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   VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3179/19   

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https://dejure.org/2019,42830
VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3179/19 (https://dejure.org/2019,42830)
VG Hannover, Entscheidung vom 10.12.2019 - 4 A 3179/19 (https://dejure.org/2019,42830)
VG Hannover, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - 4 A 3179/19 (https://dejure.org/2019,42830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Klagen bezüglich der denkmalgeschützten Gebäude auf dem Gelände der geplanten Wasserstadt Limmer bleiben weitestgehend erfolglos - Wachdiensteinrichtung und Verweigerung einer Abrissgenehmigung rechtmäßig

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klagen bezüglich unsanierter Industriedenkmäler auf dem Gelände der sog. Wasserstadt Limmer - Grundstückseigentümerin begehrt Abrissgenehmigung und wehrt sich gegen von der Stadt angeordnete Sicherungsmaßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 142/73

    Verkehrssicherungspflicht - Lagerplatz - Sicherung von Lagern - Kinderspielplatz

    Auszug aus VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3179/19
    Die Anforderungen an die erforderlichen Maßnahmen sind zudem umso höher, je größer der Reiz auf spielende Kinder zum Eindringen auf das Grundstück oder in das Gebäude ist (BGH, Urteil vom 22.10.1974 - VI ZR 142/73 -, Rn. 10, juris).
  • BGH, 11.02.1969 - VI ZR 233/67

    Schadensersatz wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht -

    Auszug aus VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3179/19
    Besonders hohe Anforderungen sind an die Sicherung von Ruinengrundstücken oder verlassenen Grundstücken gegenüber Kinder zu stellen (BGH, Urteil vom 11.02.1969 - VI ZR 233/67 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.1965 -2 U 58/54 -, Ls. 1, juris).
  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks

    Auszug aus VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3179/19
    Jeder Grundstückseigentümer muss deshalb wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und Unerfahrenheit zu schützen, wenn für ihn ersichtlich ist, dass Kinder das Grundstück oder Gebäude zum Spielen benutzen und dort Schaden erleiden können (BGH, Urteil vom 20.03.1973 - VI ZR 55/72 -, Rn. 13, juris).
  • VG Berlin, 14.04.2011 - 13 L 50.11

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Abwehr von Gefahren hier: Einfriedung eines

    Auszug aus VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3179/19
    Sie überzeugen jedoch auch in der Sache nicht, denn aufgrund der bereits dargestellten Besonderheiten des Grundstückes und der Gebäude überschreiten sie die Gefahrenschwelle und lassen eine bestimmungswidrige Nutzung durch Dritte naheliegend erscheinen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14.04.2011 - 13 L 50.11 -, Rn. 19, juris).
  • VG Hannover - 4 A 543/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Klagen bezüglich unsanierter Industriedenkmäler auf dem Gelände der sog.

    Auszug aus VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3179/19
    Die hiergegen erhobene Klage war Gegenstand des Verfahrens 4 A 543/19.
  • VG Hannover - 4 A 543/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Klagen bezüglich unsanierter Industriedenkmäler auf dem Gelände der sog.

    Im Streit standen diesbezüglich einerseits das Verschließen der Tür- und Fensteröffnungen der jeweiligen Keller- und Erdgeschosse und die Anforderung eines Kostenvorschusses dafür (Az. 4 A 543/19) sowie andererseits die Einrichtung eines personalen Wachdienstes im Zeitraum August bis Dezember 2018 und die Erstattung der dafür angefallenen Kosten (4 A 3179/19).
  • VG Hannover, 10.12.2019 - 3 A 3726/19

    Klagen bezüglich der denkmalgeschützten Gebäude auf dem Gelände der geplanten

    Im Streit standen diesbezüglich einerseits das Verschließen der Tür- und Fensteröffnungen der jeweiligen Keller- und Erdgeschosse und die Anforderung eines Kostenvorschusses dafür (Az. 4 A 543/19) sowie andererseits die Einrichtung eines personalen Wachdienstes im Zeitraum August bis Dezember 2018 und die Erstattung der dafür angefallenen Kosten (4 A 3179/19).
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