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   VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02   

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VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02 (https://dejure.org/2002,11634)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.09.2002 - 4 K 1686/02 (https://dejure.org/2002,11634)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. September 2002 - 4 K 1686/02 (https://dejure.org/2002,11634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    NPD-Demonstration; Gegendemonstration; Versammlungsverbot; Gefahr; Kooperationspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes Demonstrationsverbot; Voraussetzungen eines Versammlungsverbots; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; Grundrechtsverletzung durch Redeverbot; Privilegierung der politischen Parteien bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Verbot der NPD-Kundgebung in Freiburg am 14.09.2002

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Verbot der NPD-Kundgebung in Freiburg am 14.09.2002

Papierfundstellen

  • VBlBW 2002, 497
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Ein Versammlungsverbot ist rechtswidrig, solange der Gefahr mit Auflagen begegnet werden kann (vgl BVerfGE 69, 315; VGH Bad-Württ, VBlBW 2002, 383).

    Denn das Versammlungsverbot ist nach der aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung - wegen der durch Zeitablauf drohenden Hauptsacheerledigung - ausnahmsweise bereits im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichst umfassend vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig; sie steht im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; vgl. ferner Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383, jeweils m.w.N.).

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Die Argumentation der Antragsgegnerin läuft letztlich auf eine Inanspruchnahme der Antragstellerin als "Zweckveranlasser" hinaus, wogegen in einer Situation versammlungsrechtlicher Konfrontation von Versammlung und Gegendemonstration schon grundsätzlich rechtliche Bedenken bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.N.).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (§ 9 PolG entspr.) eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N. zur Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts).

    Auch dann, wenn massive Verkehrsstörungen drohen, dürfte es jedenfalls geboten sein, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 VersG versucht, für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen, und auch hier - insbesondere durch Vorgaben zeitlicher und räumlicher Art - auf eine weitgehende Ermöglichung des mit der Veranstaltung verfolgten Zwecks unter möglichst geringer Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen hinwirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Im Lichte der für die freiheitlich demokratische Ordnung und den Minderheitenschutz besonders wichtigen Kommunikationsgrundrechte der Art. 5 und 8 GG genügen Mehrheitsanschauungen allein jedoch nicht zur Bestimmung des Gehalts der "öffentlichen Ordnung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.) Ist (nur) die öffentliche Ordnung gefährdet, scheidet nach herrschender Auffassung ein Versammlungsverbot ohnedies grundsätzlich aus; rechtlich zulässig sind demgegenüber beschränkende Verfügungen (vgl. Hoffmann-Riem, a.a.O., S. 261 m.N. zur Rechtspr. d. Bundesverfassungsgerichts).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076 f.; v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. - insoweit wohl allein - OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, v. 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und v. 21.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund vermag die Antragsgegnerin, soweit sie die - strafrechtlich irrrelevante - Verbreitung nationalsozialistischen oder jedenfalls rechtsextremen Gedankenguts befürchtet, das Versammlungsverbot nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG zu stützen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.); das in der Aktion "Für eine offene Stadt - gegen Fremdenhass und Rassenwahn" zum Ausdruck kommende besondere Engagement der Bürger der Antragsgegnerin für Toleranz und Demokratie führt zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung.

    Dies kann z. B. bei Mitführen bestimmter Gegenstände (z. B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), beim Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, beim Auftreten in Marschordnung oder beim Skandieren bestimmter Parolen der Fall sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.).

    Abschließend macht sich die Kammer zu eigen, was der VGH Baden-Württemberg in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 30.04.2002 (a.a.O.) in einem ähnlichen Verfahren zu dessen allgemeiner Charakterisierung ausgeführt hat:.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Ein Versammlungsverbot ist rechtswidrig, solange der Gefahr mit Auflagen begegnet werden kann (vgl BVerfGE 69, 315; VGH Bad-Württ, VBlBW 2002, 383).

    Denn das Versammlungsverbot ist nach der aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung - wegen der durch Zeitablauf drohenden Hauptsacheerledigung - ausnahmsweise bereits im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichst umfassend vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig; sie steht im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; vgl. ferner Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383, jeweils m.w.N.).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315, 353 f.).

    Im Rahmen zweier Kooperationsgespräche (zu deren verfassungsrechtlicher Notwendigkeit vgl. BVerfGE 69, 315, 357 ff.) am 20.03.

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (§ 9 PolG entspr.) eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Das Verbot einer Versammlung setzt als Ultima Ratio voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 353).

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Diese erzeugen - solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat - eine Sperrwirkung dahingehend, dass die für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich - soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet - nicht unterbunden werden darf (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077 m.w.N.).

