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   VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01   

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VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01 (https://dejure.org/2003,24738)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 (https://dejure.org/2003,24738)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 4 K 1472/01 (https://dejure.org/2003,24738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beitrag zum RAV eines nebenberuflichen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92

    Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum

    Auszug aus VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01
    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).

    Ob der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände seines Falles einen Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 RAVwS bzw. nach den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit den §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO haben könnte, ist - anders als die vom Kläger bislang aufgeworfene Frage, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Beitrag nach den §§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 und 12 Abs. 4 RAVwS zu ermäßigen, was im Fall einer Bejahung die (in einer Anfechtungsklage durchgreifende) Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zur Folge gehabt hätte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1992, a.a.O., m.w.N.) - im Rahmen der vom Kläger hier allein erhobenen Anfechtungsklage nicht zu entscheiden.

    Vielmehr wäre ein solches Begehren - nach einem vorangehenden Verwaltungsverfahren - mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

    Auszug aus VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01
    Dem Umstand, dass die Nebenerwerbsrechtsanwälte bereits wegen ihrer sonstigen (nicht anwaltlichen) Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen und ihre Einkünfte aus ihrer Rechtsanwaltstätigkeit regelmäßig niedriger sind als bei hauptberuflich tätigen Rechtsanwälten, ist - zumindest für den Regelfall - durch die Herabsetzung des Beitrags für Nebenerwerbsrechtsanwälte auf 3/10 des Regelpflichtbeitrags in § 13 Abs. 1 RAVwS in angemessener Weise Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, NJW 1991, 1842, zu einer vergleichbaren Vorschrift im Regelungswerk des rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltsversorgungswerks).

    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).

    Als Berufsausübungsregelung sind die Bestimmungen über die Beitragserhebung in den §§ 11 ff. RAVwS durch den vom Gemeinwohl getragenen Zweck zur Schaffung einer leistungsfähigen berufsständischen Versorgung unter Einbeziehung möglichst aller Mitglieder des jeweiligen Berufsstands gerechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG"s).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 9 S 99/92

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte: sonstige öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01
    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1996 - 9 S 1152/96

    Beitragsbemessung für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

    Auszug aus VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01
    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93

    Bemessung der Beiträge zur Versorgungsanstalt der Ärzte bei Neuanfang nach

    Auszug aus VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01
    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

    Auszug aus VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01
    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).
  • VG Freiburg, 25.09.2008 - 4 K 701/08

    Ermäßigung des Versorgungsbeitrags zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei Beamten

    Das folgt vor allem aus der systematischen Stellung dieser Regelungen als Absätze innerhalb von § 11 RAVwS sowie daraus, dass die Ermäßigungsregelungen in § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht an die feste Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), sondern an das individuelle Einkommen des Beitragspflichtigen anknüpfen, der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS jedoch allein an dem unveränderlichen Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 RAVwS anknüpft ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 - ).

    Das gilt hier bereits deshalb, weil der Kläger bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte ( siehe i. Ü. Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).

    Die Höhe der Beitragspflicht des Klägers ergibt sich hier aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Versorgungswerk in Baden-Württemberg vom 10.12.1984 ( GBl., 671 ) - RAVG - ( nicht in § 8 Abs. 1 RAVG ) hat und der auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 - a. E.; Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2022 - 9 S 1394/22

    Rechtspflicht zur Änderung von Beitragsbescheiden des Versorgungswerks der

    Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht sind bislang nicht erhoben worden (vgl. Senatsurteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 - juris; VG Freiburg, Urteile vom 25.09.2008 - 4 K 701/08 -, und vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 -, beide juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2011 - 1 K 206/10 -).

    Entgegen dem Vortrag des Antragstellers dürfte der "besondere Beitrag" in § 13 Abs. 1 VwS auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage in der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 RAVG finden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O., juris).

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