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   VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03   

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https://dejure.org/2004,30478
VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03 (https://dejure.org/2004,30478)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25.02.2004 - 2 A 268/03 (https://dejure.org/2004,30478)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 2 A 268/03 (https://dejure.org/2004,30478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG; § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10; § 50 SGB 10; § 1 Abs 1 Nr 1b BSHG§88Abs2DV; § 88 Abs 4 BSHG; § 2 Abs 1 S 1 BSHG§88Abs2DV; § 88 Abs 3 BSHG
    Abschöpfung; Belastungen; Bewilligungszeitraum; Erhöhung; Härte; Lebensunterhalt; Leistungsbewilligung; Rückforderung; Rückforderungssumme; Rücknahme; Schonvermögen; Sozialhilfe; Sozialhilfemittel; Sozialleistungsbescheid; Sozialleistungsbescheidrücknahme; Vermögen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Halle, 22.06.2005 - 2 A 33/03
    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03
    Diese Bescheide waren Gegenstand des Verfahrens 2 A 33/03, das in der heutigen mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in diesem und dem Verfahren 2 A 33/03 sowie die jeweiligen Verwaltungsvorgänge der Beklagtenseite Bezug genommen.

    Denn die Fehlerhaftigkeit dieser Ansicht hätte sich dem Kläger gerade in Anbetracht seiner Vorbildung als Bankkaufmann sowie des Umstandes, dass er durch den Erwerb von sozialhilferechtlicher Fachliteratur auf dem Gebiet der Sozialhilfe offenbar besonders kundig war (vgl. Blatt 102 der Beiakten F im Verfahren 2 A 33/03), aufdrängen müssen.

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03
    Der Beklagte beruft sich für seinen Rechtsstandpunkt zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1997 (- 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96

    Rückforderung von Sozialhilfe wegen einsetzbaren Vermögens

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03
    Diese Ausführungen lassen sich vom Recht der Ausbildungsförderung auf das Sozialhilferecht übertragen, da für beide Bereiche im Fall der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden § 45 SGB X einschlägig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 18.07.2002 - 2 B 2143/02 - a. A. im Sinne eines bloßen Ermessensgesichtpunktes wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178; Brühl in LPK-BSHG, § 88 Rn. 25).
  • BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 10.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03
    Bei rechtswidrigem Verschweigen von Vermögen sind die öffentlichen Interessen daher nur in dem Maß beeinträchtigt, in dem der Sozialhilfeempfänger durch die bewilligten und ausgezahlten Sozialleistungen, die ihm bei zutreffender Angabe seines Vermögens nicht hätten gewährt werden dürfen, davor bewahrt worden ist, entsprechendes Vermögen einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 18.07.1986 - 5 B 10.85 -, Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1 zum Ausbildungsförderungsrecht).
  • VG Berlin, 26.06.1990 - 8 A 289.88
    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03
    Anderenfalls würden nämlich auf dem Umweg über die Erhöhung des Schonvermögens die in besonderen Lebenslagen gesetzlich vorgesehenen Hilfen unzulässigerweise erweitert (VG Berlin, Urteil vom 26.06.1990 - 8 A 289.88 - zitiert nach JURIS unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, FEVS 14, 428, Brühl in: LPK-BSHG § 88 Rn. 61).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04

    Zulässigkeit und Umfang der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen

    Der von dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. neben dem hier angegriffenen Urteil etwa: Urt. v. 25.2.2004 - 2 A 268/03 -, Juris) vertretenen Ansicht, in den Fällen der Rücknahme von Sozialhilfebescheiden wegen verschwiegenen Vermögens sei bereits der Tatbestand der Eingriffsnorm des § 45 SGB X in einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Weise dahingehend einschränkend auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren, dass eine Rücknahme nur begrenzt auf den nicht geschonten Vermögensbetrag erfolgen dürfe, folgt der Senat nicht.
  • VG Göttingen, 28.04.2004 - 2 A 271/03

    Rückforderung; Rücknahme; Teilanfechtung; Teilanfechtungsklage

    Diese Ausführungen lassen sich vom Recht der Ausbildungsförderung auf das Sozialhilferecht übertragen, da für beide Bereiche im Fall der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden § 45 SGB X einschlägig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 25.2.2004 -2 A 268/03-; Beschluss der Kammer vom 18.07.2002 - 2 B 2143/02 - a. A. im Sinne eines bloßen Ermessensgesichtpunktes wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178; Brühl in LPK-BSHG, § 88 Rn. 25).
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