    Aus diesem Grund ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das gegen die NPD laufende Verbotsverfahren sowie der Vortrag, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung schätzten die von der NPD vertretenen Inhalte einvernehmlich als verfassungswidrig ein, gerade nicht geeignet, das Versammlungsverbot zu rechtfertigen (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, a.a.O.).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076 f.; v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. - insoweit wohl allein - OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, v. 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und v. 21.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinanderzusetzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076 f.; v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. - insoweit wohl allein - OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, v. 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und v. 21.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Denn das in diesem Zusammenhang einschlägige Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2071).

  • BVerfG, 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02

    Unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von GG Art 8 für Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Denn das Versammlungsverbot ist nach der aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung - wegen der durch Zeitablauf drohenden Hauptsacheerledigung - ausnahmsweise bereits im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichst umfassend vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig; sie steht im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; vgl. ferner Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383, jeweils m.w.N.).

    Beim derzeitigen, von der Antragsgegnerin tunlichst noch zu komplettierenden Erkenntnisstand spricht - ohne dass hierzu im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung zu treffen wäre - auch einiges dafür, dass ausnahmsweise die - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei Versammlungen nicht verbotener Parteien strengen - rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflage in Gestalt etwa eines Redeverbots für F.B. vorliegen könnten (vgl. dazu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970; v. 08.12.2001, DVBl. 2002, 690).

    Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970).

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076 f.; v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. - insoweit wohl allein - OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, v. 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und v. 21.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Denn das in diesem Zusammenhang einschlägige Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2071).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Der Antrag ist - mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin vorbehalten bleibt, für die Durchführung der Versammlung noch einzelne Auflagen zu deren Ablauf zu machen, soweit diese notwendig sind zum Ausschluss von Gefahren i.S.d. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.08.2000, DVBl. 2000, 1605, 1607 f.) - auch begründet.

    Insoweit muss die Versammlungsbehörde mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber auch immer prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsumstände entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.09.2000, NVwZ 2000, 1406, 1407, und v. 18.08.2000, NJW 2000, 3053, 3056).

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Überdies ist zu beachten, dass insoweit nicht auf die - verfassungsrechtlich zu tolerierenden - Inhalte der Demonstration abgehoben werden darf, sondern lediglich auf über den Inhalt hinausgehende provokative Begleitumstände (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.09.2000, NVwZ 2000, 1406 f.).

    Insoweit muss die Versammlungsbehörde mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber auch immer prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsumstände entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.09.2000, NVwZ 2000, 1406, 1407, und v. 18.08.2000, NJW 2000, 3053, 3056).

  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Beim derzeitigen, von der Antragsgegnerin tunlichst noch zu komplettierenden Erkenntnisstand spricht - ohne dass hierzu im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung zu treffen wäre - auch einiges dafür, dass ausnahmsweise die - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei Versammlungen nicht verbotener Parteien strengen - rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflage in Gestalt etwa eines Redeverbots für F.B. vorliegen könnten (vgl. dazu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970; v. 08.12.2001, DVBl. 2002, 690).

    Hiernach kann ein Redeverbot rechtlich nur in Betracht kommen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen konkreten Tatsachen sich ergibt, dass der Redner seinen Auftritt dazu nutzen wird, Äußerungen strafbaren Inhalts abzugeben, und warum ein vollständiges Redeverbot auch angesichts des schweren Grundrechtseingriffs verhältnismäßig ist (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 08.12.2001, DVBl. 2002, 690) .

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
    Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der nicht verkehrsüblichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, sind - anders als etwa gezielte Verkehrsbehinderungen (vgl. BVerfGE 73, 206, 250) - grundsätzlich hinzunehmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2001 - 5 B 492/01

    Verbot einer für Ostermontag in Hagen angemeldeten Neonazi-Demonstration

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01

    Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01

    Verbot des Einmarsches

  • VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Rahmen der

    Kann , wie vorliegend, ein Ausgleich nicht gefunden werden, da die eine Veranstaltung angemeldet und im Voraus geplant ist, die andere jedoch kurzfristig stattfindet und eine räumliche Trennung nicht möglich ist, ist Gefahren infolge der Gegendemonstration primär durch behördliche Maßnahmen gegen die Gegendemonstration, die die zuerst angemeldete Demonstration behindert, zu begegnen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 K 1686/02 - VBlBW 2002, 497).
  • VG Braunschweig, 29.06.2004 - 5 A 528/03

    Auflage; Aufzug; gewaltbereite Gegendemonstranten; Nichtstörer; Ortsverlegung;

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung (VG Freiburg, Beschluss vom 04.12.2002 - 4 K 1686/02 -, juris).
  • VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02

    Erteilung eines Redeverbots und das Verbot bestimmter Parolen und Flaggenzusätze

    Was speziell die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Redeverbot angeht, hat die Kammer bereits in ihrem das zunächst gegenüber der Antragstellerin erlassene Versammlungsverbot betreffenden Beschluss vom 04.09.2002 - 4 K 1686/02 - ausgeführt:.
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