Rechtsprechung
VG Köln, 10.12.2015 - 13 K 5314/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,45541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VG Köln, 21.10.2013 - 13 L 1293/13
Vorläufige Zerifizierung zum Betreiben einer Biogas-Anlage und einer …
Auszug aus VG Köln, 10.12.2015 - 13 K 5314/13
In dem zugehörigen Eilverfahren (Az. 13 L 1293/13) haben die Klägerinnen und dortigen Antragstellerinnen beantragt, die Beklagte und dortige Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihnen die begehrten Zertifikate für die Doppelgewichtungsfähigkeit von Biokraftstoff zu erteilen bzw. die GUTcert zur entsprechenden vorläufigen Ausstellung anzuweisen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte im Verfahren 13 L 1293/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Diese hat die GUTcert nach dem Vortrag der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung lediglich als Reaktion auf die Entscheidung des Gerichts im von den Klägerinnen in dieser Sache betriebenen Eilverfahren (Az.: 13 L 1293/13) ausgestellt und rückdatiert.
- VG Köln, 21.10.2013 - 13 L 1293/13
Vorläufige Zerifizierung zum Betreiben einer Biogas-Anlage und einer …
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zertifizierungsstelle GUT Certifizierungsgesell-schaft für Managementsysteme mbH anzuweisen, der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) in 00000 H. sowie der Biogasaufbereitungsanlage der Antragstellerin zu 2), ebenfalls in 00000 H. , jeweils die Zertifizierung als Konversionsanlage i.S.v. § 15 Biokraft-NachV für doppeltgewichtungsfähigen Biokraftstoff i.S.v. § 7 der 36. BImSchV aus den Stoffen Rinder- und Schweinegülle (AVV-Nr. 020106), Molkereiabfälle (AVV-Nr. 020501), Molkereischlamm (AVV-Nr. 020502) und Bleicherdeschlamm/ Würzmittelrückstände/ Knoblauchwasser (AVV-Nr. 020304) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - 13 K 5314/13 - nicht deshalb zu versagen, weil diese Stoffe in der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) mit tierischen Ölen oder Fetten vermischt werden oder selbst geringe Mengen an tierischen Ölen oder Fetten enthalten.