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   VG Göttingen, 16.10.2002 - 3 B 3364/02   

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https://dejure.org/2002,31404
VG Göttingen, 16.10.2002 - 3 B 3364/02 (https://dejure.org/2002,31404)
VG Göttingen, Entscheidung vom 16.10.2002 - 3 B 3364/02 (https://dejure.org/2002,31404)
VG Göttingen, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 3 B 3364/02 (https://dejure.org/2002,31404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG mit unmittelbarem Zwang; sofort vollziehbare Rücknahme erschlichener Duldungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 36 AuslG; § 44 Abs 6 AuslG; § 59 AsylVfG; § 48 Abs 2 VwVfG; § 64 GefAbwG ND
    Aufenthaltsgestattung; Duldung: Rücknahme; räumliche Beschränkung; Rückkehrverpflichtung; unmittelbarer Zwang; Verlassenspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90

    Begriff der "Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz" - Rechtswirkungen

    Auszug aus VG Göttingen, 16.10.2002 - 3 B 3364/02
    Die Rückkehrverpflichtung der Antragsteller ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, zu dessen Beseitigung verpflichtet ist vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276, 277).
  • VG Göttingen, 29.04.1994 - 3 B 3220/94

    Rechtmäßigkeit einer Rückkehraufforderung; Notwendigkeit einer sofort

    Auszug aus VG Göttingen, 16.10.2002 - 3 B 3364/02
    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin diese Verlassenspflicht festgestellt und zugleich die Durchsetzung dieser Verlassenspflicht gemäß § 70 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) i. V. m. §§ 59 Abs. 1 AsylVfG, 64 ff. NGefAG durch unmittelbaren Zwang angedroht und inzwischen vollzogen (vgl. zur Zulässigkeit der Durchsetzung der Verpflichtung zum unverzüglichen Umzug mit Mitteln des Verwaltungszwangs: VG Göttingen, Beschl. v. 29.04.1994 - 3 B 3220/94 -, Nds. Rpfl. 1994, 284, 285; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 26 AuslG, Rn. 3, § 50 AsylVfG, Rn. 32 m. w. N., § 59 AsylVfG , Rn. 2 ff.).
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