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   VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15   

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VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15 (https://dejure.org/2016,44971)
VG Freiburg, Entscheidung vom 18.11.2016 - 4 K 2981/15 (https://dejure.org/2016,44971)
VG Freiburg, Entscheidung vom 18. November 2016 - 4 K 2981/15 (https://dejure.org/2016,44971)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15
    Mit dem Begriff "Leistungspflicht" in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint ( BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N. ).

    Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde ( so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris ).

  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 5 C 34/12

    Abwassergebühr, Einberufung der Verbandsversammlung, Ladungsfrist,

    Auszug aus VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15
    Die die neue Rechtslage darstellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 34/12) stamme vom 14.11.2013.

    Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - ( NVwZ-RR 2011, 203 ), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - ( NVwZ-RR 2014, 306 ) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15
    Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - ( NVwZ-RR 2011, 203 ), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - ( NVwZ-RR 2014, 306 ) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
  • VG Augsburg, 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtlicher Träger; Ausschlussfrist

    Auszug aus VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15
    Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde ( so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris ).
  • VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12

    Erstattung von Kosten eines Jugendhilfeträgers von einem anderen

    Auszug aus VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15
    Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat ( zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N. ).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15
    Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - ( NVwZ-RR 2011, 203 ), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - ( NVwZ-RR 2014, 306 ) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
  • VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15

    Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der

    Die Regelung zum Fristbeginn in § 111 Satz 2 SGB X geht im vorliegenden Fall jedoch ins Leere, weil eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger - wie von der Neuregelung vorgesehen - nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 111 Rn. 51; Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 Rn. 3; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 32 ff.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 Rn. 7 f.).

    Dabei kann hier dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch vollumfänglich bereits mit Schreiben vom 09.05.2006 bzw. Klageschriftsatz vom 19.12.2007 geltend gemacht werden konnte, denn jedenfalls mit Schreiben an die Beklagte vom 15.12.2015 hat der Kläger die Ansprüche im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 22, zu den Anforderungen an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X; vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2006 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 21, zum Geltendmachen künftiger Ansprüche).

  • VG Sigmaringen, 23.01.2020 - 2 K 7618/18

    Erstattungsstreit zwischen Trägern; Jugendhilfe; Kinderdorffamilie; Pflegeeltern;

    Die Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 - 4 K 2981/15 -, juris).
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