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   VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19 HGW   

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VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19 HGW (https://dejure.org/2019,23156)
VG Greifswald, Entscheidung vom 30.07.2019 - 2 A 210/19 HGW (https://dejure.org/2019,23156)
VG Greifswald, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW (https://dejure.org/2019,23156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 10 Abs 3 S 1 RdFunkBeitrStVtr
    Rückwirkende Befreiung von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Zweitwohnung; Rückerstattung der Beiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19
    Rückwirkende Befreiung und Rückerstattung von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen kann nur unter den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 - ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden.

    Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folgt ebenso wie die zeitlich rückwirkende Reichweite eines solchen Anspruchs unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seines Urteil vom 18.07.2018 ausführt, dass bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils unberührt bleiben (BVerfG, Urt. vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, Juris Rn. 155), kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch ohne ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheid immer dann zulässig ist, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehlt, weil nur ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid einen rückwirkenden Befreiungsanspruch ausschließe.

  • VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Auszug aus VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19
    Hätte aber das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für alle Fälle vorsehen wollen, in denen es an einer bestandskräftigen Festsetzung der Beitragspflicht fehlt, würde entgegen der erklärten Absicht die ganz überwiegende Zahl der Fälle erfasst, da regelmäßig keine Festsetzungsbescheide erlassen werden, sondern nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeiStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (VG Greifswald, Urt. v. 04.06.2019 - 2 A 364/19 HGW).
  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

    Auszug aus VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19
    Welche Rechtswirkungen eine solche Erklärung gegebenenfalls entfaltet, ergibt sich aus dem für das jeweilige Schuld- oder spätere Rückforderungsverfahren anzuwendenden Recht (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.1996 - 5 AZR 336/94 - Juris Rn. 30).
  • VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20

    Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für

    Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die ver-fassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).

    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbei-trägen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.

    So kann der Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten schon keine Bescheide erlassen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 35).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.9.2020 möglicherweise schließen lassen, wonach der Beklagte einen "rechtsmittelfähigen Bescheid im klassischen Sinne" nicht erlassen habe, die "auf falschen Voraussetzungen basierende Handhabung" durch den Beklagten aber "nicht zulasten des Rundfunkteilnehmers gehen" könne.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20

    Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für

    Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).

    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 24).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen des Klägers schließen lassen, wonach er, der er den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt gezahlt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, der den Rundfunkbeitrag gar nicht leistet.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 35; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben - ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen -, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 1642/21

    Befreiung eines Inhabers einer Wohnung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine

    Ob ein solcher im Nachgang zur Entscheidung des VG Greifswald (Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38) anzunehmen sein könnte, wenn durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden sei, bedürfe hier keiner Entscheidung.

    vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, NVwZ-RR 2021, 127 ff. = juris Rn.12 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 24 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris Rn. 23 ff.

    So erwogen von VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38 (im entschiedenen Einzelfall aber verneint).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 913/22

    Rückwirkende Befreiung und Erstattung gezahlter Rundfunkbeiträge hinsichtlich der

    vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, juris 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - 27 K 1753/20 -, n. v., nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 2 A 1642/21 - VG Greifswald, Urteile vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 35 f.; VG Hamburg, Urteile vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris 24 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 19 ff.

    So für den Fall rückständiger Rundfunkbeiträge, ohne dass ein Festsetzungsbescheid ergangen ist: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris Rn. 7, ohne nähere Begründung offengelassen; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 20, ohne nähere Begründung angenommen, ohne tragend darauf abzustellen; für den Fall, dass durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden ist: VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38, analoge Anwendung zu § 4 Abs. 6 RBStV erwogen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2020 - 2 S 1758/20

    Rückerstattung des Rundfunkbeitrags; Leistung unter Vorbehalt

    Auch vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob bereits auf Grundlage der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die von diesem in den Vordergrund gerückte verfassungsrechtlich geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt die Rückforderung bereits geleisteter Beiträge ausgeschlossen sein soll; nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urteil vom 30.07.2019 - 2 A 210/19 HGW - juris Rn. 40) lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (aaO) die Annahme ableiten, dass die Zweitwohnungsinhaber, die mit einer rechtzeitigen Zahlung - wenn auch unter Vorbehaltserklärung - weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, für zurückliegende Zeiträume keinen Anspruch auf Erstattung haben.
  • VG Hamburg, 26.11.2020 - 3 K 2012/20

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Die Norm entfaltet darüber hinaus auch keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 20 ff.).
  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Die Entrichtung ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV (VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 -, Rn. 45 ff., juris).
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