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   VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19 Ge   

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VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19 Ge (https://dejure.org/2022,28295)
VG Gera, Entscheidung vom 28.06.2022 - 6 K 777/19 Ge (https://dejure.org/2022,28295)
VG Gera, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 6 K 777/19 Ge (https://dejure.org/2022,28295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AusglLeistG § 1 Abs 4; RBewG § 54; RBewG § 57
    Ausgleichsleistungsrecht; Ausgleichsleistungsrecht; Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stellung; "Arisierungskauf"; gravierendes Missverhältnis; Hinzutreten weiterer Missbrauchsumstände

  • Justiz Thüringen

    § 1 Abs 4 AusglLeistG, § 54 Abs 1 BewG, § 57 Abs 1 BewG, § 57 Abs 2 S 1 BewG
    Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung seines Gesellschafteranteils; verwerflicher Erwerb im Rahmen der nationalsozialistischen Arisierungspolitik

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 22.06

    Arisierungskauf; Ausschluss von Entschädigungsleistungen; Eigentum, jüdisches -,

    Auszug aus VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 29. März 2007 zu dem § 1 Abs. 4 AusglLeistG nachgebildeten § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG ausgeführt, dass bereits dem Wortsinn nach der Begriff der "Stellung" nicht auf eine institutionelle Stellung im staatlichen oder gesellschaftlichen Bereich, die mit gewissen Machtbefugnissen ausgestattet ist, beschränkt ist (- 5 C 22/06 -, BVerwGE 128, 257-271, juris Rn. 19).

    Dass die Stellung von Personen, die aus nationalsozialistischer Sicht Juden waren, seit dem 30. Januar 1933 von einer fundamentalen Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes und einer zunehmenden Diskriminierung, Ausgrenzung und Verfolgung geprägt war, liegt nicht zuletzt § 1 Abs. 6 VermG und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu Grunde und bedarf als allgemeinkundige Tatsache der Zeitgeschichte keiner näheren Darlegung ( BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O.).

    Da § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG, wonach ein Entschädigungsanspruch u. a. nicht besteht, "wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, (...) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht (...)", sowohl in der Sache als auch entstehungsgeschichtlich an den gleichlautenden Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anschließt, sind beide Normen systematisch aufeinander bezogen und im Kern identisch auszulegen ( BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O. Rn. 23).

    Für eine "Stellung" des Erwerbers ist daher auch nicht erforderlich, dass er zu Lasten des Verkäufers oder zu seinem eigenen Vorteil zusätzlich im Einzelfall gezielt gestaltenden Einfluss auf die Verkaufsentscheidung des Verkäufers oder die Modalitäten des Verkaufs genommen hat ( BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

    Dass die Rechtsordnung den Erwerb jüdischen Eigentums unter Wert rechtlich missbilligt, ergibt sich nicht zuletzt aus § 1 Abs. 6 VermG und wird durch § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 4 RepG bestätigt ( BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 25).

    Hinreichend war das vorliegend zu bejahende Handeln "unter dem Schutz" des Systems, wenn der Einzelne sich, ohne hierzu gezwungen zu sein, die überlegene Stellung, die er durch die vom System geschaffene Verfolgungslage erlangt hat, beispielsweise durch den Erwerb jüdischen Eigentums zu Nutze machte und damit zugleich objektiv zur Verwirklichung des erklärten politischen Ziels des nationalsozialistischen Systems beitrug, das jüdische Vermögen zu "arisieren" (vgl. BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 21).

    Dann kann ein für den Ausschlusstatbestand hinreichendes, schwer wiegendes Gewicht des kaufpreisindizierten Missbrauchs allein aus dem Grad der Unterschreitung des angemessenen Kaufpreises, dem Maß oder Gewicht des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert folgen ( BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 28).

    Das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert ist vorliegend nicht derart gravierend, dass das für den Ausschlusstatbestand hinreichend schwerwiegende Gewicht des kaufpreisindizierten Missbrauchs allein aus dem Gewicht des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert folgt (vgl. BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 28).

