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VG Greifswald, 05.09.2017 - 3 A 195/15 HGW |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Erhebung von Friedhofsgebühren für ein anonymes Urnengrab; Beitragspflicht der Tochter; Rangfolge der Haftung für die Bestattungsgebühren; Erbausschlagung
- rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Heranziehung zu den Friedhofsgebühren
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Greifswald, 21.05.2010 - 3 B 383/10
Erhebung von Friedhofsgebühren; unbillige Härte bei einem mittellosen …
Auszug aus VG Greifswald, 05.09.2017 - 3 A 195/15
Letztlich ergibt sich aus dem Vorstehenden ohne weiteres, dass es nicht zu einer nach § 2 Abs. 2 FGS angeordneten Gesamtschuldnerschaft mehrerer Gebührenschuldner kommt, sodass sich die Heranziehung der Klägerin auch nicht als ermessensfehlerhaft darstellen kann (vgl. dazu VG Greifswald, Beschl. v. 21.05.2010 - 3 B 383/10 -, juris Rn. 10). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12
Fortbestehen der Bestattungspflicht eines Angehörigen im extremen Ausnahmefall
Auszug aus VG Greifswald, 05.09.2017 - 3 A 195/15
Aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 BestattG M-V ("in folgender Reihenfolge") wird indessen deutlich, dass das Gesetz mit der genannten Reihenfolge der Bestattungspflichtigen eine Rangfolge der Bestattungspflichtigen anordnet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.03.2014 - 1 L 120/12 -, juris Rn. 32), die dazu führt, dass die Klägerin als Kind des Verstorbenen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V) als Bestattungspflichtige der Mutter des Verstorbenen, also der Großmutter der Klägerin, (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 BestattG M-V) vorgeht.