Rechtsprechung
   VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23.GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,29172
VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23.GI (https://dejure.org/2023,29172)
VG Gießen, Entscheidung vom 05.09.2023 - 8 K 682/23.GI (https://dejure.org/2023,29172)
VG Gießen, Entscheidung vom 05. September 2023 - 8 K 682/23.GI (https://dejure.org/2023,29172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,29172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 2 IHKG
    Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) und 22. Januar 2020 (Az. 8 C 9.19 u.a.), wonach eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

    Das Jährlichkeitsprinzip stellt nämlich einen allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 25, auch zum Folgenden).

    Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist verletzt durch bewusst falsche Ansätze, aber auch durch gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 19; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 66; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 97 ff.; jeweils juris).

    Zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachte Umstände und Erwägungen vermögen die Prognose der Vollversammlung daher nur zu stützen, wenn sie noch in einem sachlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Beschlussfassung stehen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 22).

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 20), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris, Rdnr. 40) gemeint.

    Daher kann auch das Ziel, eventuell im Haushaltsjahr eintretende Vermögensverluste zu kompensieren, für sich genommen keinen solchen Zweck darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 6 S 965/21 -, Rdnr. 61; jeweils juris).

    Insbesondere betreffen der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen, durch den Ausfall großer Beitragszahler und endgültiger Beitragsbescheide ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, Rdnr. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 55; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 34; jeweils juris).

    Aus diesem Umstand lässt sich auch keine Vermutung der Angemessenheit ableiten (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rdnr. 17).

    Denn auch soweit die Erhöhung aufgrund eines Passivtausches erfolge, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzulässige Vermögensbildung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, Rdnr. 27; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rndr. 125; a.A. VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 55 ff.; jeweils juris).

    Insbesondere liegt kein sachlicher Grund darin, langfristig gebundenes Anlagevermögen durch Erhöhung des festgesetzten Kapitals durch Passivtausch dauerhaft in seinem Bestand zu sichern (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rdnr. 29 f.).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    1) Gegen die Anwendung des Risiko-Tools, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern.

    Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) und 22. Januar 2020 (Az. 8 C 9.19 u.a.), wonach eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 12).

    Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht exante sachgerecht und vertretbar sein (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 13 ff.).

    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 12 ff.).

    Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern.

    Die Höhe der Rücklage hätte jedoch nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu konjunkturbedingten Ausfällen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 20).

    Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 20).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist verletzt durch bewusst falsche Ansätze, aber auch durch gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 19; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 66; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 97 ff.; jeweils juris).

    OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 u. a. -, Rdnr. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 - jeweils juris).

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 20), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris, Rdnr. 40) gemeint.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Risiko-Tool demgegenüber als "grundsätzlich geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage" erachtet (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 188; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 42; jeweils juris; Borrmann, GewArch 2020, 395, 396).

    Dagegen ist es unerheblich, wenn Beteiligte geltend machen, es habe in der Vergangenheit keine der Prognose entsprechende Einnahmenausfälle oder vergleichbare Ereignisse gegeben (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris, Rdnr. 100 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. April 2023 (Az. 6 A 11192/22.OVG) an.

    Je höher das ausgewählte Konfidenzniveau, desto höher ist das ermittelte Gesamtrisiko (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, juris, Rdnr. 27 f.).

    Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, Rdnr. 28; Nieders.

    Ob die zweckgebundenen Rücklagen, mithin die Pensionszinsausgleichsrücklage, die Digitalisierungsrücklage und die Instandhaltungsrücklage - die nach Aussage der Beklagten aber bereits im Jahr 2019 komplett aufgelöst worden sei - auf einer tragfähigen Grundlage beruhen, insbesondere die Dotierung der Digitalisierungsrücklage angesichts des auf mehrere Jahre bezogenen Mittelbedarfs dem Jährlichkeitsgebot entspricht (dem Grunde nach bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, juris, Rdnr. 22 ff.), bedarf angesichts der bereits aus den obigen Ausführungen folgenden Rechtswidrigkeit des mit dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 festgesetzten Mittelbedarfs keiner Klärung.

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 1529/20

    Risiko-Tool; Ausgleichsrücklage; Digitalisierungsrücklage; Jährlichkeitsprinzip;

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Entspricht die Willensbildung der Vollversammlung nicht diesen Maßstäben, lässt sich die geforderte Prognose nicht auf Umstände und Erwägungen stützen, die der Vollversammlung nicht zumindest in ihren Grundzügen bekannt waren und mit deren Willensbildung nichts mehr gemein haben (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15 -, Rdnr. 53; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019 - 19 K 2505/17, Rdnr. 55; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 42; jeweils juris).