    Da der "Leitlinie" des Bundesverwaltungsgerichts gerade eine orientierende Bedeutung zukommt, sind daneben die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 28 f.; Urteil vom 15. Mai 2008, a. a. O., Rn. 15).

    Dies bedarf als allgemeinkundige Tatsache der Zeitgeschichte, der auch die Kläger nicht widersprechen, keiner näheren Darlegung (vgl. BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 19).

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht direkt widersprochen, indem es für die Einordnung des Verhaltens als missbilligungswürdig auf die Wert- und Beurteilungsmaßstäbe eines demokratischen Rechtsstaats abstellt ( BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 25).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 17.07

    Eigentum, jüdisches -, Erwerb unter Wert; Einheitswert; Entschädigungsleistungen,

    Auszug aus VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19
    Dieser "Leitlinie" kommt eine orientierende Bedeutung zu; sie stellt aber keine starre Grenze dar, welche in Grenzfällen die Berücksichtigung von Besonderheiten grundsätzlich ausschlösse ( BVerwG , Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 17/07 -, juris Rn. 15).

    Da der "Leitlinie" des Bundesverwaltungsgerichts gerade eine orientierende Bedeutung zukommt, sind daneben die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG - 5 C 22/06 -, a. a. O., Rn. 28 f.; Urteil vom 15. Mai 2008, a. a. O., Rn. 15).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19
    Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob sich aus der bloßen Anforderung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren Beschäftigung in einem Rüstungsbetrieb bereits ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit herleiten lasse, ausgeführt, dass es auch hier bei der richterlichen Beweiswürdigung auf die im zeithistorischen Schrifttum anerkannten Handlungsspielräume ankomme, die ein Teil der Unternehmer auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzten ( BVerwG , Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48/13 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19
    Dabei will der Missbrauchstatbestand, anders als etwa der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens, weniger die für das jeweilige Unrechtsregime selbst Mitverantwortlichen erfassen, sondern diejenigen, die sich in dessen Windschatten in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst bereichert oder dafür gesorgt haben, dass andere erhebliche Nachteile erlitten haben - ohne dass dabei bereits die Grenze eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit überschritten sein müsste ( BVerwG , Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38/05 -, BVerwGE 128, 155-177, juris Rn. 64).
  • VG Dresden, 26.04.2006 - 12 K 6/04
    Auszug aus VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19
    Seinem Handeln liegt aufgrund der Tatsache, dass er im Frühjahr 1936 bereits bei der "Arisierung" des - ebenfalls exponierten - Kaufhauses am B... in L... beteiligt war, ein besonderer Unwertgehalt zu Grunde (vgl. dazu VG Dresden , Urteil vom 26. April 2006 - 12 K 6/04 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 07.01.2010 - 5 B 67.09

    Ausgleichsleistung; Missbrauch einer Stellung im Sinne von § 1 Abs. 4

    Auszug aus VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19
    So begründet eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 Prozent beispielsweise dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG (bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG), wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt ( BVerwG , Beschluss vom 7. Januar 2010 - 5 B 67/09 -, juris Rn. 4 mit Verweis auf die Rechtsprechung zum sog. "Freundschaftskauf").
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 67.84

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz (RepG) wegen

    Auszug aus VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19
    Die Rechtsprechung des BVerwG hat dabei den Erfahrungssatz aufgestellt, dass bei Grundstücken der Einheitswert in der Regel die unterste Grenze des Verkehrswertes - nämlich 90 vom Hundert des gemeinen Wertes - darstellt (vgl. BVerwG , Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 67.84 - Buchholz 427.7 § 15 RepG Nr. 14) sowie Verkehrs- und Einheitswert nicht im Sinne einer Identität der beiden Werte, sondern einer entsprechenden Erhöhung des (angenommenen) Verkehrswertes im Verhältnis zum festgestellten Einheitswert zu verstehen sind ( BVerwG , Urteil vom 29. März 2007 - 5 C 24/06 -, juris Rn. 14).
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