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   VG Hamburg, 13.03.2008 - 13 K 1163/07   

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https://dejure.org/2008,39623
VG Hamburg, 13.03.2008 - 13 K 1163/07 (https://dejure.org/2008,39623)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2008 - 13 K 1163/07 (https://dejure.org/2008,39623)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13. März 2008 - 13 K 1163/07 (https://dejure.org/2008,39623)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513

    Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen

    So habe das Verwaltungsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 13. März 2008 (Az.: 13 K 1163/07) darauf hingewiesen, dass auch in Fällen einer Eigenwahrnehmung der Aufgaben durch das Jugendamt eine Abgrenzung von Personalkosten von nicht übertragbaren "typischen" Vorhalte- bzw. Strukturkosten denkbar sei.

    Das Urteil des VG Hamburg vom 13. März 2008 (Az.: 13 K 1163/07) beziehe sich ebenso wie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2009 ausschließlich auf die Kostenerstattung eines freien Trägers oder eines aufgrund besonderer Umstände in hinreichendem Maße funktional ausgelagerten Personals.

    Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch das aufgrund einer Vereinbarung an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen zu zahlende Entgelt erstattungsfähig ist, soweit nicht die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 9 C 16/08 - juris; VG Hamburg, U.v. 13.3.2008 - 13 K 1163/07 - juris).

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann jedoch nichts anderes gelten, wenn Aufgaben zwar durch eigenes Personal des Jugendhilfeträgers erfüllt werden, dieses aber im Einzelfall vergleichbar einem freien Träger aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliedert ist (in diese Richtung auch VG Hamburg, U.v. 13.3.2008 - 13 K 1163/07 - juris Rn. 23; sowie Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89f Rn. 6; vgl. ferner: DIJuF-Rechtsgutachten v. 26.3.2014, JAmt 2014, 196; DIJuF-Rechtsgutachten v. 18.7.2014, JAmt 2015, 24; DIJuF-Rechtsgutachten v. 28.5.2015, JAmt 2015, 308).

  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677

    Kostenerstattung - Umfang

    Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um erstattungsfähige, d. h. aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und nicht um Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff. zu VG Hamburg vom 13.3.2008 - 13 K 1163/07).
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