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   VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07   

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VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07 (https://dejure.org/2009,11577)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25.06.2009 - 4 K 2207/07 (https://dejure.org/2009,11577)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 4 K 2207/07 (https://dejure.org/2009,11577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kammerbeitrag eines approbierten Arztes und Zahnarztes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Beiträgen durch die Landeszahnärztekammer für die Mitgliedschaft als Angestellter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK); Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheids über die Beitragserhebung eines Arztes zur Kammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Kammerbeitrags eines approbierten Zahnarztes bei gutachterlicher Tätigkeit für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen; unzulässiger Feststellungsantrag bei Kollision mit Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes; Beitragserhebung der Landeszahnärztekammer durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 14 S 402/01

    Doppelte Pflichtmitgliedschaft eines Apothekers in IHK und Apothekerkammer -

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Für den Fall der Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern folgt hieraus, dass die Auferlegung von Beiträgen für beide Kammern grundsätzlich nur in dem Maße unbedenklich ist, als bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt wird ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001 - 14 S 402/01 -, GewArch 2001, 418, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004 - 7 K 1559/04 -, GewArch 2005, 343 ).

    48 Dass auch der Umstand, dass der Kläger als doppelapprobierter Arzt und Zahnarzt gleichzeitig Pflichtmitglied in zwei berufsständischen Kammern und damit in zwei Kammern beitragspflichtig ist, im Grundsatz nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, verstößt, ist in der Rechtsprechung geklärt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1999 - 4 K 5345/98 - VG Neustadt, Gerichtsbescheid vom 27.04.1990 - 7 K 1185/88 -, der nach einer Mitteilung des VG Neustadt und entgegen einer Behauptung des Klägers rechtskräftig geworden ist ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.1993 - 6 A 11973/92

    Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie; Praktizierender Arzt ; Zahnarzt; Pflichtmitglied

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Schon deshalb scheidet eine Berufung des Klägers auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.06.1993 - 6 A 11973/92 - ( ArztR 1994, 279 ) aus.

    Insgesamt ist sein Fall deshalb nicht in jeder Hinsicht mit dem Fall eines ausschließlich als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (auf dem Gebiet der plastischen Operationen) praktizierenden Arztes vergleichbar, über dessen Pflichtmitgliedschaft in der Zahnärztekammer das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ( im Urteil vom 15.06.1993, a.a.O. ) zu entscheiden hatte.

  • VG Freiburg, 07.10.2004 - 7 K 1559/04

    IHK; Steuerberaterkammer; Doppelmitgliedschaft; Kammerbeitrag; Bemessung;

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Für den Fall der Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern folgt hieraus, dass die Auferlegung von Beiträgen für beide Kammern grundsätzlich nur in dem Maße unbedenklich ist, als bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt wird ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001 - 14 S 402/01 -, GewArch 2001, 418, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004 - 7 K 1559/04 -, GewArch 2005, 343 ).

    48 Dass auch der Umstand, dass der Kläger als doppelapprobierter Arzt und Zahnarzt gleichzeitig Pflichtmitglied in zwei berufsständischen Kammern und damit in zwei Kammern beitragspflichtig ist, im Grundsatz nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, verstößt, ist in der Rechtsprechung geklärt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1999 - 4 K 5345/98 - VG Neustadt, Gerichtsbescheid vom 27.04.1990 - 7 K 1185/88 -, der nach einer Mitteilung des VG Neustadt und entgegen einer Behauptung des Klägers rechtskräftig geworden ist ).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Eine (Zahnärzte-)Kammer ist nicht gehalten, bei der Beitragsbemessung allen Besonderheiten ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen; im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung kann sie vielmehr in sachlich vertretbarem Rahmen auch Pauschalierungen vornehmen; nicht jeder Einzelfall muss einer besonderen Lösung zugeführt werden ( zum Gestaltungsspielraum von berufsständischen Körperschaften beim Erlass von Sitzungen allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, NVwZ 2006, 1068, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, 83; spez. zu Ärztekammern VG Berlin, Urteil vom 20.04.2005 - 14 A 109/01 -, LKV 2006, 140, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung ).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Dem geringeren Vorteil, den der Kläger als rein administrativ tätiger angestellter, nicht mit der Heilbehandlung befasster Zahnarzt gegenüber den praktisch behandelnden Zahnärzten aus seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten zieht und der aus Gründen der Gleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 GG ) die Veranlagung zu einem geringen Kammerbeitrag erfordert ( siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003; Nieders. OVG, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, NdsVBl 2002, 133; Urteil der Kammer vom 09.11.2006 - 4 K 2173/04 - m.w.N. ), hat die Beklagte in ihrer Beitragsordnung durch Unterscheidung zwischen der Beitragsgruppe 1 und der Beitragsgruppe 2, der der Kläger zugeordnet ist und deren Beitrag etwa 60 % geringer ausfällt als in der Beitragsgruppe 1, hinreichend Rechnung getragen ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 06.11.2006, a.a.O. ).
  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Denn selbst ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Beitragserlasses würde nicht die Rechtmäßigkeit des Beitrags selbst berühren ( BVerwG, Urteil vom 12.09.1994, BVerwGE 70, 96 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 14 S 2726/00

