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VG Hamburg, 13.10.2021 - 7 E 4217/21 |
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- OVG Hamburg, 05.09.2011 - 5 Bs 139/11
LFBG § 39 Abs 7 Nr 1 gilt Überlagerung oder Verdrängung durch Europarecht; …
Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2021 - 7 E 4217/21
Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 7 Satz 1 LFGB nicht auf die tatsächliche Gesundheitsschädlichkeit der betroffenen Ware im Sinne des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 178/2002 an, sondern es ist maßgeblich, dass die gegenständliche Verfügung den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2011, 5 Bs 139/11, juris Rn. 12 ff.).Auf dieser Grundlage können Einwände gegen die Annahme der Gesundheitsschädlichkeit seitens der Antragsgegnerin von der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mit dem hier für maßgeblich erachteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber mit einem Antrag auf Feststellung geltend gemacht werden, der eingelegte Rechtsbehelf habe kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2011, 5 Bs 139/11, juris Rn. 15).
Die Kammer teilt diesbezüglich die der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 5. September 2011 (5 Bs 139/11, juris) zu Grunde liegende Rechtsauffassung, wonach die gesetzgeberische Entscheidung in § 39 Abs. 7 Satz 1 LFGB, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte lebensmittelrechtliche Anordnungen keine aufschiebende Wirkung haben, auch dann gilt, wenn § 39 Abs. 2 LFGB von unmittelbar geltendem Unionsrecht überlagert oder verdrängt wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2011, 5 Bs 139/11, juris Rn. 9 ff.).
- BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2021 - 7 E 4217/21
Selbst im Falle offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs ergäben sich bei einer offenen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 18;… BVerwG, Beschl. v. 30.08.1996, 7 VR 2/96, juris Rn. 35 ff.) keine Gründe, die das gesetzgeberisch vorgezeichnete, vorrangige Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin hinter das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurücktreten ließen (hierzu unter b.). - BVerwG, 30.08.1996 - 7 VR 2.96
Immissionsschutzrecht - Individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei …
Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2021 - 7 E 4217/21
Selbst im Falle offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs ergäben sich bei einer offenen Folgenabwägung (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1996, 7 VR 2/96, juris Rn. 35 ff.) keine Gründe, die das gesetzgeberisch vorgezeichnete, vorrangige Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin hinter das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurücktreten ließen (hierzu unter b.).