Rechtsprechung
   VG Kassel, 05.02.2019 - 1 K 7166/17.KS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7161
VG Kassel, 05.02.2019 - 1 K 7166/17.KS (https://dejure.org/2019,7161)
VG Kassel, Entscheidung vom 05.02.2019 - 1 K 7166/17.KS (https://dejure.org/2019,7161)
VG Kassel, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 1 K 7166/17.KS (https://dejure.org/2019,7161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 2 K 08.1042

    Unterhaltsbeitrag für schuldlos geschiedene Ehefrau eines Berufssoldaten;

    Auszug aus VG Kassel, 05.02.2019 - 1 K 7166/17
    Dabei hat die Zahlung nach § 140 Abs. 2 HBG a.F. keinen Alimentationscharakter, sondern soll (nur) die Härten mildern, die darin liegen, dass die schuldlos geschiedene Ehefrau mit der Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwenversorgung verloren hat (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 - Au 2 K 08.1042 -, juris).

    Hinsichtlich der Höhe hat dies aufgrund des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift zur Konsequenz, dass der ehemalige Dienstherr lediglich verpflichtet ist, an den Anspruchsberechtigten den jeweiligen Bruttobetrag zu zahlen, den auch der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Beamte im Falle eines Weiterlebens gezahlt hätte, denn nur dieser Betrag wurde von dem verstorbenen Partner geschuldet (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 - Au 2 K 08.1042 -, juris).

  • BVerwG, 13.11.2013 - 2 B 10.13

    Unterhaltsbeitrag für Geschiedene; Beitragspflicht

    Auszug aus VG Kassel, 05.02.2019 - 1 K 7166/17
    Eventuell abzuführende Sozialbeiträge, hier also die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, müssen nicht zusätzlich übernommen werden, denn die Abführung dieser Beiträge ist Angelegenheit des Empfängers der Leistungen, hier also der Klägerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 B 10/13 -, juris; VG Augsburg a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht