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   VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17   

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https://dejure.org/2017,5604
VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17 (https://dejure.org/2017,5604)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2017 - 6 K 58/17 (https://dejure.org/2017,5604)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 6 K 58/17 (https://dejure.org/2017,5604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LPolG BW § 1; LPolG BW § 3
    Obdachlosigkeit; freiwillige Obdachlosigkeit: Räumungsverfügung; Einweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumung einer Obdachlosenunterkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anordnung der Räumung einer Obdachlosenunterkunft - unfreiwillige Obdachlosigkeit (IVR 2017, 137)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 07.09.2016 - M 22 E 16.1415

    Obdachlosenunterbringung - Pflicht zur Aufbewahrung zurückgelassener Gegenstände

    Auszug aus VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17
    Das wird z.B. in der Rechtsprechung für den Fall erwogen, dass der Betroffene über einem monatliche Rente in Höhe von ca. 1.200,- Euro verfügt und somit in der Lage sein dürfte, sich selbst eine kostengünstige, einfache Unterkunft zu verschaffen (vgl. VG München, B. v. 7.9.2016 - M 22 E 16.1415 -, juris, Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96

    Beseitigung von Obdachlosigkeit/Einweisung eines Obdachlosen bei unfreiwilliger

    Auszug aus VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17
    10 Sie hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass ihre Gefahrenabwehrpflicht nur bezüglich der Abwehr einer "unfreiwilligen" Obdachlosigkeit gilt, die nur dann vorliegt, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die einen Minimalschutz vor der Witterung und zur Sicherung der notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.3.1996 - 1 S 470/96 -, NVwZ-RR 1996, 439 = juris), die aber - wegen der Subsidiarität des Obdachlosenrechts - nicht vorliegt, wenn der Betroffene selbst - wirtschaftlich, finanziell und nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes - dazu in der Lage ist, die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden (dies etwa für den Fall durch fristlose Kündigung von einem Tag auf den anderen auf die Straße gesetzter rumänischer Erntehelfer verneinend, denen noch nicht einmal der Lohn ausgezahlt worden war, so dass sie sich noch nicht einmal selbst mit Nahrungsmitteln versorgen konnten VG Sigmaringen, U. v. 27.7.2011 - 5 K 2547/09 -, juris, Rn. 24 - 26).
  • VGH Bayern, 10.03.2005 - 4 CS 05.219
    Auszug aus VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17
    Dabei ist darauf abzustellen, ob sich der Betreffende unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2005 - 4 CS 05.219 -, juris und b. v. 13.2.2014 - 4 CS 14.125 -, juris; siehe ferner zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts im Hinblick auf die vorrangige Pflicht zur Gefahrenabwehr durch die Selbsthilfe des Betroffenen ausführlich und m.w. Nw. d. Rspr. Ruder , Die polizeirechtliche Unterbringung von Obdachlosen, VBlBW 2017, 1 [6, 7]).
  • VG Augsburg, 12.09.2014 - Au 7 S 14.1263

    Obdachloseneinweisung; Umsetzung in eine andere Unterkunft; Konflikte zwischen

    Auszug aus VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17
    Unfreiwillig obdachlos ist nämlich nur jemand, der keine Wohnung hat und nicht in der Lage ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener finanzieller Kraft oder zumindest mit Hilfe von Sozialleistungen in zumutbarer Weise und Zeit zu beseitigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 12.9.2014 - Au 7 S 14.1263 -, juris, Rn. 24).
  • VG Sigmaringen, 27.07.2011 - 5 K 2547/09

    Drohende Obdachlosigkeit; fristlos gekündigte Erntehelfer; unmittelbare

    Auszug aus VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17
    10 Sie hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass ihre Gefahrenabwehrpflicht nur bezüglich der Abwehr einer "unfreiwilligen" Obdachlosigkeit gilt, die nur dann vorliegt, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die einen Minimalschutz vor der Witterung und zur Sicherung der notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.3.1996 - 1 S 470/96 -, NVwZ-RR 1996, 439 = juris), die aber - wegen der Subsidiarität des Obdachlosenrechts - nicht vorliegt, wenn der Betroffene selbst - wirtschaftlich, finanziell und nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes - dazu in der Lage ist, die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden (dies etwa für den Fall durch fristlose Kündigung von einem Tag auf den anderen auf die Straße gesetzter rumänischer Erntehelfer verneinend, denen noch nicht einmal der Lohn ausgezahlt worden war, so dass sie sich noch nicht einmal selbst mit Nahrungsmitteln versorgen konnten VG Sigmaringen, U. v. 27.7.2011 - 5 K 2547/09 -, juris, Rn. 24 - 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93

    Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Unterkunft - ganztägige Unterbringung

    Auszug aus VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17
    Das der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Abwehr einer sich aus einer Obdachlosigkeit resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeräumte Ermessen, hat sie pflichtgemäß unter Berücksichtigung aller Umstände auszuüben (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, juris = VwBlBW 1993, 304).
  • VG Neustadt, 07.08.2017 - 5 L 881/17

    Aufgabe der Obdachlosenbehörde; Bemessung der Androhungsfrist; Fristsetzung auf

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 6 K 58/17 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 - juris; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 7 L 818/05.NW -).
  • VG Neustadt, 19.08.2019 - 5 L 864/19

    Annahme von Obdachlosigkeit; Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde;

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 6 K 58/17 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 7 L 818/05.NW -).
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