Rechtsprechung
   VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8967
VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14 (https://dejure.org/2016,8967)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 7 K 821/14 (https://dejure.org/2016,8967)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16. März 2016 - 7 K 821/14 (https://dejure.org/2016,8967)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,8967) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Heranziehung eines Containertransporteurs zu Feuerwehrkosten nach Gefahrgutunfall; Inhaber der tatsächlichen Gewalt; Nachhaftung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Heranziehung eines Containertransporteurs zu Feuerwehrkosten nach Gefahrgutunfall; Inhaber der tatsächlichen Gewalt; Nachhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FwG a.F. § 34
    Sonstiges Ordnungsrecht (hier: Feuerwehrrecht) - Gefahrgutunfall; Inhaber der tatsächlichen Gewalt; Keine "Nachhaftung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 1 S 1077/13

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz

    Auszug aus VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14
    Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.).

    § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.).

    Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22).

    Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2002 - 10 S 2153/01

    Störerauswahl: Mieter oder Eigentümer - Zweckveranlasser; Dereliktion

    Auszug aus VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14
    Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).

    Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten - zumindest typischerweise - vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]).

    Eine darüber hinausgehende "nachwirkende Zustandshaftung" bedarf - wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) - einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1996 - 10 S 2163/95

    Haftung für Altlasten: polizeiliche Inanspruchnahme des Zustandsstörers bei

    Auszug aus VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14
    Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2010 - 1 S 2441/09

    Kosten für die Hilfeleistung der Feuerwehr bei Transport eines stark

    Auszug aus VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14
    Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2018 - 3 L 166/18

    Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem

    Sie beruft sich hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2016 (7 K 821/14 -, juris).
  • VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 843/14

    Heranziehung eines Containertransporteurs zur Feuerwehrkosten nach

    Ein solcher Fall ist hier gegeben: Wie die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (7 K 821/14) entschieden hat, ist die Spedition B. unter keinem der in § 34 Abs. 3 FwG a. F. abschließend aufgezählten Anknüpfungspunkte kostenersatzpflichtig, weshalb der ihr gegenüber ergangene Bescheid aufzuheben war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht