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VG Hamburg, 20.06.2018 - 7 K 7101/17 |
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- VG Hamburg, 20.08.2015 - 21 K 10/14
Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2018 - 7 K 7101/17
Eine in diesem Sinne unverschuldete wirtschaftliche Notlage besteht, wenn die dem Studenten oder der Studentin zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Gesamtbedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) liegen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 20.8.2015, 21 K 10/14, n.v.), mithin unterhalb des Betrags, bei dem auch von einem Empfänger von BAföG-Leistungen der Studierendenwerksbeitrag nach § 1 und § 3 Abs. 1 Beitragsordnung erhoben würde.Auch bestehen - abgesehen davon, dass die Beklagte für die Organisation des Studiums der Klägerin und für die individuelle Berücksichtigung von gesundheitlichen Einschränkungen von Studierenden ohnehin nicht verantwortlich ist - keine Anhaltspunkte für eine sich auf die Erzielung von Studienleistungen und die finanzielle Situation der Klägerin seinerzeit in erheblicher Weise auswirkende schwere oder chronische Erkrankung (vgl. auch zu diesem Maßstab VG Hamburg, Urt. v. 20.8.2015, 21 K 10/14, n.v.).