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   VG Köln, 19.02.2024 - 4 L 184/24   

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VG Köln, 19.02.2024 - 4 L 184/24 (https://dejure.org/2024,4122)
VG Köln, Entscheidung vom 19.02.2024 - 4 L 184/24 (https://dejure.org/2024,4122)
VG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2024 - 4 L 184/24 (https://dejure.org/2024,4122)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Köln, 19.02.2024 - 4 L 184/24
    Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VG Köln, 19.02.2024 - 4 L 184/24
    Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17

    Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit

    Auszug aus VG Köln, 19.02.2024 - 4 L 184/24
    Ein Anordnungsgrund ist vor diesem Hintergrund nur dann gegeben, wenn ohne die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 7.
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