 KitaG als Teil der Betriebskosten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG finanzielle Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Betreuungseinrichtung verknüpft sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18

    Elternbeitragsrecht: Umlagefähigkeit von grundstücks- und gebäudebezogenen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Der Gesetzgeber hat diesen Unterschied dadurch zum Ausdruck gebracht, dass nur die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Kalkulation der Elternbeiträge verpflichtend in Abzug zu bringen ist, vgl. § 17 Abs. 2 KitaG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 4.18 -, juris Rn. 29).
  • VG Potsdam, 05.05.2022 - 10 K 2997/19
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich wiederholt mit der Auffassung auseinandergesetzt, die im Einstellen solcher Parameter ausgehend von der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG eine unzulässige Doppelfinanzierung sieht (siehe VG Potsdam, Urteile vom 8. August 2019 - 10 K 3698/18 -, juris sowie vom 5. Mai 2022 - 10 K 2997/19 -).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Insoweit ist die Kammer auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der - hier in Rede stehenden - Inzidentkontrolle kommunaler Satzungen nicht gehalten, sich "ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2022 - OVG 6 B 7/22 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. April 2022 - 9 CN 1/01 -, juris).
  • BVerwG, 04.08.1982 - 4 C 42.79

    Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42.79 -, juris Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 22. November 2022 - 21 K 91/22 -, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17

    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (so etwa Urteil vom 15. Mai 2015 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 18), nach der § 16 Abs. 3 KitaG allein das Verhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und der Gemeinde regele, könne nicht gelten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17

    Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 22.17

    Kalkulation der Elternbeiträge: Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 B 7.22

    Kostenbeitragserhebung für die Inanspruchnahme von Angeboten der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 6 A 8.18

    KiTa-Satzung; Erfordernis erneuter Kalkulation der Elternbeiträge;

  • VG Berlin, 22.11.2022 - 21 K 91.22

    Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von bis zu 160 cm

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