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   VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24   

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VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24 (https://dejure.org/2024,1367)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2024 - 7 E 170/24 (https://dejure.org/2024,1367)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2024 - 7 E 170/24 (https://dejure.org/2024,1367)
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Volltextveröffentlichung

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung im Anwendungsbereich des UmwRG gegen eine Ausnahmegenehmigung für die Fällung von Bäumen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10

    Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in

    Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
    Mit dem durch die Baumschutzverordnung a.F. - nach Maßgabe von § 29 BNatSchG (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 52) - grundsätzlich vermittelten Schutz von Baumreihen, Bäumen bzw. Hecken ist verbunden, dass Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können.

    Von der Maßgeblichkeit dieser durch eine neue bzw. neu gefasste Bestimmung der Schutzgegenstände, des Anwendungsbereichs - der nunmehr gemäß Gegenschluss zu § 2 der Verordnung in Bezug auf die betroffenen Grundstücke zweifelsfrei eröffnet ist -, der Schutzzwecke (vgl. insoweit allerdings auch § 29 BNatSchG und VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 52), der Verbote, der Freistellungstatbestände und der Ausnahmemöglichkeiten gekennzeichneten Hamburgischen Baumschutzverordnung geht das Gericht vorliegend aus, zumal die Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) gemäß ihrem Art. 1 § 14 die Baumschutzverordnung a.F. unmittelbar, ohne auf das bisherige Recht bezogene Übergangsregelung aufhebt und auch im Übrigen auf umgehendes Inkrafttreten angelegt ist.

    Für den vorliegenden Sachverhalt näher in Betracht zu ziehen ist dementsprechend allein die - als solche nach höherrangigem Recht auch erforderliche (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 50) - Auffangregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumSchVO n.F., nach der eine Ausnahme im Wege einer Ermessensentscheidung zugelassen werden kann, wenn "durch die unveränderte Erhaltung des Baumes oder der Hecke eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich beeinträchtigt wird".

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 CS 19.180

    Untersagung der Kampfhundehaltung ohne erforderliche Erlaubnis

    Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
    Dagegen spräche, dass der für die Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung besonders gewichtige Schutzzweck der Baumschutzverordnung a.F. (vgl.o., wegen seiner Herleitung aus § 29 Abs. 1 BNatSchG - so auch von dem Widerspruchsbescheid auf S. 3 berücksichtigt) mit dem der Hamburgischen Baumschutzverordnung (n.F.) (wegen der weitgehenden Textübernahme aus § 29 Abs. 1 BNatSchG in § 3 BaumSchVO (n.F.)) weitgehend deckungsgleich erscheint, so dass die von der Verwaltung begründend herangezogene (i.E. unzutreffende) Rechtsgrundlage der Ermessensentscheidung durch die richtige ersetzt werden könnte, weil dann die Entscheidung dadurch nicht in ihrem Wesen geändert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2010, 8 C 12.09, juris Rn. 16; Urt. v. 27.1.1982, 8 C 12.81; VGH München Beschl. v. 27.2.2019, 10 CS 19.180, juris Rn. 18; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 68).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 VR 11.12

    Anspruch auf Aufhebung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
    Vor dem Hintergrund der Funktion(en) des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (hierzu im Einzelnen: Schoch in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 38. EL, Stand: 1/2020, § 80 Rn. 245), nämlich der Warnfunktion für die Behörde, der Verdeutlichung der Gründe für den Betroffenen sowie der Möglichkeit der Überprüfung durch die Gerichte, setzt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11/12, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2013, 1 Es 2/13, juris Rn. 17).
  • OVG Hamburg, 16.08.2013 - 1 Es 2/13

    Über die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten an einen Fremddienstleister am

    Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
    Vor dem Hintergrund der Funktion(en) des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (hierzu im Einzelnen: Schoch in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 38. EL, Stand: 1/2020, § 80 Rn. 245), nämlich der Warnfunktion für die Behörde, der Verdeutlichung der Gründe für den Betroffenen sowie der Möglichkeit der Überprüfung durch die Gerichte, setzt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11/12, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2013, 1 Es 2/13, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
    Dagegen spräche, dass der für die Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung besonders gewichtige Schutzzweck der Baumschutzverordnung a.F. (vgl.o., wegen seiner Herleitung aus § 29 Abs. 1 BNatSchG - so auch von dem Widerspruchsbescheid auf S. 3 berücksichtigt) mit dem der Hamburgischen Baumschutzverordnung (n.F.) (wegen der weitgehenden Textübernahme aus § 29 Abs. 1 BNatSchG in § 3 BaumSchVO (n.F.)) weitgehend deckungsgleich erscheint, so dass die von der Verwaltung begründend herangezogene (i.E. unzutreffende) Rechtsgrundlage der Ermessensentscheidung durch die richtige ersetzt werden könnte, weil dann die Entscheidung dadurch nicht in ihrem Wesen geändert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2010, 8 C 12.09, juris Rn. 16; Urt. v. 27.1.1982, 8 C 12.81; VGH München Beschl. v. 27.2.2019, 10 CS 19.180, juris Rn. 18; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 68).
  • VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15

    Zum zumutbaren Ausgleich zwischen Baumschutz und Anspruch auf bauliche

    Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
    Die erforderliche Rechtfertigung für einen Eingriff in den geschützten Bestand kann sich jedoch aus einer Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit besonderen, ihrerseits schutzwürdigen Belangen des betroffenen Grundeigentümers ergeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., Rn. 56) wie insbesondere dem Interesse an einer angemessenen baulichen Nutzung, soweit diese fachrechtlich eröffnet ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.10.2017, 7 K 4333/15, juris).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 12.09

    Kontrolle; Rechtmäßigkeit; Gründe; Begründung; Rechtfertigung; Stilllegung;

    Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
    Dagegen spräche, dass der für die Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung besonders gewichtige Schutzzweck der Baumschutzverordnung a.F. (vgl.o., wegen seiner Herleitung aus § 29 Abs. 1 BNatSchG - so auch von dem Widerspruchsbescheid auf S. 3 berücksichtigt) mit dem der Hamburgischen Baumschutzverordnung (n.F.) (wegen der weitgehenden Textübernahme aus § 29 Abs. 1 BNatSchG in § 3 BaumSchVO (n.F.)) weitgehend deckungsgleich erscheint, so dass die von der Verwaltung begründend herangezogene (i.E. unzutreffende) Rechtsgrundlage der Ermessensentscheidung durch die richtige ersetzt werden könnte, weil dann die Entscheidung dadurch nicht in ihrem Wesen geändert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2010, 8 C 12.09, juris Rn. 16; Urt. v. 27.1.1982, 8 C 12.81; VGH München Beschl. v. 27.2.2019, 10 CS 19.180, juris Rn. 18; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 68).
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