    Handwerkskammer - Beitragspflichtiger - Filialbetrieb - Beitragsstaffelung nach

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Eine (Zahnärzte-)Kammer ist nicht gehalten, bei der Beitragsbemessung allen Besonderheiten ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen; im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung kann sie vielmehr in sachlich vertretbarem Rahmen auch Pauschalierungen vornehmen; nicht jeder Einzelfall muss einer besonderen Lösung zugeführt werden ( zum Gestaltungsspielraum von berufsständischen Körperschaften beim Erlass von Sitzungen allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, NVwZ 2006, 1068, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, 83; spez. zu Ärztekammern VG Berlin, Urteil vom 20.04.2005 - 14 A 109/01 -, LKV 2006, 140, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung ).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99

    Beitrag; Gleichheitssatz; Gutachter; nicht praktizierendes Kammermitglied;

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Dem geringeren Vorteil, den der Kläger als rein administrativ tätiger angestellter, nicht mit der Heilbehandlung befasster Zahnarzt gegenüber den praktisch behandelnden Zahnärzten aus seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten zieht und der aus Gründen der Gleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 GG ) die Veranlagung zu einem geringen Kammerbeitrag erfordert ( siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003; Nieders. OVG, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, NdsVBl 2002, 133; Urteil der Kammer vom 09.11.2006 - 4 K 2173/04 - m.w.N. ), hat die Beklagte in ihrer Beitragsordnung durch Unterscheidung zwischen der Beitragsgruppe 1 und der Beitragsgruppe 2, der der Kläger zugeordnet ist und deren Beitrag etwa 60 % geringer ausfällt als in der Beitragsgruppe 1, hinreichend Rechnung getragen ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 06.11.2006, a.a.O. ).
  • VG Freiburg, 18.05.2004 - 4 K 414/02

    Tempo-30-Zone - Widerspruch gegen die diese anordnenden Verkehrszeichen;

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Dass er seinen Antrag (höflichkeitshalber) in die Form einer Bitte gekleidet hat, ändert daran nichts ( zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 - m.w.N. ).
  • VG Berlin, 20.04.2005 - 14 A 109.01

    Festsetzungsbescheide der Ärztekammer Berlin betreffend den Beitrag zur

    Auszug aus VG Freiburg, 25.06.2009 - 4 K 2207/07
    Eine (Zahnärzte-)Kammer ist nicht gehalten, bei der Beitragsbemessung allen Besonderheiten ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen; im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung kann sie vielmehr in sachlich vertretbarem Rahmen auch Pauschalierungen vornehmen; nicht jeder Einzelfall muss einer besonderen Lösung zugeführt werden ( zum Gestaltungsspielraum von berufsständischen Körperschaften beim Erlass von Sitzungen allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, NVwZ 2006, 1068, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, 83; spez. zu Ärztekammern VG Berlin, Urteil vom 20.04.2005 - 14 A 109/01 -, LKV 2006, 140, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung ).
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