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   VG Gießen, 22.06.2009 - 1 K 1880/08.GI   

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VG Gießen, 22.06.2009 - 1 K 1880/08.GI (https://dejure.org/2009,29606)
VG Gießen, Entscheidung vom 22.06.2009 - 1 K 1880/08.GI (https://dejure.org/2009,29606)
VG Gießen, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 1 K 1880/08.GI (https://dejure.org/2009,29606)
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  • VGH Hessen, 20.06.2003 - 3 UE 371/03

    Gemeindliches Vorkaufsrecht auf Grund eines Flächennutzungsplans

    Auszug aus VG Gießen, 22.06.2009 - 1 K 1880/08
    Es genügt, wenn im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 425.89 -, BauR 1991, 191; Hess. VGH, Beschluss vom 20.06.2003 - 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123).

    In Fällen der Vorkaufsrechtsausübung im Bereich eines Flächennutzungsplans genügt dabei in der Regel die entsprechende Planungsabsicht der Gemeinde; weitere Konkretisierungen sind in diesem Planungsstadium mangels Vorliegens eines konkreten Bebauungsplansentwurfs noch gar nicht möglich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.06.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus VG Gießen, 22.06.2009 - 1 K 1880/08
    Es genügt, wenn im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 425.89 -, BauR 1991, 191; Hess. VGH, Beschluss vom 20.06.2003 - 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123).
  • BVerwG, 25.05.1982 - 4 B 98.82

    Ausübung des gemindlichen Vorkaufsrechts bezüglich eines Ersatzgrundstücks;

    Auszug aus VG Gießen, 22.06.2009 - 1 K 1880/08
    Dieser Verwaltungsakt belastet aber auch den Grundstückskäufer, weil ihm durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein vertragliches Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25 a BBauG Nr. 1).
  • VG Würzburg, 04.07.2002 - W 5 K 01.379
    Auszug aus VG Gießen, 22.06.2009 - 1 K 1880/08
    Daher müssen nur solche Gründe auf Seiten des Käufers bei der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden, die über das allgemeine Interesse an der Sicherung der Planungsabsichten hinausgehen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 04.07.2002 - W 5 K 01.379 -).
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