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   VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01   

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VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01 (https://dejure.org/2002,11241)
VG Köln, Entscheidung vom 20.06.2002 - 1 K 3225/01 (https://dejure.org/2002,11241)
VG Köln, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 1 K 3225/01 (https://dejure.org/2002,11241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Telekommunikationsrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs eines Anbieters von Sprachtelefoniediensten und Internetdiensten gegenüber einer Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes auf Gewährung von Zugang zu Leistungen und Einrichtungen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    Dass es sich bei Letzteren gerade nicht um Telekommunikationsdienstleistungen handeln muss, ist höchstrichterlich vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1399 (1404) geklärt.

    so: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O. S. 1402.

    so: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O. S. 1403.

    Unter diesen Umständen kann es für das Verständnis des § 33 TKG nicht auf Kriterien ankommen, die - wie die für den Zugangsbewerber sehr enge Essential-Facilities-Doctrine - für ein erheblich anderes Wettbewerbsumfeld entwickelt wurden vgl.: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S. 1404 und 1408.

    2.1.4 Die nach dem Text des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG eigentlich zu stellende Frage, ob der von der Klägerin einzuräumende Leistungszugang "diskrimierungsfrei", d.h. mit mindestens einer der Lage der Klägerin vergleichbaren unternehmerischen Dispositionsfreiheit für die Beigeladene bei der Ausgestaltung deren - darauf aufbauenden - Telekommunikationsdienstleistungen vgl.: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S. 1405.

    Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S. 1407.

    so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 , a.a.O., S. 1407.

    Der über einen längeren Zeitraum andauernde Verstoß der Klägerin gegen die Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 TKG ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen, derart gravierend, dass nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ein missbrauchsaufsichtliches Einschreiten regelmäßig geboten ist vgl.: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S. 1407.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01

    Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Anbieter mit

    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    Darauf, ob es sich auch bei den umstrittenen Vorprodukten und -leistungen (Endkundenanschlüsse und Verbindungsminuten), um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit handelt, so: OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2001 - 13 B 1156/01 -, Abdruck S. 5 - 7.

    so: OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2001 - 13 B 1156/01 -, Abdruck S. 11 - 13.

    Das OVG NRW hat nämlich im vorangegangenen Eilverfahren vgl. Beschluss vom 01.10.2001 - 13 B 1156/01 -, Abdruck S. 14, ausgeführt:.

  • VG Köln, 09.07.2001 - 1 L 1099/01
    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Verfahrensakten 1 L 1099/01 und 1 L 1696/01 Bezug genommen.

    VG Köln, Beschlüsse vom 09.07.2001 - 1 L 1099/01 - und 19.11.2001 - 1 L 2061/01 - eine andere Auffassung zur Reichweite des § 4 Abs. 1 Satz 1 TKV vertreten hat, hält sie daran nicht fest.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    Denn unabhängig davon scheitert dieser Einwand daran, dass das Erwägen von Alternativleistungen und sonstigen Ersatzlösungen auf der zur europarechtlichen Missbrauchskontrolle entwickelten sog. Essential-Facilities-Doctrine vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, MMR 1999, 348 f. (Bronner-Entscheidung).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    siehe zu diesem Aspekt auch: BVerfGE 91, 294 (311); Koenig/Braun, NVwZ 1999, 1056 (1058).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2002 - 13 A 4075/00

    Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zur Inhouse-Verkabelung ermöglichen

    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 13 A 4075/00 - Scherer, MMR 1999, 315 (320f); a.A.: Trute, in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 1. Aufl., Rn. 36-39 zu § 33 TKG; mehr auf subjektive Unzumutbarkeit abstellend und somit von der Bronner- Entscheidung abweichend: Manssen, Telekommunikationsgesetz- und Multimediarecht, Kommentar, Rn. 7 zu § 33 TKG; Piepenbrock, a.a.O., Rn. 39 - 42 zu § 33.
  • VG Köln, 07.06.2001 - 1 K 8347/99
    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    Derartige Preisanforderungen können im Rahmen einer Mißbrauchsverfügung gestellt werden, soweit - wie hier - die verlangten Leistungen im Teilnehmernetzbereich größtenteils, d.h. mit Ausnahme der Verbindungsleistungen für Sprachtelefondienst vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 07.06.2001 - 1 K 8347/99 -, nicht in den Anwendungsbereich der - im Verhältnis zu § 33 TKG - speziellen Entgeltregulierungsvorschriften der §§ 25 und 39 TKG fallen.
  • VG Köln, 08.06.2000 - 1 K 4450/98
    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    Vielmehr ist zu fragen, ob es sich bei den nachgefragten Leistungen um solche handelt, die objektiv für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind vgl. VG Köln, Urteile vom 05.11.1998 - 1 K 5942/97 - und 08.06.2000 - 1 K 4450/98 -.
  • VG Köln, 19.11.2001 - 1 L 2061/01
    Auszug aus VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01
    VG Köln, Beschlüsse vom 09.07.2001 - 1 L 1099/01 - und 19.11.2001 - 1 L 2061/01 - eine andere Auffassung zur Reichweite des § 4 Abs. 1 Satz 1 TKV vertreten hat, hält sie daran nicht fest.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01

    Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Anbieter mit

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 3225/01 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2001 - Beanstandungsbescheid - im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
  • VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 2788/00

    DTAG muss keine Mehrwertdienste inkassieren und fakturieren

    Mit dieser Sichtweise steht die Kammer auch nicht im Widerspruch zu ihrer Rechtsprechung, siehe: VG Köln, Urteil vom 13.6.2002 -1 K 3225/01-, JURIS.
  • VG Köln, 15.10.2002 - 1 L 1688/02

    Ausgestaltung des Entscheidungsermessens der Regulierungsbehörde für

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung vgl. u.a. Urteil vom 13.06.2002 - 1 K 3225/01 - für jeden der beiden Bescheide 500.000 Euro (1.000.000 DM) in Ansatz gebracht und diesen Wert für das Eilverfahren halbiert hat.
  • VG Köln, 18.09.2003 - 1 L 2207/03

    Anspruch auf Abgabe eines Resale-Angebots über den Bezug von Endkundenanschlüssen

    Zwar hat die Kammer die grundsätzliche Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe eines Resale-Angebots über den Bezug von Endkundenanschlüssen und Orts- und Cityverbindungen zum Zwecke des Wiederverkaufs in ihrem Urteil vom 13.06.2002 im Verfahren 1 K 3225/01 bereits bejaht.
  • VG Köln, 12.11.2002 - 1 L 1805/02

    Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen; Regulierungsbehördliche

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung - vgl. unter anderem Urteil vom 13. Juni 2002 - 1 K 3225/01 - für jeden der beiden Bescheide 500.000,00 EUR in Ansatz gebracht und diesen Wert für das Eilverfahren halbiert hat.
  • VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 2532/00

    Entgelteinzug durch die Telekom bei zeittaktunabhängigen Mehrwertdiensten und

    Letztere hat aber ausdrücklich den Schutz der Nutzer im Blick, und dieser Personenkreis wird in § 3 Nr. 11 TKG verbindlich als Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen definiert vgl. auch VG Köln, Urteil vom 20.6.2002 - 1 K 3225/01 -, JURIS.
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