Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 01.04.2010 - DL 13 K 1892/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Entfernung aus dem Dienst bei einem Gerichtsvollzieher, der dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke verwendet hat
- Justiz Baden-Württemberg
Entfernung aus dem Dienst bei einem Gerichtsvollzieher, der dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke verwendet hat
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 2 DG BW, § 11 Abs 2 DG BW, § 12 DG BW, § 13 Abs 2 S 1 DG BW, § 13 Abs 4 DG BW, § 15 DG BW, § 22 DG BW, § 31 DG BW, § 73 BG BW, § 95 BG BW, § ... 753 Abs 1 ZPO, § 9 Abs 1 GVO, § 28 VwVfG BW, § 29 VwVfG BW, § 45 VwVfG BW, § 46 VwVfG BW, § 21 VwGOAG BW 2008
Entfernung aus dem Dienst bei einem Gerichtsvollzieher, der dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke verwendet hat - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gerichtsvollzieher mit Geldbedarf
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entfernung eines als Gerichtsvollzieher beschäftigten Beamten aus dem Dienst aufgrund unberechtigter Verwendung von dienstlich anvertrautem Geld für private Zwecke; Untreue und Falschbeurkundung im Amt durch Dokumentation von Überweisungen vom Dienstkonto auf ...
Wird zitiert von ... (2)
- VG Trier, 06.02.2014 - 3 K 1129/13
Gerichtsvollzieher aus dem Dienst entfernt
Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben kann (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 1. April 2010, DL 13 K 1892/09 - Juris -). - VG Magdeburg, 29.01.2013 - 8 A 5/11
Disziplinarklage Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst
So stellt z. B. die Eigenverwendung dienstlich anvertrauter Gelder gerade bei einem Gerichtsvollzieher ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches regelmäßig zur Dienstentfernung führt (vgl.: BVerwG, Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; VG Karlsruhe, Urteil v. 01.04.2010, DL 13 K 1892/09; juris).