    Maßgeblich ist deshalb, ob die Vollversammlung der Kammer diesen Gestaltungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat, nicht hingegen, ob sie hypothetisch einen Plan mit gleichem Inhalt rechtsfehlerfrei hätte beschließen können, weil der Mittelbedarf im Wirtschaftsplan im Ergebnis vertretbar in Ansatz gebracht ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022, a.a.O., Rdnr. 46).

    OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 u. a. -, Rdnr. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 - jeweils juris).

    Insbesondere betreffen der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen, durch den Ausfall großer Beitragszahler und endgültiger Beitragsbescheide ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, Rdnr. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 55; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 34; jeweils juris).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Denn in diesem Fall wären die Kosten der Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG anderweitig gedeckt, wenn der Bilanzgewinn die zutreffende Höhe hätte (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rndr. 124; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, Rdnr. 39).

    Denn auch soweit die Erhöhung aufgrund eines Passivtausches erfolge, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzulässige Vermögensbildung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, Rdnr. 27; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rndr. 125; a.A. VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 55 ff.; jeweils juris).

    Dann ist es auch bereits im Zeitpunkt der Buchung zugunsten der Nettoposition fehlerhaft, sie nicht von der Mittelbedarfsfeststellung abzuziehen, falls sich die zuvor erfolgte Einstellung in die Nettoposition als rechtswidrig erweist (Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rndr. 125).

  • VG Trier, 25.06.2021 - 2 K 945/20

    Kammerbeitrag der IHK Trier rechtmäßig

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Risiko-Tool demgegenüber als "grundsätzlich geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage" erachtet (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 188; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 42; jeweils juris; Borrmann, GewArch 2020, 395, 396).

    Insbesondere betreffen der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen, durch den Ausfall großer Beitragszahler und endgültiger Beitragsbescheide ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, Rdnr. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 55; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 34; jeweils juris).

    Denn auch soweit die Erhöhung aufgrund eines Passivtausches erfolge, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzulässige Vermögensbildung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, Rdnr. 27; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rndr. 125; a.A. VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 55 ff.; jeweils juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Soweit die Klägerin vorträgt, dass das OVG Rheinland-Pfalz für drei Entscheidungen vom April 2023 die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die bei den Industrie- und Handelskammern bundesweit verbreitete Methodik zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrücklage und die Gestaltungsmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern bei der Anwendung dieser Methodik gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen habe (Az. 6 A 11191/22.OVG u.a.), ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Insbesondere betreffen der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen, durch den Ausfall großer Beitragszahler und endgültiger Beitragsbescheide ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, Rdnr. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 55; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 34; jeweils juris).

  • VG Gelsenkirchen, 21.05.2019 - 19 K 2505/17

    IHK-Beitrag Wirtschaftsplan Schätzgenauigkeit Rücklage Ausgleichsrücklage

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Entspricht die Willensbildung der Vollversammlung nicht diesen Maßstäben, lässt sich die geforderte Prognose nicht auf Umstände und Erwägungen stützen, die der Vollversammlung nicht zumindest in ihren Grundzügen bekannt waren und mit deren Willensbildung nichts mehr gemein haben (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15 -, Rdnr. 53; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019 - 19 K 2505/17, Rdnr. 55; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 42; jeweils juris).

    Stellt das Risiko-Tool eine dem Grunde nach zulässige Prognosemethode zur Bemessung der Ausgleichsrücklage dar, so muss das Tool im Einzelfall aber auch bestimmungsgemäß zum Einsatz kommen und mit sachgerechten und vertretbaren Daten gefüllt werden (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019 - 19 K 2505/17 -, juris, Rdnr. 68).

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Auszug aus VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
    Andererseits dürfen die angenommenen Schwankungen auch nicht so unwahrscheinlich sein, dass ihre Annahme rein spekulativ erscheint (OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rdnr. 66.).

    Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist verletzt durch bewusst falsche Ansätze, aber auch durch gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 19; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 66; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 97 ff.; jeweils juris).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 6 A 11345/13

    Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2022 - 6 S 965/21

    Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen einer Industrie- und

  • VG Köln, 16.06.2016 - 1 K 1188/15

    Beitragsbescheide der IHK-Köln für 2015 rechtswidrig

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht